Eine Fahrerlaubnis auf Probe ist zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ein von ihm wegen einer wiederholten Zuwiderhandlung in der Probezeit zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 08.12.2016 entschieden und hat damit einen gegen den Landkreis Trier-Saarburg gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Dem 27-jährigen Antragsteller war die ihm im Jahre 2010 erteilte Fahrerlaubnis auf Probe im Jahre 2013 nach vorheriger Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und anschließender Verwarnung wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten nach einer erneuten schwerwiegenden Zuwiderhandlung in Gestalt einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat (Nötigung und Beleidigung) bereits einmal entzogen worden.
Nachdem der Antragsteller ein seine Eignung bestätigendes medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt hatte, erteilte der Antragsgegner im Juli 2015 erneut eine Fahrerlaubnis auf Probe mit einer Restdauer der ersten Probezeit von zwei Monaten. Unmittelbar darauf beging der Antragsteller wiederum eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Daraufhin ordnete der Antragsgegner erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, welches der Antragsteller mit der Begründung, ihm sei erst kurz zuvor durch Gutachten seine Eignung bescheinigt worden, nicht vorlegte. Daraufhin entzog der Antragsgegner die dem Antragsteller zuvor erteilte Fahrerlaubnis auf Probe wieder.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Der Antragsgegner habe, gestützt auf die nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangene Zuwiderhandlung, eine erneute Begutachtungsanordnung aussprechen dürfen. Der Umstand, dass der Antragsteller erst wenige Wochen vor der aktuellen Zuwiderhandlung positiv begutachtet worden sei, stehe dem nicht entgegen. Er habe lediglich zwei Wochen nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, die er lediglich mit seiner beruflichen Belastungssituation als Speditionsfahrer zu rechtfertigen versucht habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Restprobezeit nur noch rund zwei Monate betragen habe und der Antragsteller sich nicht einmal innerhalb dieses kurzen Zeitraums auf die Einhaltung der bestehenden Regeln im Straßenverkehr eingelassen habe. In Ansehung dessen sei die Einschätzung des Antragsgegners, die bereits erfolgte (positive) Begutachtung als nicht ausreichend und damit eine erneute Begutachtung des Antragstellers als verhältnismäßig zu erachten, nicht zu beanstanden. Für diese rechtliche Beurteilung sei im Ergebnis auch ohne Belang, dass der Antragsteller in beruflicher Hinsicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den von ungeeigneten Fahrern ausgehenden Gefahren sei eindeutig vorrangig.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss 1 L 8043/16 vom 08.12.2016