Basiswissen zur privaten Krankenversicherung
Schwangerschaft
Grundsätzlich ist die private
Krankenversicherung auch während der Mutterschutz- und Erziehungszeiten
beitragspflichtig. Bei einigen Versicherungen besteht die Möglichkeit,
unter Einhaltung einer Frist auf einen Tarif umzusteigen, der mit der
Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt ca. 9 Monate
beitragsfrei ist. Grundsätzlich müssen die Beiträge für die private
Krankenversicherung aber weiter entrichtet werden.
Arbeitslosigkeit
Das Arbeitsamt übernimmt in voller Höhe
die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der GKV. Je nach
Gesellschaft ist in der PKV beitragsfreies Ruhen während einer
Arbeitslosigkeit oder eine Anwartschaftsversicherung möglich. Für die
Umstellung braucht die Gesellschaft als Nachweis den
Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes.
Ausnahme:
Haben Sie schon das 55. Lebensjahr vollendet und
waren die letzten 5 Jahre nicht in der GKV versichert, so bleiben Sie
versicherungsfrei und privat versichert. Waren Sie vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit mindestens 5 Jahre in der PKV versichert, können Sie
sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen und privat
versichert bleiben.
Haben heute beide Eheleute ein eigenes Einkommen, so sind ihre
Kinder nicht in der GKV, wenn der privat versicherte Elternteil ein
durchschnittliches Einkommen von mehr als 4.012,50 EUR monatlich hat
und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich
Versicherte.
Beispiel 1:
Der Ehemann verdient mehr. Die Ehefrau ist
gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich 1.800,00 EUR. Ihr Mann
ist in einer Privaten Krankenversicherung versichert. Er hat monatliche
Einkünfte von 4.500,00 EUR. Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt
das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen
Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder
müssen privat versichert werden.
Beispiel 2:
Die Ehefrau ist Mitglied in der GKV, sie
verdient 1.800,00 EUR Brutto monatlich. Der Mann ist selbstständig und
privat versichert, sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt
2.500,00 EUR. Das Einkommen ist zwar höher als das seiner Frau, jedoch
nicht höher als 4.012,50 EUR. Die Ehefrau kann daher die Kinder
beitragsfrei mitversichern.
Beispiel 3:
Der Ehemann ist freiwilliges Mitglied in der
GKV. Sein Einkommen beträgt 4.500,00 EUR, die Ehefrau ist privat
krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von 4.200 EUR im Monat.
Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar 4.012,50 EUR monatlich,
jedoch nicht das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch
die Krankenkasse des Mannes versichert.
Alle Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind,
unterliegen der Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens aber bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach besteht die Versicherungspflicht fort, wenn besondere Umstände die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Studenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehepartner familienversichert sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Das gilt für die Dauer der Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen, so verlängert sich der Zeitraum der Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum.
Ein versicherungspflichtiger Student kann sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer des Studiums.
Studenten, die z. B. aufgrund einer Überschreitung der
Höchstsemesterzahl nicht versicherungspflichtig sind, können sich unter
bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern.
Versicherungspflichtige Studenten haben zur Einschreibung bzw.
Rückmeldung in das nächste Semester den Nachweis der
Krankenversicherung zu erbringen.
Einkommensgrenze 2011
Der Begriff der Einkommensgrenze ist
rechtlich nicht ganz eindeutig geregelt. In Bezug auf die
Krankenversicherung werden zwei Begriffe mit der Einkommensgrenze in
Verbindung gebracht. Zum einen wird sie auf die
Beitragsbemessungsgrenze (GKV) und zum anderen auf die
Versicherungspflichtgrenze (PKV) bezogen. Damit keine Verwechselungen
entstehen, sind die Einkommensgrenzen hier noch einmal aufgezeigt.
Einkommensgrenzen im Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze
200: 44.550 € (3.712,50 / Monat)
Gibt
die maximale Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Pflege- und
Krankenversicherung bei Gesetzlichen Krankenkassen an. Ab dieser Grenze
werden keine höheren Beiträge berechnet.
