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Steuer & Recht |
In einem wegweisenden Urteil hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster am 25. Oktober 2023 (Az. 13 K 841/21 E) entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, als Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten können.
Der Fall betraf Eltern, deren Kinder eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchten. Im Steuerjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein der Schule, der die Mittel an die Stiftung weiterleitete. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen nicht als Schulgelder an, da sie laut Satzung des Fördervereins nicht ausschließlich dem reinen Schulbesuch dienten.
Der 13. Senat widersprach dieser Ansicht und gab der Klage statt. Nach ihrer Auffassung fallen unter die Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG alle Kosten für den normalen Schulbetrieb, sofern diese an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Der Förderverein habe die Gelder zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weitergeleitet, was unter die Definition von Schulgeld falle.
Die Richter argumentierten, dass eine wirtschaftliche Betrachtung die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils rechtfertige. Die Kläger und andere Eltern könnten sicher sein, dass ihre Gelder den normalen Schulbetrieb finanzierten, da der weitergeleitete Betrag nicht ausreichte, um den Schulträgereigenanteil vollständig zu decken. Die fehlende satzungsgemäße Zweckbindung des Fördervereins sei laut dem Urteil unschädlich, da es bereits an einer gesetzlichen Grundlage fehle, die eine enge Zweckbestimmung voraussetze.
Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, was die Tür zu weiteren Klärungen in ähnlichen Fällen öffnet.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster markiert einen bedeutenden Schritt für Eltern, die Schulgeldzahlungen an Fördervereine leisten, um den Schulbesuch ihrer Kinder zu finanzieren. Die Entscheidung des 13. Senats verdeutlicht, dass eine wirtschaftliche Betrachtung im Vordergrund steht, wenn es um die steuerliche Anerkennung von Zahlungen geht, die über Fördervereine an Schulträger fließen.
Die Argumentation des Gerichts, dass sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, unter die Definition von Schulgeld fallen, zeigt einen pragmatischen Ansatz. Die Betonung auf den normalen Schulbetrieb und die Tatsache, dass der weitergeleitete Betrag nicht ausreichte, um den Schulträgereigenanteil zu decken, bietet eine klare Grundlage für die steuerliche Anerkennung.
Die Entscheidung, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen, signalisiert zudem die Bereitschaft des Gerichts, diese Frage auf höherer Ebene zu klären. Dies könnte zu einer weiteren Präzisierung der steuerlichen Behandlung von Schulgeldzahlungen führen und Eltern mehr Klarheit über ihre Absetzungsmöglichkeiten verschaffen. Insgesamt steht das Urteil für eine anwendungsorientierte Interpretation des Gesetzes und eine stärkere Berücksichtigung der realen wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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