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  • 01.06.2023 – Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit 
    01.06.2023 – Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit 
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Berufs...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit 

 

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit wirft wichtige Fragen auf. Das Gericht argumentierte, dass eine PTBS nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden sollte, wenn sie Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe solcher Ereignisse ist. Es entschied, dass diese Voraussetzungen im Fall des Leichenumbetters nicht erfüllt seien.

Die Entscheidung des Gerichts hat große Auswirkungen auf den betroffenen Mann, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Es ist bedauerlich, dass seine Forderung nach Leistungen aufgrund einer berufsbedingten PTBS abgelehnt wurde. Die Arbeit mit Leichen und die damit verbundenen psychischen Belastungen haben zweifellos langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen.

Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass es sich hierbei um ein spezifisches Urteil handelt und nicht unbedingt die allgemeine Rechtsprechung darstellt. Jeder Fall von PTBS sollte individuell bewertet werden, und die Anerkennung als Berufskrankheit sollte auf umfassenden medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.

Es bleibt zu hoffen, dass weitere Untersuchungen und Studien zu diesem Thema durchgeführt werden, um ein besseres Verständnis für die Zusammenhänge zwischen bestimmten Berufen und psychischen Erkrankungen wie PTBS zu gewinnen. Es ist wichtig, dass die Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen geschützt werden und dass potenzielle berufsbedingte Risiken angemessen berücksichtigt werden.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2023 (L 21 U 231/19)

 

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