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 € (4.125,00 / Monat)
Gibt
das
Jahreseinkommen an, bis zu der die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist das Einkommen höher,
kann in die Private Krankenversicherung gewechselt werden.
Wechselmöglichkeiten nach Berufsgruppen:
Angestellte, Arbeitnehmer
Sie können mit einem Einkommen
oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in eine private
Krankenversicherung (PKV) wechseln. Seit der Gesundheitsreform gelten
jedoch weitere Einschränkungen durch die 3-Jahres-Frist.
Selbständige, Freiberufler, Beamte
Diese Berufsgruppe kann
sich unabhängig von der Versicherungspflichtgrenze privat versichern.
Gewisse Ausnahmen bestehen bei Künstlern.
Studenten
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch
Studenten privat versichern.
Sofern der gesetzliche Versicherungsschutz nicht ausreichend ist bzw. eine private Vollversicherung nicht möglich oder sinnvoll ist, kann durch eine eine private Krankenzusatzversicherung das Niveau der Leistungen erhöht werden.Private Krankenversicherung Kündigung / Fristen
Eine private Krankenversicherung ist zum Ablauf des Kalenderjahres
oder des Versicherungsjahres und bei jeder Beitragserhöhung kündbar.
Ausnahmen gibt es nur beim Krankentagegeld. Hier kann eine besondere
Kündigungsfrist gelten.
Geringeres Einkommen
Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt
unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, werden Sie vom Arbeitgeber
sofort wieder pflichtversichert und die PKV muss aufgehoben werden.
Allerdings ist in diesem Fall ein Widerspruch möglich, das heißt, Sie
können sich endgültig von der Versicherungspflicht befreien lassen und
bleiben somit privat versichert.
Arbeitslosigkeit
Sollten Sie arbeitslos werden, werden sie
automatisch versicherungspflichtig. Sie können sich jedoch die Rechte
in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines
Anwartschaftsbeitrages einfrieren lassen, wenn sie mind. 5 Jahre privat
versichert sind.
Wartezeiten gibt es nur, wenn Sie keine Vorversicherung und damit
keinen durchgehenden Übergang von einer privaten Krankenversicherung
oder der GKV in Ihre jetzige Versicherungsgesellschaft haben. In diesem
Fall gelten die besonderen Wartezeiten.
Wenn Sie einen nahtlosen Versicherungsschutz hatten, genießen Sie vom ersten Tag an den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Leistungen. Bei den meisten Versicherern gibt es eine Zahnstaffel, in der festgelegt ist, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als die angegebenen Rechnungshöchstbeträge für Zahnbehandlung / Zahnersatz einreichen dürfen.
Stabilere Beiträge durch Altersrückstellung
Die Bildung der
Alterungsrückstellungen bewirkt, dass der Tatbestand des Älterwerdens
nicht automatisch zu steigenden Beiträgen führt.
Der Versicherte zahlt mit seinem Beitrag, neben einem Risikoanteil für das gegenwärtige Risiko, zugleich einen Sparanteil für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko. Ein Teil des Beitrags wird verzinslich angespart, um die höheren Krankheitskosten im Alter abzufangen.
Auch die privat Versicherten erhalten einen Arbeitgeberzuschuss bis
zur Hälfte der monatlichen Beiträge. Dabei ist der Betrag auf einen
maximalen Zuschuss gedeckelt. Im Jahr 2011 zahlt der Arbeitgeber einen
maximalen Zuschuss von 271,01 Euro.
Wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht in der vollen Höhe ausgeschöpft wird, kann es auch einen weiteren Zuschuss, bis zur Erreichung des Maximums, für Familienangehörige geben. Dies gilt für privat Versicherte, nicht berufstätige Familienangehörige.
