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Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine ambulante Behandlung beim Internisten nicht voll ersetzen, wenn dies in einer Vertragsklausel so geregelt ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verwiesen darauf, dass die Heilbehandlung beim Internisten nach dem Elementartarif nur zu 80 Prozent ersetzt werden sollte. Zudem könne jemand, der günstig privat versichert sei, nicht erwarten, dass er so versichert sei wie ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Revision des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts München vom Dezember 2006 wurde zurückgewiesen.
Weniger Auswahl für weniger Geld
Im vorliegenden Fall wollte ein Mann die Heilbehandlung bei seinem hausärztlichen Internisten hundertprozentig ersetzt haben - so wie die beim Allgemeinmediziner oder praktischen Arzt. Der Vertrag beschränkte die Wahl des Arztes bei der Erstbehandlung aber auf bestimmte Fachrichtungen. Die Richter konnten darin keine Benachteiligung erkennen. Der Versicherte könne schließlich entweder einen der in der Tarifbedingung aufgezählten Ärzte aufsuchen oder einen teureren Tarif wählen, der keine Einschränkung habe. Auch habe die Versicherung ein berechtigtes Interesse daran, vermeidbaren Kosten entgegenzuwirken. So könne das Nebeneinander von Haus- und Fachärzten zu einem "Übermaß an diagnostischen Leistungen und zur Überbehandlung geringfügiger Erkrankungen" führen (AZ: IV ZR 11/07).
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