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  • 17.05.2011 – Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufen„ bei e-bay
    17.05.2011 – Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufen„ bei e-bay
    FINANZEN – GERICHTSURTEIL Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform „e-bay" unter bestimmten Vorausse...

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ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


GERICHTSURTEIL

Umsatzsteuerpflicht von „Privatverkäufen„ bei e-bay

 

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform „e-bay" unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet.

Im konkreten Fall versteigerten die verheirateten Kläger über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jah-ren auf „e-bay" mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 und 30.000 Euro jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (aktuell: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat" deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Das FG Baden-Württemberg hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt" wurde, komme es nicht entscheidend an.

Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az.: V R 2/11 beim Bundesfinanz-hof (BFH) anhängig. (ac)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az.: 1 K 3016/08

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