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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Mit Urteil vom 22.02.2012 (5 AZR 765/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine interessante Entscheidung zur Vergütung von Mehrarbeit eines Arbeitnehmers getroffen, wie einer aktuellen Pressemeldung des BAG zu entnehmen ist (die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).
In dem zu Grunde liegenden Fall erhielt ein Lagerleiter einer Spedition ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro, wobei im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart worden war. In dem Arbeitsvertrag befand sich zudem eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet war.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Lagerleiter eine Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteten Überstunden.
Das BAG gab dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung der Überstunden statt. Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 1 BGB eine Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgeltes wäre die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen. Wegen Intransparenz der Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sei der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit wegen Intransparenz unwirksam. Aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers lasse der Arbeitsvertrag nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet sei.
In seiner Pressemeldung stellt das BAG heraus, dass das Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung den Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichte, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn dies den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung sei regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehe.
Bewertung:
Diese Entscheidung zeigt, wie die im letzten Newsletter besprochene Entscheidung des LAG Hessen vom 30.06.2011 zur Überstundenvergütung einer zahnmedizinischen Fachangestellten, dass es sehr sinnvoll ist, im Arbeitsvertrag ein konkretes Prozedere zur Überstundenabgeltung festzulegen. Die Entscheidung des BAG zeigt auch, dass es in Ausnahmefällen (herausgehobenes Entgelt des Arbeitnehmers) möglich ist, einen Arbeitnehmer auch ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit zu verpflichten. Hierüber sollte man aber die rechtliche Situation vor Vereinbarung einer entsprechenden Klausel sehr genau prüfen.
RA Michael Lennartz
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