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hier ist der vollständige Text für Sie:
BEHANDLUNGSFEHLER
Berlin - Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach
gegen einen ehemaligen Chefarzt einer nordrhein-westfälischen Klinik
aufgehoben. Der Mediziner hatte die Wunden einer Patientin postoperativ
mehrfach mit Zitronensaft behandelt. Die 80-jährige war daraufhin an den
Folgen einer Wundinfektion verstorben - der Arzt wurde zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung
verurteilt.
Der Arzt hatte die Patientin vor der Operation nicht darüber aufgeklärt,
dass er bei eventuell auftretenden Wunden neben Antibiotika auch
Zitronensaft verwenden würde. Da er von der desinfizierenden Wirkung des
Saftes überzeugt war, ließ er in der Stationsküche der Klinik in
Wegberg Zitronen auspressen. Nachdem der Zustand der Frau sich nach der
Zitronensaft-Behandlung dramatisch verschlechterte, entschied sich der
Mediziner für eine zweite Operation der Wunden. Später starb die
Patientin an einem septischen Herz-Keislauf-Versagen.
Das Mönchengladbacher Landgericht konnte zwar nicht feststellen, dass
der Saft zum Tod der Frau geführt hat. Er verurteilte den Arzt jedoch,
weil dieser die Patientin schon vor dem ersten Eingriff hätte aufklären
müssen. Der Eingriff sei daher eine rechtswidrige Körperverletzung
gewesen.
Diese Rechtsauffassung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Arzt sei nicht verpflichtet gewesen, die Frau bereits vor dem
ersten Eingriff über die Verwendung des Zitronensaftes zu informieren,
so der BGH. Bei dem Risiko einer postoperativen Schädigung des Patienten
müsse der Arzt den Patienten nur über die Risiken der Operation
aufklären, „wenn dieser ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines
Patienten besonders belastenden Risiko anhaftet, etwa der Verlust eines
Organs", so die Erklärung des BGH.
Durch die Anwendung des Saftes sei „ausschließlich eine gewisse
zusätzliche bakterielle Belastung verbunden". Diese sei aber nicht mit
der Gefahr für die künftige Lebensführung eines Patienten vergleichbar
gewesen. Der Mediziner sei auch deshalb nicht zur Information der
Patientin verpflichtet gewesen, weil schon die Erwähnung des unerprobten
Einsatzes des Zitronensaftes bei der Frau zu Zweifeln an der
Fachkompetenz des Arztes hätte führen können.
Trotzdem stellte der BGH fest, dass der Angeklagte die Frau vor der
zweiten Operation über die Anwendung des Saftes hätte informieren
müssen. Erst durch die Zweitoperation habe sich der Arzt schuldig
gemacht. Eine Verurteilung basierend auf einer anderen
Tatsachengrundlage erscheine daher noch möglich - diese müsse aber vor
einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt werden.
APOTHEKE ADHOC, Donnerstag, 23. Dezember 2010, 13:59 Uhr
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