Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Vorbemerkung:
Mit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2004 wurde das Sonderveranstaltungsverbot des UWG (§§ 7, 8 UWG alter Fassung) aufgehoben.
Verkaufsfördermaßnahmen
Verkaufsfördermaßnahmen sind alle Maßnahmen und Aktionen, die dem schnelleren Waren- oder Dienstleistungsabsatz dienen. Alle Sonderveranstaltungen, Preisnachlässe/Rabatte, Zugaben oder (Werbe-)Geschenke fallen hierunter.
Wichtig ist dabei die ausreichende Transparenz: alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsfördermaßnahme müssen klar und eindeutig angegeben werden. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Verbraucher, sondern auch im Verhältnis zwischen Unternehmern.
Mit den Bedingungen für die Inanspruchnahme sind alle Voraussetzungen gemeint, die der Kunde erfüllen muss, um die Vergünstigung zu erhalten. Der Begriff ist weit auszulegen.
Der Werbende sollte daher angeben
Nicht angegeben werden müssen
Ausnahmsweise kann dennoch eine Wertangabepflicht bestehen, z. B. wenn es
Lange Zeit war unklar, ob bei jeder Verkaufsfördermaßnahme ein Endzeitpunkt angegeben werden muss. Hier hat ein BGH-Urteil endlich mehr Rechtssicherheit gebracht. Mit Urteil vom 11.09.2008, I ZR 120/06, hat der BGH geurteilt, dass die Angabe eines Endzeitpunktes einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht erforderlich ist. Weder aus § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lasse sich eine solche Verpflichtung herleiten. Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verpflichte den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen, also wenn es eine solche Befristung gibt.
Wenn ein Endzeitpunkt allerdings angegeben ist, dann darf er nicht beliebig oft verlängert werden. Jedenfalls mehrfache Verlängerungen führen zur Unzulässigkeit wegen Irreführung.
Die Informationen müssen insgesamt so rechtzeitig erfolgen, dass der Kunde sie bei der Kaufentscheidung berücksichtigen kann. Dies ist u. a. abhängig von dem gewählten Werbemedium.
Siehe auch Sonderveranstaltungen, Saisonschlussverkauf, Räumungsverkauf, Zugaben, Werbegeschenke
Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen sind Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel,
Rechtslage vor 2004:
Vor 2004 waren Sonderveranstaltungen grundsätzlich verboten. Nur Sonderangebote, Saisonschlussverkäufe für ein begrenztes Sortiment und zu festgelegten Zeiten sowie Jubiläumsverkäufe alle 25 Jahre und Räumungsverkäufe waren zulässig (§§ 7, 8 UWG a. F. vor 2004).
Seit der UWG-Reform 2004 gibt es das Sonderveranstaltungsverbot nicht mehr. D. h., alle Sonderveranstaltungen sind zulässig, sofern sie nicht irreführend sind und nicht in übertriebener Weise anlocken. Die schwierigen Abgrenzungen zwischen Sonderangeboten und Sonderveranstaltungen sowie zwischen Veranstaltungen während und außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs fallen weg.
Wo allerdings die Grenze zum übertriebenen Anlocken liegen wird, wird die Rechtsprechung noch klären müssen, insbesondere im Zusammenhang mit befristeten Preisherabsetzungen und mit der Höhe der Zugabe oder der Preisherabsetzung. So wurde z. B. eine auf nur sehr kurze Zeit (ein einziger verkaufsoffener Sonntag) befristete Preisherabsetzung wegen übertriebenen Anlockens von den Gerichten als unzulässig bewertet. Je kürzer die Frist und je höher gleichzeitig die Preisherabsetzung, desto größer ist die Gefahr der Unzulässigkeit, vor allem, wenn auch die Werbung für diese Aktion nur sehr kurzfristig vor der Aktion erfolgt und dem Verbraucher dadurch die Preisvergleichsmöglichkeit genommen wird.
