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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine
Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die
den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als
eigene "Kundenservice"-Stelle benennen. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 18.11.2014 entschieden und damit das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Vier
im Bundesgebiet ansässige Versicherungsmakler haben von dem beklagten,
auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen tätigen
Versicherungsunternehmen aus Dortmund verlangt, auf für Kunden
bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner als
den jeweiligen Makler aufzuführen. Die Beklagte hatte auf den Schreiben
mit den Worten "Es betreut Sie" und "Ihr zentraler Kundenservice" ihre
jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer
angegeben, ohne den jeweiligen Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese
Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung an den
jeweiligen Kunden gesandt. Nach Auffassung der Kläger war dies
wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit einem solchen Schreiben den
Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten
Makler als Ansprechpartner verschweige.
Der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Unterlassungsklage der Makler
abgewiesen. Die in Frage stehende geschäftliche Handlung der Beklagten
sei - so der 4. Zivilsenat - nicht unlauter.
Sie stelle keine
Irreführung der Kunden dar. Die Angabe der jeweiligen Filialdirektion
auf den Schreiben sei eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die
beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene
Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde
bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem
auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte. Die Beklagte habe
zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion
angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden
Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung
oder einen Handelsvertreter benannt.
Die streitigen Angaben
behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer
wettbewerbswidrigen Weise. Sie dienten in erster Linie der zulässigen
Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man
annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger abzuwerben,
sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben
geschehe.
OLG Hamm, Urteil 4 U 90/14 vom 18.11.2014
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