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  • 31.10.2010 – Ahnungslosigkeit kann das Erbe kosten
    31.10.2010 – Ahnungslosigkeit kann das Erbe kosten
    FINANZEN – HINTERLASSENSCHAFT Auch beim Erben schützt Unwissenheit nicht vor Nachteilen: Denn wer zu spät seinen Pflichtteil einfordert, kann leer ausgehen. Wer als Erb...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


HINTERLASSENSCHAFT

Ahnungslosigkeit kann das Erbe kosten

 

Auch beim Erben schützt Unwissenheit nicht vor Nachteilen: Denn wer zu spät seinen Pflichtteil einfordert, kann leer ausgehen.

Wer als Erbe Anspruch auf einen Pflichtteil der Hinterlassenschaft hat, muss relativ schnell handeln.

Denn dieser sogenannte Pflichtteilanspruch verjährt bereits nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat.

Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit.

 

Erbunwürdigkeit

Gesetzlich sind die Gründe der Erbunwürdigkeit in Paragraf 2339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Erbunwürdig ist derjenige, der vorsätzlich den Erblasser tötete oder es versucht hat. Das gleiche gilt auch für denjenigen, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran hinderte, ein Testament zu erstellen oder zu ändern.

Kein Anspruch auf ein Erbe hat auch, wer durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser zur Erstellung oder Änderung eines Testaments bewegte oder wer ein Testament gefälscht hat. Ein Streit zwischen Eltern und Kindern oder die Tatsache, dass jahrelang kein Kontakt bestand, reichen also nicht für eine Erbunwürdigkeit.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis eines entsprechenden Grundes gerichtlich geltend gemacht werden.


Pflichtteil bleibt


Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können andere Personen als die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen als Erben eingesetzt werden. Sind dadurch Kinder, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie dennoch von den testamentarisch legitimierten Erben den Pflichtteil verlangen.

Das Pflichtteilsrecht kann durch ein Testament nicht entzogen werden, wenn kein Fall der sogenannten Erbunwürdigkeit vorliegt. Die pflichtteils-berechtigten Personen könnten aber auch zu Lebzeiten des Erblassers durch eine notarielle Erklärung einen wirksamen Verzicht auf spätere Ansprüche erklären.

 

Worauf erstreckt sich der Pflichtteilanspruch?

Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass ist ein reiner Geldanspruch des Pflichtteils-Bchtigten gegen den oder die Erben. Mit dem Pflichtteilsrecht erwirbt also der Pflichtteils-Berechtigte keinen Erbteil wie die Erben des Verstorbenen.


Nach dem Erbfall keine Verzichtserklärung nötig


Ein Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Eintritt des Erbfalls ist ebenfalls möglich. Dazu ist keine notarielle Form notwendig.

Da die Berechtigten ihren Pflichtteil gegenüber den Erben innerhalb drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalles ausdrücklich einfordern müssen, bedarf es im Übrigen nach Eintreten des Erbfalls keiner ausdrücklichen Verzichtserklärung.

Der Grund: Ohne ausdrückliche Aufforderung besteht auch kein Anspruch auf den Pflichtteil.

(verpd) (ApoRisk)


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