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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
DAV-MARKENSATZUNG
Berlin - Seit knapp 60 Jahren ist das rote Apotheken-A das Erkennungszeichen für Apotheken in Deutschland. Die vom Deutschen Apothekerverband (DAV) eingetragene Marke darf jedoch nicht jeder verwenden. Nun sollen die Nutzungsrechte weiter beschränkt werden. Parallel arbeitet der DAV an einer Gebührenordnung.
Keine Inflation: Der DAV will die Nutzung des Apotheken-A einschränken. Foto: Elke Hinkelbein
Noch steht nicht fest, in welcher Höhe Entgelte für die Nutzung
anfallen und wer für das Apotheken-A zahlen soll. Denn in der neuen
Markensatzung, die der DAV im Mai verabschiedet hat, ist die
kommerzielle Nutzung durch Dritte nicht mehr vorgesehen. Externe Firmen
haben damit eigentlich keine Berechtigung mehr, das Apotheken-A auf
Zeitschriften, Internetseiten, Notdienstschildern, Zahltellern oder
Tragetaschen aufzubringen.
Laut Satzung ist es nur dem DAV, den 17 Landesapothekerverbänden und
anderen Berufsorganisationen sowie Unternehmen in deren Eigentum
gestattet, das Erkennungszeichen zu verwenden. Apothekeninhaber haben,
wenn sie Verbandsmitglied sind, automatisch ein Nutzungsrecht für
zulässige Waren, Dienstleistungen und Werbung sowie Geschäftspapiere.
Apotheker, die nicht in einem LAV sind, brauchen eine schriftliche
Genehmigung.
Bislang war die Nutzung auch Unternehmen gestattet, die
apothekenübliche Waren, Werbe- und Gebrauchsmittel für Apotheken
herstellen. So verwenden etwa Wepa oder der Wort & Bild Verlag das
Apotheken-A für ihre Produkte. In Zukunft soll die Marke jedoch wieder
zum eindeutigen Erkennungszeichen werden. „Wir wollen keine
Vermischung", sagt ein Sprecher. „Eine Marke wird nur erkannt, wenn sie
nicht inflationär eingesetzt wird." Zu den Details der geplanten
Gebührenordnung wollte der Sprecher keine Angaben machen.
Die Ursprünge des Apotheken-A gehen auf die 1930er Jahre des
vergangenen Jahrhunderts zurück: 1936 verschickte der damalige
Reichsapothekerführer Albert Schmierer ein Aluminiumschild an alle
Apotheken, mit dem Hinweis, es deutlich sichtbar an der Offizin
anzubringen. Das Fraktur-A, in das eine Rune eingezeichnet war,
ersetzte das so genannte „Drei-Löffel-Zeichen" - eine Arzneiflasche mit
drei eingezeichneten Löffeln - das 1929 nach einer Ausschreibung zum
einheitlichen Erkennungszeichen für Apotheken geworden war.
Das heute bekannte Apotheken-A mit Giftkelch und Schlange gibt es seit
1951. Sieben verschiedene Varianten des Apotheken-A sind mittlerweile
beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen, darunter
auch zwei in schwarzer Ausführung - obwohl die Markensatzung das
Zeichen eindeutig anders beschreibt: Das A muss groß, gotisch und in
der Farbe HKS 13 gezeichnet sein, auf weißem Grund und mit weißen
Insignien. Die Darstellung in schwarz statt rot ist nur zulässig,
„soweit eine farbige Wiedergabe aus technischen Gründen zwingend
ausgeschlossen ist".
Yvette Meißner, Dienstag, 05. Oktober 2010, 10:25 Uhr
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