Auch wenn das Familienmitglied nur über ein geringes Einkommen von bis zu 400 € pro Monat verfügt, wird der Zuschuss gezahlt. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber dazu eine Bescheinigung vorlegen, woraus hervorgeht, dass das Familienmitglied privat versichert ist. Die Kosten für den Monatsbeitrag müssen aufgeführt sein.
Der neue PKV Basistarif ab 2009
In Deutschland sind ca. 200.000
Bürger ohne Krankenversicherung. Durch die aktuelle Gesundheitsreform
müssen sie bei der Versicherung aufgenommen werden, in der sie zuletzt
versichert waren, unabhängig ob privat oder gesetzlich.
Der brancheneinheitliche Basistarif beinhaltet die gleichen Leistungen wie bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Vorgesehen ist dieser Tarif auch für alle freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen. Bis zum 55. Lebensjahr steht dieser Tarif allen Versicherungsnehmern ohne vorherige Gesundheitsprüfung offen.
Bisher Privatversicherte können in den neuen Basistarif wechseln und ihre angesparten Altersrückstellungen mitnehmen. Der Beitrag für den Basistarif private Krankenversicherung wird nicht höher sein, als der Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenkassen.

Die private Krankenversicherung kalkuliert für einen
Versicherungsnehmer einen individuellen Beitrag, abhängig vom gewählten
Leistungsumfang, dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem
Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung. Weiterhin werden
Altersrückstellungen gebildet, um die Beiträge im Alter stabil zu
halten. Damit ist sichergestellt, dass Gruppen gleicher Risiken
dieselben Beiträge zahlen, die ausreichen müssen, um die in dieser
Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
Beitragserhöhung / Beitragserstattung
Sofern Krankheiten nach Annahme des Vertrages auftreten, trägt die Versicherung das Risiko. Es kommt also zu keiner Beitragserhöhung bei neu auftretenden Krankheiten. Bei Antragstellung gilt jedoch, dass alle diagnostizierten Krankheiten der letzten 5 Jahre, die ambulant behandelt oder untersucht wurden sowie stationäre Aufenthalte aus den letzten 10 Jahren genau notiert werden. Diese Angaben sind bei den Gesundheitsfragen der Gesellschaften zu berücksichtigen.
Je nach gewähltem Tarif und Versicherer belohnen die Gesellschaften das kostenbewusste Verhalten eines Versicherten, indem sie mehrere Monatsbeiträge zurückerstatten (bis zu 6 Monatsbeiträge).
Beitragsentwicklung
Es wird sowohl in der privaten Krankenversicherung (PKV) als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Beitragserhöhungen in der Zukunft kommen. Beitragserhöhungen sind eine Folge der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und auch des zunehmenden medizinischen Fortschritts. Beispielsweise waren Herzoperationen bei über 70-jährigen in den 60er Jahren noch undenkbar, heute ist das eine medizinische Standardleistung geworden. Auch die Preise für Arzneimittel oder einen Behandlungstag im Krankenhaus sind gestiegen und werden auch zukünftig weiter steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grundlage für die maximale Höhe
der zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Ab dieser Grenze werden die Beiträge gedeckelt und
bleiben gleich, auch wenn das faktische Einkommen über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Bis vor einigen Jahren war die Beitragsbemessungsgrenze in gleicher Höhe mit der für die private Krankenversicherung wichtigen Versicherungspflichtgrenze. Aus diesem Grund gibt es auch häufig Verwechslungen zwischen den maßgeblichen Einkommensgrenzen.
Die Bemessungsgrenze im Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze 2011: 44.550 € (3.712,50 / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze 2010: 45.000 € (3.750,00 / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze 2009: 44.100 € (3.675,00 / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze
2008: 43.200 € (3.600,00 / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze 2007:
42.750 € (3.562,50 / Monat)
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
Durch die wachsenden finanziellen Probleme in der gesetzlichen Krankenversicherung, entschied sich die Bundesregierung für zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen ab dem Jahre 2003. Ziel war es, die Anzahl der gesetzlich Versicherten zu vergrößern und auf Grundlage des Solidaritätsprinzips eine Stärkung der Finanzlage der Gesetzlichen Krankenkassen dauerhaft zu erreichen.
