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  • 21.09.2014 – Schwangerschaft nach Sterilisation - Krankenhaus haftet nicht
    21.09.2014 – Schwangerschaft nach Sterilisation - Krankenhaus haftet nicht
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patie...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Schwangerschaft nach Sterilisation - Krankenhaus haftet nicht

 

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin aus Menden ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus in Menden sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u. a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung konnte der 26. Zivilsenat keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger könnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1.000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggf. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Hamm, Urteil 26 U 112/13 vom 17.06.2014


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