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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 16.01.2015 die
Zivilklage eines Schülers gegen das Land Niedersachsen kostenpflichtig
abgewiesen (Az. 5 O 596/14).
Der Kläger war bei einem Unfall im
Rahmen des Chemie-Unterrichtes einer sechsten Klasse der Oberschule Bad
Essen verletzt worden, als es bei einem Experiment zu einer Stichflamme
aus einer Spiritus-Flasche kam. Wegen der erlittenen Brandverletzungen
an Gesicht und Oberkörper wollte er Schmerzensgeld in Höhe von 10.000
Euro erstreiten (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/14).
Zum rechtlichen Hintergrund
Im
Sozialgesetzbuch (SGB) ist für verschiedene Sonderrechtsverhältnisse
(z. B. Arbeitnehmer/Arbeitgeber, Arbeitnehmer untereinander,
Lehrer/Schüler, zu Pflegende/Pflegepersonal) geregelt, dass für
Betriebsunfälle die Sozialversicherung eintritt. Direkte Ansprüche gegen
andere Unfallbeteiligte sind dann aber weitgehend ausgeschlossen und
auf vorsätzliche Verhaltensweisen beschränkt. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII
lautet: "Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind
diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur
verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben."
Aufgrund entsprechender Verweise ist diese Vorschrift auch auf den
allgemeinen Schulbetrieb anwendbar.
Nach insgesamt drei Terminen
zur Beweisaufnahme, in denen insbesondere die Lehrerin und die
beteiligten Schüler zum Ablauf des Unfalls befragt wurden, hat das
Landgericht die Klage nunmehr abgewiesen. Für die Folgen eines solchen
Schulunfalls sei nach den sozialrechtlichen Vorschriften grundsätzlich
nur die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig, womit eine
gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung des Schulträgers verbunden
sei. Mithin seien weitergehende Ansprüche, wie Schmerzensgeldansprüche,
bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise gesetzlich
ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine vorsätzliche
Handlungsweise anzulasten sei, habe die durchgeführte Beweisaufnahme
nicht bestätigt. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen Ausschluss von
Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger; alle sonstigen
Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.
LG Osnabrück, Urteil 5 O 596/14 vom 16.01.2015
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