
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Der Bundesfinanzhof in München hat erneut durch ein steuerzahlerfreundliches Urteil auf sich aufmerksam gemacht: Durch Erweiterung der Absetzungsmöglichkeiten für Werbungskosten durch eine Studium - Aktenzeichen VI R 14/07 sowie AVI R 31/07.
Ein Student der hohe Kosten für das Studium hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungkosten in der Einkommenssteuererklärung angeben. Allerdings muss das Studium nach einer ersten Berufsausbildung begonnen werden, damit diese Kosten als Werbungskosten absetzbar sind. Und das Studium muss einen Bezug zur bisherigen und zukünftigen Arbeit haben und ein Erststudium sein. Denn Werbungskosten sind Kosten die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Der Bundesfinanzhof hat nun Werbungskosten fürs Studium anerkannt, wenn eindeutig klar ist, dass das Studium für die Berufsausübung relevant ist.
Bisher wurden die Werbungskosten fürs Studium nur als Sonderausgaben in der Einkommenssteuer-Erklärung anerkannt; und waren auf 4.000 Euro pro Kalenderjahr beschränkt. Der Witz bei Werbungskosten ist, dass sie als Verlustvortrag in der Einkommenssteuererklärung auch für Folgejahre anwendbar sind. Dies bedeutet, dass der Student der im Studienjahr kaum Einnahmen hat, trotzdem seine Einkommenssteuer-Erklärung abgeben sollte. Die Werbungskosten für das Studium werden dann anerkannt und er kann den Verlust aus diesen Einnahmen in den Folgejahren von seinem zukünftigen Einkommen abziehen. Hätte der Student nur seine Kosten als Sonderausgaben geltend machen können, dann würde ihm dies nur dann etwas bringen, wenn er bereits während des Studiums ein hohes Einkommen erzielt.
Relevant ist diese Werbungskosten-Einsparmöglichkeit für alle, die nach einer Erstausbildung durch zusätzliche und ergänzende Bildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen die Basis ihrer beruflichen Tätigkeit erweitern. Diese Regelung ist auch für viele andere Arbeitnehmer interessant. Neben den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung können auch alle notwendigen Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Steuerersparnis durch Werbungskosten während oder nach einen Studium? Bei Einhaltung der Bedingungen ist dies für viele möglich
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