Jeweils jährlich werden in der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze an das Bruttolohn-Niveau der Versicherten angepasst.
Eine Private Krankenversicherung kann sich die versicherten Personen
aussuchen. Es kann durchaus auch ein Vertragsabschluss verweigert
werden. Ziel ist es, möglichst gesunde Personen zu versichern, um die
Kosten und die Beitragsanpassungen für alle Versicherten niedrig zu
halten, denn die Kosten werden auf die gesamte Versichertengemeinschaft
umgelegt.
Für die Private Krankenversicherung sind die Gesundheitsfragen eine Grundlage für das Zustandekommen des Vertrages. Auf dieser Basis entscheidet der Versicherer, ob er den Versicherungnehmer akzeptiert und ob eventuelle Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge notwendig sind. Deshalb ist ein sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen der Fragebögen unerlässlich.
Es ist daher wichtig, daß vor dem Vertragsabschluss eine umfassende
Prüfung durchgeführt wird. Die Gesundheitsfragen müssen wahrheitsgemäß
beantwortet werden. Werden Vorerkrankungen bewusst verschwiegen, kann
es zur Verweigerung der Zahlung oder der Kündigung des Vertrages
seitens der Versicherungsgesellschaft kommen.
Risikozuschläge
Wenn bestimmte Vorerkrankungen für den Versicherer ein erhöhtes Risiko darstellen, kann dieser einen Risikozuschlag verlangen.
Auf Antrag kann dieser Zuschlag nach 3 Jahren wegfallen. Dies gilt natürlich nur, wenn ein entsprechendes Attest vom Arzt vorliegt, dass die damals bestandene Krankheit ausgeheilt ist bzw. dass keine Behandlungen mehr zu erwarten sind.
Durch eine frei gewählte Selbstbeteiligung senken Sie aktiv Ihren
Beitrag, denn die Eigenverantwortung der Versicherten wird gestärkt.
Sie zahlen also bis zur festgelegten Grenze die Kosten allein (z.B. 250
Euro oder 750 Euro pro Jahr)
Der Wegfall der Bagatellschäden reduziert den Verwaltungskostenanteil und trägt somit zur Beitragsstabilität der Tarife bei.
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze
regelt die Versicherungpflicht und den Verbleib in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Liegt das Jahresarbeitsentgelt über der
Versicherungspflichtgrenze wird die Versicherungspflicht für die
gesetzliche Krankenversicherung aufgehoben, es besteht dann
Wahlfreiheit.
Mit dieser Versicherungsfreiheit ist der Weg in die private Krankenversicherung geebnet. Die Möglichkeit als freiwillig versichertes Mitglied weiterhin in der GKV zu verbleiben, besteht ebenfalls. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung dem Bruttogehaltsniveau, ausgehend vom Vorjahr, angepasst.
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 € (4.125,00 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2010: 49.950 € (4.162,50 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2009: 48.600 € (4.050,00 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze
2008: 48.150 € (4.012,50 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2007:
47.700 € (3.975,00 / Monat)
Gibt das Jahreseinkommen an, bis zu der die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist das Einkommen höher, kann in die Private Krankenversicherung gewechselt werden.
Berechnung des Bruttojahresentgeldes
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeldes werden monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen, wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), Sachbezüge, Vermögenswirksame Leistungen, pauschale Überstundenvergütungen und Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Zweitbeschäftigungen herangezogen. Der Einfluss der Gesundheitsreform 2007 ist in Bezug auf die Pflichtgrenze deutlich zu spüren. Mit Inkrafttreten der Reform muss die Einkommensgrenze drei Jahre in Folge überschritten werden und das zukünftige Jahreseinkommen ebenso voraussichtlich darüber liegen.