Dem trägt auch Ziff. 7 des Anhangs Rechnung. Danach ist die unwahre Angabe verboten, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden. Damit ist nicht jede zeitlich befristete Aktion gemeint, sondern lediglich solche Aktionen, die ganz besonders kurz begrenzt und nur sehr kurzfristig angekündigt wurden und von denen daher eine ganz besondere Anlockwirkung ausgeht. Und hinzukommen muss außerdem die unwahre Behauptung, wenn also z. B. im Verkaufsgespräch mit dem Kunden behauptet wird, dieses Angebot gelte nur noch heute bis 18.00 Uhr, obwohl der Sonderpreis noch zwei weitere Wochen gilt. Ziel ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu einer informierten Entscheidung zu geben. Insofern kommt es bei diesem Tatbestand auch darauf an, ob der Verbraucher überhaupt die Möglichkeit weiterer Informationen und Preisvergleiche bedarf. Dies wird bei Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig nicht der Fall sein.
Zulässig sind beispielsweise:
Problematisch kann sein:
Hierbei kommt es jeweils darauf an, ob der Kunde schon beim Lesen der Werbung klar erkennen kann, was genau ausgenommen ist, also für welche Produkte, Warengruppen, Dienstleistung die Rabattaktion nicht gilt. Es reicht nicht aus, wenn er dies erst im Ladenlokal feststellen kann.
Preisangaben bei Sonderveranstaltungen
Um die Freigabe der Sonderveranstaltungen nicht wirtschaftlich an dem Aufwand für die Umetikettierung scheitern zu lassen, wurde die Preisangabenverordnung geändert. So ist es nach § 9 Abs. 2 PAngV zulässig, bei generellen Preisherabsetzungen, die zeitlich befristet (max. 10 15 Tage) und in der Werbung bekannt gemacht wurden, auf die Preisumzeichnung jedes einzelnen Teils zu verzichten und den Preisnachlass erst an der Kasse abzuziehen (siehe auch bei Preisangaben).
Rechtslage vor 2004:
Die Saisonschlussverkäufe waren vor der UWG-Reform 2004 als Winterschlussverkauf (WSV) und Sommerschlussverkauf (SSV) als besondere Sonderveranstaltungen in gesetzlich genau festgelegten Zeiträumen (12 Tage ab dem letzten Montag im Januar bzw. dem letzten Montag im Juli) und für bestimmte Sortimente erlaubt. Es handelte sich um eine gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Sonderveranstaltungsverbot.
Das Sonderveranstaltungsverbot ist seit 2004 aufgehoben. Für eine Ausnahme hiervon besteht daher keine Grundlage mehr, da schließlich jede Aktion und jede Sonderveranstaltung uneingeschränkt erlaubt ist.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Begriffe Saisonschlussverkauf, Winterschlussverkauf und Sommerschlussverkauf besonders zu schützen. Daher ist die Verwendung dieser Begriffe nicht mehr an bestimmte Zeiträume und Warengattungen gebunden. Sie sind nach Belieben frei verwendbar. Dies gilt ebenfalls für verwandte Begriffe wie Frühjahrsschlussverkauf, Sale und Vergleichbares. Es gibt nur noch die Schranke der Irreführung.
Da der Verbraucher erwartet, dass im Schlussverkauf die vorher bereits reduzierte Ware nochmals im Preis herabgesetzt ist, wäre ein gleich hoher Preis wie vor dem Schlussverkauf irreführend. Dies entspricht der vor 2004 geltenden Rechtsprechung.
Es besteht die Möglichkeit für Unternehmer, sich für Aktionen, z. B. der Innenstadt, anlässlich eines Stadtfestes oder eines sonstigen Events untereinander abzusprechen, um eine gemeinsame Aktion zu organisieren. Hierbei dürfen auch Verbände, wie der Einzelhandelsverband oder ein örtlicher Werbering, Unterstützung bieten. Diese Absprachen sind kartellrechtlich zulässig und ausdrücklich gewünscht, solange die Absprachen nur die Termine und eine gemeinsame Werbeaktion hierfür betreffen. Es dürfen keine Vereinbarungen über die Preisgestaltung getroffen werden (unzulässig: Anlässlich des 10jährigen Jubiläums unseres Einkaufszentrums überall 10 % Rabatt). Auch darf es keinen Mitmach-Zwang geben.
Jubiläumsverkauf
Wie schon die Alterswerbung, versucht auch die Jubiläumswerbung, durch den Hinweis auf das Jubiläum deutlich auf eine langjährige Erfahrung, die solide Geschäftspolitik und den zufriedenen Kundenstamm hinzuweisen.
Vor der UWG-Reform 2004 waren 12-tägige Jubiläumsverkäufe nur alle 25 Jahre zur Feier des Bestehens des Unternehmens erlaubt, also nach 25, 50, 75, 100 usw. Jahren.
Diese Einschränkung gilt seit 2004 nicht mehr. Jubiläumsverkäufe sind nicht mehr gesetzlich geregelt. Das heißt, dass jedes Jubiläum gefeiert werden kann. So kann also jedes Jahr eine Geburtstagsaktion durchgeführt werden.
Wichtig dabei ist, dass das angegebene Alter des Unternehmens korrekt sein muss, da sonst verbotene Irreführung vorliegt (vgl. Alterswerbung).
Zum richtigen Alter gehört nicht nur die richtige Jahreszahl, sondern auch der richtige Zeitpunkt innerhalb des Jahres. Die Rechtsprechung sieht dies aber wohl nicht mehr so streng wie früher. Ein falscher Zeitpunkt ist zwar irreführend, aber ob diese Irreführung als erheblich hinsichtlich der Relevanz für die Kaufentscheidung des Verbrauchers angesehen wird, ist zweifelhaft. Dennoch empfiehlt es sich, die Geburtstagsaktion zeitnah zum tatsächlichen Gründungsdatum zu veranstalten.
Wie lange eine Jubiläumsaktion dauern darf, ist nicht festgelegt. So sind wohl während des Jubiläumsjahres mehrere Aktionen mit Hinweis auf das Jubiläum zulässig. Vorsicht ist allerdings angebracht, dass der Jubiläumspreis nicht durch seine lange Dauer zum Normalpreis wird. Auch das wäre wiederum eine Irreführung.
Auch sonstige Geburtstage können gefeiert werden, wenn der Anlass tatsächlich wahr ist, z. B. der 50. Geburtstag des Geschäftsinhabers der 80. Geburtstag der Mutter des Inhabers oder 100 Tage seit Eröffnung.
Voraussetzung ist dabei, dass der Anlass richtig geschildert wird. Es reicht also nicht aus zu werben Wegen 50. Geburtstags alles 20 % billiger, sondern es müsste geworben werden wegen des 50. Geburtstages des Inhabers....
Auch dürfen auf das Alter einer Zweigniederlassung oder einer Verkaufsstätte bezogene Jubiläumsverkäufe durchgeführt werden.
Der Wechsel des Firmennamens oder des Geschäftsinhabers spielt ebenso wie ein Umzug (Sitzverlegung) für die Zulässigkeit des Jubiläumsverkaufs keine Rolle.
Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen dürfen am Jubiläumsverkauf des gesamten Unternehmens mit allen ihren Waren teilnehmen, auch wenn sie nicht so lange bestehen wie das Stammhaus.
Beim Jubiläumsverkauf müssen dem Publikum besondere Preisvorteile über das gesamte Sortiment angeboten werden. Wenn nur die Preise einiger Waren herabgesetzt werden, darf die Jubiläumswerbung sich auch nur auf diese Waren ("Jubiläumsangebote") beziehen. Andernfalls liegt eine irreführende Werbung vor.
Räumungsverkauf
Im UWG gibt es seit 2004 keine ausdrückliche Vorschrift über Räumungsverkäufe mehr. Es gilt lediglich das Irreführungsverbot. Allerdings wurde aufgrund der Richtlinie dieses Irreführungsverbot aus § 5 Abs. 1 Ziff. 2 Irreführung über den Anlass des Verkaufs durch Ziff. 15 der Schwarzen Liste konkretisiert. Danach ist die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, unzulässig.
Rechtslage vor 2004:
Vor 2004 wurde zwischen dem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wegen unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. Wasser-/Feuerschaden) und wegen Umbaus (baugenehmigungspflichtig) unterschieden. Wer einen solchen Räumungsverkauf durchführen wollte, musste ihn mit einem Warenverzeichnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer anmelden. Das Vor- und Nachschieben von Ware war verboten. Die Dauer war auf 24 Werktage beim Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe und auf 12 Werktage bei den anderen beiden Arten des Räumungsverkaufs begrenzt. Nach einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe bestand für den Inhaber ein sog. Fortsetzungsverbot von zwei Jahren, wonach er am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden kein gleichartiges Geschäft aufnehmen durfte. Ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durfte nur durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens drei Jahre vorher keinen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebes durchgeführt hatte.
Der Wegfall jeglicher Sonderregelung für den Räumungsverkauf bedeutet, dass die Verwendung dieses Begriffes nicht mehr an die engen Voraussetzungen gebunden ist wie sie bisher bestanden, solange keine Irreführung der Kunden damit verbunden ist. Dies gilt nicht nur für den Begriff Räumungsverkauf selbst, sondern auch für Formulierung mit ähnlicher Bedeutung. Dennoch darf der Begriff Räumungsverkauf nur so verwendet werden, dass alles den Tatsachen entspricht. Wer einen Grund für die Räumung angibt, was sinnvoll erscheint, sollte nachweisen können, dass dieser Grund der Wahrheit entspricht.
Beispiele für Zulässiges:
Irreführend und damit unzulässig ist:
Räumungsverkauf wegen Umbaus, wenn gar nicht umgebaut wird oder wenn nur Malerarbeiten durchgeführt werden. Dann könnte allerdings zulässigerweise Räumungsverkauf wegen Malerarbeiten gesagt werden.
Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wenn keine Geschäftsaufgabe geplant ist (z. B. Fortsetzung des Mietvertrages, neue Lieferantenkontakte, neue Bestellungen für späteren Zeitraum)
Die Dauer von Räumungsverkäufen ist nicht mehr geregelt. Dennoch werden sie nicht in unbegrenzter Dauer zulässig sein, da insbesondere beim Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe irgendwann die Grenze zur Irreführung überschritten sein wird. Diese Grenze wird sicherlich nicht wie vor 2004 bei 24 Werktagen liegen, aber wo sie genau festgesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab und muss von Gerichten entschieden werden. Ein über Monate anhaltender Dauer-Räumungsverkauf, bei dem keinerlei Absicht erkennbar ist, das Geschäft tatsächlich aufzugeben, ist jedenfalls schon nach Ziff. 15 des Anhangs irreführend und damit unzulässig. Auch ist es unzulässig, einen Räumungsverkauf, bei dem in der Werbung ein Enddatum angegeben wird, mehrfach zu verlängern. Andererseits muss insbesondere bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe nicht zwingend ein Enddatum angegeben werden. Hierzu haben die Gerichte festgestellt, dass es dem Unternehmer manchmal gar nicht möglich sein wird, genau datumsmäßig zu bestimmen, wann er alle restliche Ware verkauft hat und tatsächlich geschlossen werden kann.
Ein Endzeitpunkt des Räumungsverkaufs muss nicht angegeben werden, wenn es keinen feststehenden Endtermin gibt. Dies ist seit einem entsprechenden BGH-Urteil endlich geklärt. Besteht hingegen eine zeitliche Begrenzung, dann muss darauf auch hingewiesen werden. Und wenn ein Endzeitpunkt in der Werbung angekündigt wird, ist dieser einzuhalten und kann nicht beliebig verlängert werden.
Inwieweit das Vor- und Nachschieben von Ware während eines Räumungsverkaufs als unzulässig angesehen wird, wird von dem in der Werbung angegebenen Grund des Räumungsverkaufs abhängen.
Es gibt kein Fortsetzungsverbot mehr. Es wäre aber wohl irreführend, wenn ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt wird und nach eintägiger Schließung ohne jegliche Veränderung das Geschäft durch den bisherigen Inhaber mit denselben Warensortimenten, denselben Mitarbeitern, Beibehaltung der Firmierung weitergeführt wird. Ein Umzug in ein anderes Ladenlokal in derselben oder der benachbarten Gemeinde ist aber ohne weiteres möglich. Dann könnte man auch direkt mit Räumungsverkauf wegen Umzugs werben.
» Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht des unlauteren Wettbewerbs
» Rechtsschutz gegen unlauteren Wettbewerb bei Apotheken
» Sorglos-Rechtsschutz mit Einschluss des Wettbewerbsrechts
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