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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
VIDEO-SPEZIAL PACKUNGSGRÖSSENVERORDNUNG
Berlin - Wer als Apotheker
dieser Tage in seine Software sieht, weiß nicht, ob er den Informationen
wirklich trauen kann. Der Grund ist die Änderung der
Packungsgrößenverordnung zum Jahreswechsel. Am Handverkaufstisch stehen
die Mitarbeiter beim Austausch von Arzneimitteln vor neuen
Herausforderungen.
„Die Situation in den Apotheken ist sehr schwierig gewesen, insbesondere
am ersten Tag des Jahres", sagt der Sprecher des Deutschen
Apothekerverbands (DAV), Thomas Bellartz. „Wir wurden mit einer Reihe
von Fehlermeldungen konfrontiert und mit falschen Angaben. Wir haben uns
bemüht dies abzustellen, aber das ist sehr schwierig."
Gehörten bislang alle Packungen unterhalb des definierten Wertes und bis
zur nächstkleineren Gruppe zur jeweiligen Normgröße, sind die
N-Bereiche jetzt auf konkrete Spannen eingeschränkt. Mit der Änderung
wollte das Bundesgesundheitsministerium die politischen und juristischen
Wirren um die Austauschbarkeit beenden: Alle Präparate mit gleichem
Wirkstoff gelten innerhalb der Spanne um die N-Größe als austauschbar -
selbst dann, wenn nicht genau die gleiche Tablettenzahl enthalten ist,
also beispielsweise 95 statt 100 Stück.
Substituiert werden kann auch, wenn statt N1, N2 oder N3 eine definierte
Tablettenzahl verordnet ist. Allerdings muss dann exakt die verordnete
Menge abgegeben werden - es sei denn, die Stückzahl liegt wieder
innerhalb einer N-Spanne. Alle Packungen außerhalb der Spanne besitzen
aufgrund der Neuregelung zwangsläufig keine Normgröße mehr. Sie sind in
der Software mit KTP, dem Kürzel für „keine therapiegerechte
Packungsgröße" gekennzeichnet.
Viele Apothekenmitarbeiter sind verunsichert. Im Wesentlichen stellen
sich zwei Fragen: Darf eine Packung ohne N-Größe überhaupt zu Lasten der
Krankenkassen abgegeben werden? Und: Wie ist mit einer N-Verordnung
umzugehen, wenn es ein Rabattarzneimittel außerhalb der Spanne gibt?
Die Hersteller geben Entwarnung: „Grundsätzlich ist es so, dass auch
Packungen, die zukünftig kein N-Kennzeichen mehr tragen, zu Lasten der
GKV verordnungs- und erstattungsfähig sind", sagt
BPI-Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp. Ausnahme blieben wie bisher
Packungen, die größer seien als die N3 nach den noch unveränderten
Messzahlen. „Die Kennzeichnung mit einer N-Nummer ist nicht zwingende
Voraussetzung für die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit der
Produkte", so Fahrenkamp. „Diese Auffassung wird auch vom BMG explizit
geteilt."
Ohne diese Neuregelung wäre es zu Engpässen in der Versorgung gekommen:
Denn bei bestimmten Arzneimitteln gibt es keine Handelsformen mit
N-Kennzeichen mehr. Betroffen sind zum Beispiel Ophthalmologika,
Dermatika und Antibiotika. In diesem Fall muss also die abzugebende
Menge auf der Verordnung stehen oder beim Arzt nachgefragt werden.
Was das Thema Rabattvertrag und N-Größen angeht, ist ausgerechnet eines
der am häufigsten verordneten Arzneimittel betroffen: Für den
Protonenpumpenhemmer Omeprazol gilt die N1 mit 20 Stück, die N2 mit 50
Stück und die N3 mit 100 Stück. Zur jeweiligen Spanne gehören also alle
Präparate mit 16 bis 24, 45 bis 55 beziehungsweise 95 bis 100 Kapseln.
Die AOK hat jedoch einen Rabattvertrag mit der Firma KSK geschlossen.
Die Rabattarzneimittel enthalten 15, 28 und 56 beziehungsweise 98 Stück
und liegen damit - bis auf die große N3-Packung - alle außerhalb der
Spanne. In vielen Apotheken ist das Problem jedoch noch gar nicht
angekommen. Denn der Hersteller hat sein Produkt nicht umgemeldet. So
wird Omeprazol KSK in der Software als austauschbar angezeigt - zu
Unrecht nach der neuen Packungsgrößenverordnung. Statt 50 Stück erhalten
die AOK-Versicherten bei einer N2-Verordnung nur 28 Kapseln.
Beim DAV sieht man die Schuld bei Industrie und Politik gleichermaßen:
„Das Chaos wäre seitens der Hersteller zu vermeiden gewesen, indem man
einfach korrekt meldet. Aus Sicht des Gesetzgebers wäre eine längere
Frist zur Umsetzung besser gewesen. Dann hätte man auch sorgsamer planen
können und in dem ein oder anderen Testlauf auch gesehen, was geht und
was noch nicht geht", so Bellartz.
Wer das Risiko bei falscher Abgabe trägt, ist noch vollkommen unklar.
Die Hersteller sind zwar verpflichtet, ihre Präparate korrekt zu melden.
Sanktionen gibt es allerdings nicht. Im Zweifelsfall könnten also die
Apotheken mindestens ein Inkasso-Risiko zu tragen haben.
Der DAV setzt auf Verständnis bei den Kassen: „Wir erwarten von den
Krankenkassen, dass sie nicht retaxieren, sondern dass sie sich genauso
fair verhalten, wie sich die Apotheken in den letzten Tagen in der
Versorgung verhalten haben", so Bellartz. „Es ist gut versorgt worden,
trotz der Probleme, insofern darf nicht retaxiert werden. Ich denke, das
werden die Krankenkassen nicht anders beurteilen." Der DAV geht
allerdings nicht von einer Friedenspflicht aus.
Mit einer schnellen Lösung der Probleme ist nicht zu rechnen. Die
aktuellen Daten in der Software beruhen auf den Meldungen der Hersteller
vom 7. Dezember. Änderungen sind frühestens zum 1. Februar möglich. Für
März ist dann eine Anpassung der N-Größen vorgesehen. Mehr als 3000
Änderungsanzeigen sind beim BMG eingegangen.
Die gestaffelte Umsetzung sorgt nicht nur in den Apotheken für Unmut:
„Zum Januar die Spannweitenkorridore einzuführen und innerhalb der
nächsten zwei Monate dann möglicherweise noch mal eine Veränderung
durchzuführen, macht absolut keinen Sinn", so Fahrenkamp.
Die nächste Änderung steht im Juli 2013 an. Dann sollen die N-Kennzahlen
an der Behandlungsdauer orientiert werden. Liegen die Hersteller wieder
nicht im richtigen Korridor, müssen sie ihre Packungen erneut
umstellen. Das Thema Packungsgrößen und ihr korrekter Austausch wird die
Apotheken also voraussichtlich noch lange beschäftigen.
Désirée Kietzmann, Donnerstag, 06. Januar 2011, 14:51 Uhr
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