Überschreitung / Unterschreitung der Pflichtgrenze
Mit Überschreitung des Jahreseinkommens, z.B. durch eine dauerhafte Lohnerhöhung, wird die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Bruttojahreseinkommen über der für das nächste Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wird im Laufe des Kalenderjahres die Einkommensgrenze unterschritten, setzt die Versicherungpflicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung ein. Auf Antrag und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen kann bei jeder Krankenkasse die Versicherungsbefreiung nach § 8 SGB V zurück erwirkt werden.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze
Zu unterscheiden ist die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (2008: 48.150 Euro jährlich) von der Besonderen (2008: 43.200 Euro jährlich oder 3.600 Euro monatlich). Mit der Erhöhung der Grenze im Jahr 2003 von 40.500 Euro auf 45.900 Euro jährlich, wären viele Privat-Versicherte wieder versicherungspflichtig geworden. Um dieser Einmaligkeit entgegenzuwirken, wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze ins Leben gerufen.
Für Arbeitnehmer, die zum 31.Dezember 2002 privat versichert waren und zum 01.Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Ebenso wie die allgemeine Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird in Folge dessen jedes Jahr vom Ministerium angeglichen.
» Unterschiede zwischen GKV und PKV
» Gesetzliche Krankenversicherung
In Deutschland gibt es zur Zeit über 800 Versicherungsträger. Haben Sie
da noch den Überblick?
Oder fragen auch Sie sich des Öfteren: Welche Versicherung bietet welche
Police zu welchem Tarif an?
Sind die Policen auch für mich als ApothekerIn geeignet? Werde ich
kompetent beraten?
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen nicht mit einem klaren „JA"
beantworten können, dann ...
... fragen Sie uns!
Als unabhängiger Versicherungsmakler, der sich auf Ihren Berufsstand spezialisiert hat, können wir Ihnen die besten und umfangreichsten Policen im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen anbieten. Sorgfältig ausgewählt und auf Ihre Bedürfnisse als ApothekerIn zugeschnitten.
Nehmen Sie doch für Ihren Wechsel einfach unseren Beratungs-Service in Anspruch!
Rufen Sie uns an 0800. 919 0000 oder faxen Sie uns 0800. 919 6666
Oder senden Sie uns eine E-Mail: info@aporisk.de
Wir freuen uns darauf, Sie bald als einen zufriedenen Kunden begrüßen zu dürfen!
Informationen zum Datenschutz.
Bei der elektronischen Speicherung von Daten, werden von uns die Richtlinien des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) beachtet. Zum 01.07.1997 trat das neue Multimediagesetz in Kraft. Danach dürfen unter anderem personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betreffenden Person gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Durch betätigen der Eingabeschaltflächen "Abschicken" oder "Senden" in unseren Formularen erklären Sie sich damit einverstanden.
Sie haben ein Recht auf jederzeitigen Widerruf dieser Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 3 Abs. 6 des (TDDSG) Teledienstedatenschutz-Gesetzes.
Alle Informationen die wir erhalten, werden nur in unserem Hause bearbeitet, eine Weitergabe an Dritte erfolgt, wenn überhaupt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen.
Es findet bei uns kein Adressenhandel bzw. auch kein Adressenverkauf statt!
Das garantiere ich als geschäftsführender Gesellschafter der ApoRisk GmbH
Arslan Günder
Im Download-Bereich können Sie alle Produktformulare und Dokumente einfach herunterladen und ausdrucken. Das geht schnell und spart Zeit und Geld.
» Prospekt
:: ApoSana® - Private Krankenversicherung für Apotheker
::
ApoRisk® - Das Konzept für Apotheker - Mehr Freiraum für
wichtige Aufgaben
» Kleingedrucktes/Bedingungen
::
» Informationen
:: Versicherungslexikon
:: Klipp und Klar -
staatlich oder privat
In diesem Bereich können Sie viele Formulare bzw. Dokumente - z.
B.
unsere ApoRisk-Prospekte - einsehen,
herunterladen sowie ausdrucken.