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Steuer & Recht |
Zulässigkeit der reinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Die 1987 geborene Klägerin ist bei der Pflegekasse der Techniker Krankenkasse pflegeversichert. Am 19.07.2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragte den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllt, lehnte sie mit Bescheid vom 09.01.2023 die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab.
Mit ihrer auf Zahlung gerichteten Klage verlangt die Klägerin von der Pflegekasse Entschädigung, weil diese die 25-Tage-Frist für die Bearbeitung des Antrags gem. § 18 Abs. 3b Elftes Buch Sozialgesetzbuch überschritten habe.
Das Sozialgericht Speyer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage.
Über Anträge auf Entschädigung gem. § 18 Abs. 3b SGB XI hat die Pflegekasse durch Bescheid zu entscheiden, gegen den dann Widerspruch einzulegen ist, sodass richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist. Denn es handelt sich um einen eigenständigen Anspruch des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses. Letzteres hat subordinationsrechtlichen Charakter mit der Folge, dass die Beklagte als Leistungsträger wie auch bei sonstigen Leistungsansprüchen durch Verwaltungsakt über den streitigen Anspruch zu befinden hat. Die Kammer schließt sich insofern den Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az. L 6 P 36/21) an, welches auch auf Parallelentscheidungen anderer Landessozialgerichte verweist. Eine abweichende Beurteilung lässt sich nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer auch nicht aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.04.2015 (Az. B 3 P 3/15 B) ableiten, in welchem inhaltlich weder die Statthaftigkeit einer reinen Leistungsklage noch das Erfordernis einer kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage weiter hinterfragt oder erörtert wird.
Das Sozialgericht Speyer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil eine einheitliche Verwaltungspraxis nach den Erfahrungen des Gerichts nicht gegeben zu sein scheint, ferner eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht ersichtlich ist und auch der zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts die Zulässigkeit einer Leistungsklage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht ausschließt.
Gerichtsbescheid S 9 P 164/22 vom 13.04.2023 (nrkr)
Quelle: Sozialgericht Speyer
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