 
        Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zum 1. Januar 2014 treten im Bereich Gesundheit und Pflege einige Änderungen in Kraft. Die Änderungen im Überblick:
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Das
 Gesetz modernisiert die Ausbildung zum Rettungsassistenten grundlegend 
und passt sie aktuellen Anforderungen an. Die Ausbildungsdauer wird von 
zwei auf drei Jahre verlängert. Die Neuregelung enthält eine umfassende 
Beschreibung des Ausbildungsziels und definiert Qualitätsanforderungen 
an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Die 
Berufsbezeichnungen "Notfallsanitäterin" und "Notfallsanitäter" werden 
eingeführt. Das Ausbildungsziel legt fest, über welche Kompetenzen die 
Berufsangehörigen verfügen müssen, um kritischen Einsatzsituationen 
gerecht zu werden. Neu ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer 
Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Ergänzt 
wird das Notfallsanitätergesetz durch die Ausbildungs- und 
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Sie 
bestimmt u. a. die Inhalte der Regelausbildung und die staatliche 
Prüfung, aber auch das Nähere zur Durchführung der Anerkennungsverfahren
 bei ausländischen Berufsqualifikationen.
Verordnung zur 
Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung 
und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes
Die
 Regelungen betreffen Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer 
Heilberufe, die ihre Qualifikationen im Ausland (EU- und Drittstaaten) 
erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Für die 
Anerkennungsverfahren, die von den Ländern durchzuführen sind, werden 
bundeseinheitliche Vorgaben in den Approbations-, bzw. Ausbildungs- und 
Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe gemacht.
Insbesondere 
werden die Inhalte für durchzuführende Eignungs- oder Kenntnisprüfungen 
festgelegt. Hierbei wird besonderer Wert auf die Überprüfung der 
praktischen Kompetenzen gelegt, um die Qualität der Patientenversorgung 
sicherzustellen. So beinhalten die Prüfungen von Ärztinnen und Ärzten 
beispielsweise eine Patientenvorstellung.
Sprachtests sind nicht 
vorgeschrieben. Die Bundesländer müssen aber prüfen, ob Ausländer die 
für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse haben. Gemäß einem 
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wollen die Länder gemeinsam 
einheitliche Verfahren zur Überprüfung der Sprachkenntnisse von 
Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland entwickeln.
Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Durch
 die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten 
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung - unter Beibehaltung von Inhalt und 
Aufbau dieser Prüfung - vor das Praktische Jahr verlegt. Dieser Teil der
 Ärztlichen Prüfung war bei den Studierenden als so genanntes 
"Hammerexamen" in die Kritik geraten, weil er bislang am Ende des 
sechsjährigen Studiums nach dem Praktischen Jahr zusammen mit dem 
schriftlichen Teil durchgeführt wird. Zudem werden die Prüfungsteile des
 bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen 
Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet. Nach der praktischen 
Ausbildung im Praktischen Jahr absolvieren die Studierenden damit den 
mündlich-praktischen Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der 
Ärztlichen Prüfung als neuen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. 
Die Prüfungsphasen werden damit besser den jeweiligen Lernphasen 
zugeordnet.
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Eine
 am 1. Januar 2014 wirksam werdende Regelung des 
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom Oktober 2012 kann Pflegebedürftigen 
und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung 
helfen: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die 
Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung 
darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und 
zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den 
Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf den Abschluss 
und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der 
Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit 
Apotheken hinweisen. Ob und welche Regelungen ein Pflegeheim 
hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen 
Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung getroffen hat, kann ein 
wichtiges Auswahlkriterium bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung 
sein. Die Pflegekassen haben daher sicher zu stellen, dass diese 
Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen 
verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch
 in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null
Die
 Bundesregierung geht davon aus, dass die voraussichtlichen Ausgaben der
 Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch 
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt
 werden. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die 
Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null 
liegen.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
Die
 Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) der 
gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2014 auf 53.550
 Euro. (2013: 52.200 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 
Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen 
Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze 
versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen 
krankenversichert waren, steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro). Die
 Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zur Feststellung der 
Versicherungspflicht heranzuziehen.
Die Beitragsbemessungsgrenze 
für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 
48.600 Euro (2013: 47.250 Euro), bzw. monatlich 4.050 Euro (2013: 
3.937,50 Euro).
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der 
Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der 
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der 
gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf monatlich 2,765 Euro 
(2013: 2.695 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die 
soziale Pflegeversicherung.
Quelle: BMG
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.