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  • 04.10.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Unfallversicherung - Eine private Unfallversicherung kündigen
    04.10.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Unfallversicherung - Eine private Unfallversicherung kündigen
    Um eine Unfallversicherung zu kündigen, hat der Versicherte zwei Möglichkeiten. Zum einen, die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsvertrages.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung kündigen


Um eine Unfallversicherung zu kündigen, hat der Versicherte zwei Möglichkeiten. Zum einen, die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Der Versicherer und auch der Versicherungsnehmer können die Kündigung der Unfallversicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Zu beachten ist, dass hierbei die 3-monatige Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Handelt es sich um längerfristige Verträge, wie beispielsweise 5-Jahes-Verträge, können diese erst, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen ist, jeweils zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.

Viele Versicherungsunternehmen versuchen, Ihre Kunden mit einem 10-Jahres-Vertrag zu binden. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer aber dennoch die Kündigung der Unfallversicherung bereits nach dem 5. Versicherungsjahr vornehmen. Auch hier ist der Ablauf der Hauptfälligkeit mit einer Frist von 3 Monaten zu beachten. Näheres hierzu kann der Versicherte den allgemeinen Versicherungsbedingungen, §9 Abs. 2 der Kündigungsklausel, entnehmen.

Eine Kündigung der Unfallversicherung ist ausschließlich schriftlich vorzunehmen und muss in dem vorgeschrieben Kündigungszeitraum erfolgen. Maßgeblich hierbei ist nicht der Tag, an dem das Kündigungsschreiben per Post versandt wurde, sondern das Datum des Eingangs bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen.

Informationen zur Unfallversicherung

Unfallversicherung ApoSecura

Unfallrente ApoSecura

Weiterführend hat der Versicherungsnehmer ein Anrecht auf eine außerordentliche Kündigung der Unfallversicherung, einer Kündigung im Schadensfall: Hat das Versicherungsunternehmen einen entstandenen bzw. anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, dann kann der Versicherte von seinem Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen. Dieses Recht ist unabhängig von der entstandenen Schadenshöhe. Selbst bei einer Schadenshöhe von beispielsweise € 10,00 ist die Kündigung der Unfallversicherung rechtens. Hierbei ist allerdings ein anderer Kündigungszeitraum zu beachten. Der Versicherungsnehmer kann eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat nach der Zahlung oder einer Ablehnung seitens des Versicherers vornehmen. Diese Kündigung kann mit sofortiger Wirkung, oder aber zur nächsten Hauptfälligkeit (zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres) erfolgen bzw. ausgesprochen werden. Unter dem finanziellen Aspekt gesehen empfiehlt es sich, die Kündigung der Unfallversicherung zum Ablauf des Versicherungsjahres vorzunehmen, da bereits gezahlte Versicherungsprämien bzw. Beiträge nicht zurückerstattet werden. Erfolgt eine Kündigung seitens des Versicherungsunternehmens, so wird diese bei dem Versicherungsunternehmer einen Monat nach Zugang wirksam. Wenn im Zuge der Vertragslaufzeit bei dem Versicherten eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder auch eine Geisteskrankheit auftritt, kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag wegen sogenannter Nichtversicherungsfähigkeit beenden.

Sollte sich der Versicherungsnehmer entschließen, bei einem anderen Anbieter eine Unfallversicherung abschließen zu wollen, so sollte er beachten, dass der neue Vertrag unmittelbar an den Ablauf des alten Vertrages anschließt.

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