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  • 08.07.2023 – Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen
    08.07.2023 – Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen
    FINANZEN | Steuer & Recht | Die Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben ist ein wichtiger Aspekt der deutsch...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


FINANZEN | Steuer & Recht |

Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen

 

Die Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben ist ein wichtiger Aspekt der deutschen Abgabenordnung (AO). In diesem Bericht möchten wir einen Überblick über die Zuständigkeiten für verschiedene Maßnahmen geben, die in den entsprechenden Paragrafen der AO geregelt sind.

Gemäß § 222 AO ist die Finanzbehörde zuständig, Stundungen von Steuern zu gewähren. Stundungen ermöglichen es Steuerpflichtigen, ihre fälligen Steuerzahlungen vorübergehend aufzuschieben. Die Zuständigkeit für Stundungen liegt bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde, die in der Regel das Finanzamt des Steuerpflichtigen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung über eine Stundung auf der individuellen Situation des Steuerpflichtigen basiert und dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Erlasse nach § 227 AO betreffen die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen. Diese Erlasse können zum Beispiel dann in Betracht gezogen werden, wenn die Steuerfestsetzung zu einer unbilligen Härte für den Steuerpflichtigen führen würde. Die Zuständigkeit für Erlasse nach § 227 AO liegt bei der zuständigen Finanzbehörde, die den Steuerbescheid erlassen hat.

Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO beziehen sich auf die Gewährung von steuerlichen Begünstigungen oder die Befreiung von bestimmten steuerlichen Verpflichtungen. Diese Maßnahmen können zum Beispiel bei besonderen Härtefällen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses in Betracht gezogen werden. Die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen liegt bei der zuständigen Finanzbehörde, die für die betreffende Steuerart zuständig ist.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des Absehens von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben. Die Zuständigkeit für diese Maßnahmen liegt bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden.


Kommentar:

Die Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen bei Steuern und Abgaben ist ein komplexes Thema, das eine genaue Kenntnis der entsprechenden Paragrafen der Abgabenordnung erfordert. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass die Zuständigkeiten je nach Maßnahme und Art der Steuer variieren können. Es ist ratsam, sich bei Fragen zu Stundungen, Erlassen oder Billigkeitsmaßnahmen an die zuständige Finanzbehörde oder einen steuerlichen Berater zu wenden, um eine individuelle Beratung und Unterstützung zu erhalten. Die richtige Anwendung dieser Maßnahmen kann dazu beitragen, finanzielle Belastungen zu lindern und steuerliche Härten zu vermeiden.

Engin Günder

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