ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 11.06.2024 – Gerichtsurteil gegen 'Love Scammer': Klarer Sieg für Opfer im Fall 'Milan'
    11.06.2024 – Gerichtsurteil gegen 'Love Scammer': Klarer Sieg für Opfer im Fall 'Milan'
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im jüngsten Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München II, Aktenzeichen 11 O 1734/23, wurde am 31. Mai 2024 ein früheres Versäumnisurte...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Gerichtsurteil gegen 'Love Scammer': Klarer Sieg für Opfer im Fall 'Milan'

 

Im jüngsten Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München II, Aktenzeichen 11 O 1734/23, wurde am 31. Mai 2024 ein früheres Versäumnisurteil vom 20. Juli 2023 bestätigt, das einen Mann zur Zahlung von 9.023 Euro nebst Zinsen verurteilte. Der Fall, der auf einem vermeintlichen „Love Scam“ basiert, hat erhebliches öffentliches Interesse geweckt.


Der Sachverhalt begann im Januar 2021, als die Klägerin über die Dating-Plattform „Badoo“ den Beklagten, der sich als „Milan“ ausgab, kennenlernte. Trotz fehlender persönlicher Treffen entwickelte sich zwischen den beiden über mehrere Wochen hinweg ein intensiver Kontakt. Zu einem späteren Zeitpunkt bat der Beklagte die Klägerin um finanzielle Unterstützung in Höhe von 7.000 Euro, angeblich für eine dringende Notlage. Dieses Geld sollte er ihr bei einem geplanten Treffen zurückgeben.

Nachdem die Klägerin das Geld überwiesen hatte, brach der Kontakt ab und der Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Daraufhin beauftragte die Klägerin einen Detektiv, um die Identität und den Verbleib des Beklagten aufzudecken. Die Kosten hierfür beliefen sich auf zusätzliche 2.023 Euro, die sie ebenfalls vor Gericht einklagte.

Das Verfahren nahm eine Wendung, als der Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom Juli 2023 Einspruch einlegte. Am 9. April 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beklagte trotz Vorladung nicht erschien. Das Gericht führte daraufhin eine umfassende Beweisaufnahme durch.

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Rückzahlungspflicht bei Darlehen regelt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass es sich bei der Geldüberweisung um ein Darlehen handelte, das der Beklagte zurückzahlen sollte. Dies wurde durch Chat-Verläufe sowie die Aussagen eines Zeugen, der die Täuschungsabsichten des Beklagten bestätigte, gestützt.

Die Gegenseite bestritt während des gesamten Verfahrens vehement die Vorwürfe und behauptete, weder das Geld erhalten noch zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Das Gericht wertete diese Aussagen als Schutzbehauptung und hielt an seiner Entscheidung fest.

Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehensbetrages von 7.000 Euro sowie zur Übernahme der Detektivkosten in Höhe von 2.023 Euro als Verzugsschaden. Die Rechtsmittelbelehrung gab beiden Parteien die Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen.


Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts München II im Fall des „Love Scams“ zeigt, wie wichtig es ist, auf Online-Plattformen wie „Badoo“ vorsichtig zu sein und potenzielle Risiken zu erkennen. Der Fall illustriert deutlich, wie Menschen durch Täuschung und falsche Versprechungen finanziellen Schaden erleiden können. Die Entscheidung des Gerichts, den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens und zur Übernahme der Detektivkosten zu verurteilen, unterstreicht die rechtliche Handhabung von Betrugsfällen im digitalen Zeitalter.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil als Warnung dient und andere vor ähnlichen betrügerischen Machenschaften schützt. Es zeigt auch die Bedeutung einer gründlichen Prüfung von Online-Kontakten und finanziellen Transaktionen, um potenziellen Betrügern keinen Raum zu geben.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken