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    Wettbewerbsrecht: Abmahnung
    Steuer & Recht | Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Ratgeber - Apotheke:


Steuer & Recht

Wettbewerbsrechtverfahren - Abmahnung, Wettbewerbsprozess usw.



Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren - Abmahnung - Einstweilige Verfügung - Unterlassungsklage


Ein Recht, gegen einen Wettbewerbsverstoß vorzugehen, gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

  • Mitwettbewerbern, also jedem Gewerbetreibenden, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs).


Ein Wettbewerbsverein muss nach seiner Satzung der Förderung gewerblicher Interessen dienen. Ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung steht einem Verband jedoch nur zu, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Anspruch nicht gegeben.

Der bekannteste Wettbewerbsverein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V..

 

Außerdem sind klagebefugt

  • Verbraucherverbände, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
  • Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK).



Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden.

 

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Mit ihm kann verlangt werden, dass das unzulässige Verhalten abgebrochen bzw. in Zukunft nicht wiederholt wird. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden des Verletzers voraus. Dieser kann sich also somit nicht damit verteidigen, er habe nicht gewusst, dass seine Werbung unzulässig ist. Angesichts der Gefahr der jederzeitigen Wiederholung des Verstoßes ist der Verletzer auch verpflichtet, kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden) den Anspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Ein Unterlassungsanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn eine Abmahnung eines Mittwettbewerbers oder eines Vereins rechtsmissbräuchlich ist, z.B. weil sie ausschließlich dazu bestimmt ist, sich oder einem Rechtsanwalt ein Einkommen über Abmahngebühren zu verschaffen. In letzter Zeit hat diese Praxis sehr stark zugenommen, in denen Unternehmen und/oder Rechtsanwälte einfache meist gleichgelagerte Verstöße (insb. im Internet) zum Anlass nehmen, um gegen häufig sehr viele Gewerbetreibende Abmahnungen auszusprechen. Juristisch gesehen ist es allerdings im Einzelfall überaus schwierig, die Gerichte in einem Prozess davon zu überzeugen, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt (z.B. OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06). Außerdem bestehen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Mit dieser Erklärung wird die Wiederholungsgefahr außergerichtlich beseitigt. Ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs kann damit nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden.

Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Sie beträgt in der Regel 1.000,- Euro bis 5.500,- Euro. 

Es darf auch vereinbart werden, dass der Anspruchsberechtigte erst

im konkreten Verletzungsfall die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt und deren Angemessenheit auf Antrag des Unterlassungsschuldners vom zuständigen Gericht überprüfen werden soll.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist nicht ausreichend, um den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ohne empfindliche Sanktion ist der Verletzer sonst nicht wirksam gehindert, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu wiederholen. Es reicht also nicht, wenn der Abgemahnte sich tatsächlich an die Abmahnung hält oder nur versichert, er werde das beanstandete Verhalten nicht wiederholen. Der Verletzte darf weiter ein Gericht anrufen.

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. (siehe auch Zeitungstipps)

Erst bei einer schuldhaften Wiederholung muss die vereinbarte Vertragsstrafe gezahlt werden. Der Werbende haftet allerdings wettbewerbsrechtlich in weitem Umfang auch für das schuldhafte Verhalten der von ihm eingeschalteten Personen.

Gibt der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht freiwillig ab, kann der Berechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In der Praxis wird der Wettbewerbsverletzer vorher durch eine Abmahnung aufgefordert, in Zukunft den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Wird daraufhin eine Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten, oft sehr kurzen Frist abgegeben, kann ein gerichtliches Verfahren, meist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, durchgeführt werden. In einem solchen Prozess kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung verurteilen.

Zur kostengünstigeren Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten kann auch die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer (Nähere Informationen) angerufen werden.

Eine Abmahnung ist eine nachdrückliche Aufforderung an den Verletzer, das wettbewerbswidrige Verhalten sofort abzustellen und sich zu einer Unterlassung der Wiederholung auch in Zukunft zu verpflichten.

Die Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben, oder sogar telefonisch erfolgen. Ein Rechtsanwalt kann, muss aber nicht eingeschaltet werden. Aus Beweisgründen sollte die Abmahnung aber durch Einschreiben/Rückschein oder aber per Boten erfolgen. Üblich ist zudem die Übersendung vorab per Telefax oder E-Mail.

Die Abmahnung enthält üblicherweise folgende Passagen (vgl. Mustertext einer Abmahnung der Wettbwerbszentrale):

  • Darstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens meistens mit kurzer rechtlicher Würdigung.
  • Aufforderung, den Wettbewerbsverstoß in Zukunft zu unterlassen und innerhalb einer kurzen Frist eine Unterlassungserklärung einschließlich eines Vertragsstrafeversprechens abzugeben.
  • Fristsetzung mit Androhung nach Ablauf gerichtliche Schritte einzuleiten.
  • Zahlungsaufforderung für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten.


Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu zahlen. Z. B. Anwaltskosten: Für eine Abmahnung durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3/10. Die RA-Gebühren können je nach Gegenstandswert zwischen € 500,- und € 1.000,- liegen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch (Abmahnpauschale) geltend machen.


Wenn eine außergerichtliche Klärung des Verstoßes nicht möglich ist, muss bei einem zuständigen Gericht eine wettbewerbsrechtliche Klage anhängig gemacht werden, die wegen der Eilbedürftigkeit meist auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung (e.V.) gerichtet ist. In diesem Verfahrensstadium sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. In der Regel sollte man einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt einschalten.

Einstweilige Verfügungen stellen eine effektive Möglichkeit dar, rechtsverletzende Handlungen unverzüglich zu unterbinden. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage (oft sogar noch am selben Tag, bei manchen Gerichten sogar innerhalb weniger Stunden) ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, solange die Angelegenheit als dringlich erachtet wird, das heißt zwischen erstmaliger Kenntnis der verletzenden Handlung und Antragstellung dürfen nur wenige Wochen liegen. Deshalb müssen die in der Abmahnung gesetzten Fristen auch entsprechend kurz bemessen sein. Anders als im regulären Gerichtsverfahren kann im e.V.-Verfahren eine Tatsache auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen (glaubhaft gemacht) werden. Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt, wird die Unterlassung des Verhaltens bis zu einer endgültigen Entscheidung angeordnet und im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft angedroht. Der Verletzer ist mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an das gerichtliche Verbot gebunden. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln entbindet den Verletzer nicht, sich an die Verfügung zu halten.

Die einstweilige Verfügung ist keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Regelung. Insbesondere verhindert sie nicht den Eintritt der Verjährung. Allerdings tritt eine Hemmung der Verjährung bis 6 Monate nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ein. Deshalb wird der Wettbewerbsstörer, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, anschließend in der Regel von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben. Der Antragsgegner erkennt damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an und verzichtet auf die Durchführung des Hauptverfahrens, das wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung eigentlich noch durchgeführt werden müsste. Durch diese Abschlusserklärung wird der Rechtsstreit endgültig beendet.

Wenn keine Eilbedürftigkeit mehr besteht oder der Antragsgegner nach einem e.V.-Verfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hat, muss zusätzlich ein normales Gerichtsverfahren (Hauptverfahren) durchgeführt werden und Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Unterlassungsklage ist ein übliches zivilrechtliches Klageverfahren, für das in der Regel das Landgericht zuständig ist, wenn der Streitwert – wie in den meisten wettbewerbsrechtlichen Streitfällen – höher liegt als 5.000 €. Im Hauptsacheverfahren kann das Gericht in einer Beweisaufnahme auch Zeugen und Sachverständige vernehmen.

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