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Steuer & Recht
Für Versorgungswerksmitglieder ist es nicht einfach einzuschätzen, welche Atteste und Gutachten vorgelegt werden müssen, um eine Berufsunfähigkeit zu belegen. In den Satzungen der Versorgungswerke gibt es hierzu bisweilen sehr komplizierte Regeln, wobei ein Laie hier Gefahr läuft zu wenig an Nachweisen für die BU zu liefern. Mit Urteil vom 04.07.2012 (17 A 976/12) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW ein Versorgungswerk hinsichtlich der eingeforderten Nachweise in die Schranken gewiesen.
Hiernach eigne sich schon ein fachärztliches Attest oder Gutachten schon als „Beleg" für eine dauernde Berufsunfähigkeit, wenn ihm hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer BU zu entnehmen sind. Zwar verlange die Satzungsregelung des Versorgungswerkes dem Wortlaut nach, dass das mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente vorzulegende fachärztliche Attest oder Gutachten die dauernde Berufsunfähigkeit "belegen" müsse. Das Erfordernis eines "Belegs" könne indes nicht im Sinne eines abschließenden Beweises verstanden werden, der jede weitere Nachprüfung entbehrlich machen würde. Ein Attest oder Gutachten versetze das beklagte Versorgungswerk in die Lage, zeitnah und gezielt eine verantwortungsvolle Überprüfung einzuleiten, bei der es neben der fürsorglichen Berücksichtigung der individuellen Interessen des Anspruchstellers auch die Interessen der Solidargemeinschaft vor einer unberechtigten Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen wahren könne.
RA Michael Lennartz
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