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hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zum 1. Januar 2014 treten im Bereich Gesundheit und Pflege einige Änderungen in Kraft. Die Änderungen im Überblick:
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Das
Gesetz modernisiert die Ausbildung zum Rettungsassistenten grundlegend
und passt sie aktuellen Anforderungen an. Die Ausbildungsdauer wird von
zwei auf drei Jahre verlängert. Die Neuregelung enthält eine umfassende
Beschreibung des Ausbildungsziels und definiert Qualitätsanforderungen
an die Schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Die
Berufsbezeichnungen "Notfallsanitäterin" und "Notfallsanitäter" werden
eingeführt. Das Ausbildungsziel legt fest, über welche Kompetenzen die
Berufsangehörigen verfügen müssen, um kritischen Einsatzsituationen
gerecht zu werden. Neu ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer
Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Ergänzt
wird das Notfallsanitätergesetz durch die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Sie
bestimmt u. a. die Inhalte der Regelausbildung und die staatliche
Prüfung, aber auch das Nähere zur Durchführung der Anerkennungsverfahren
bei ausländischen Berufsqualifikationen.
Verordnung zur
Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung
und Verlängerung von Berufserlaubnissen in den Heilberufen des Bundes
Die
Regelungen betreffen Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer
Heilberufe, die ihre Qualifikationen im Ausland (EU- und Drittstaaten)
erworben haben und ihren Beruf in Deutschland ausüben wollen. Für die
Anerkennungsverfahren, die von den Ländern durchzuführen sind, werden
bundeseinheitliche Vorgaben in den Approbations-, bzw. Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe gemacht.
Insbesondere
werden die Inhalte für durchzuführende Eignungs- oder Kenntnisprüfungen
festgelegt. Hierbei wird besonderer Wert auf die Überprüfung der
praktischen Kompetenzen gelegt, um die Qualität der Patientenversorgung
sicherzustellen. So beinhalten die Prüfungen von Ärztinnen und Ärzten
beispielsweise eine Patientenvorstellung.
Sprachtests sind nicht
vorgeschrieben. Die Bundesländer müssen aber prüfen, ob Ausländer die
für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse haben. Gemäß einem
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wollen die Länder gemeinsam
einheitliche Verfahren zur Überprüfung der Sprachkenntnisse von
Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland entwickeln.
Artikel vier in der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Durch
die Änderung wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten
Abschnitts der Ärztlichen Prüfung - unter Beibehaltung von Inhalt und
Aufbau dieser Prüfung - vor das Praktische Jahr verlegt. Dieser Teil der
Ärztlichen Prüfung war bei den Studierenden als so genanntes
"Hammerexamen" in die Kritik geraten, weil er bislang am Ende des
sechsjährigen Studiums nach dem Praktischen Jahr zusammen mit dem
schriftlichen Teil durchgeführt wird. Zudem werden die Prüfungsteile des
bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zu eigenständigen
Abschnitten der Ärztlichen Prüfung ausgestaltet. Nach der praktischen
Ausbildung im Praktischen Jahr absolvieren die Studierenden damit den
mündlich-praktischen Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung als neuen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
Die Prüfungsphasen werden damit besser den jeweiligen Lernphasen
zugeordnet.
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Eine
am 1. Januar 2014 wirksam werdende Regelung des
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom Oktober 2012 kann Pflegebedürftigen
und ihren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung
helfen: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die
Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung
darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und
zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den
Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf den Abschluss
und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der
Einrichtung in Ärztenetze sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit
Apotheken hinweisen. Ob und welche Regelungen ein Pflegeheim
hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen
Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung getroffen hat, kann ein
wichtiges Auswahlkriterium bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung
sein. Die Pflegekassen haben daher sicher zu stellen, dass diese
Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen
verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch
in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null
Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die voraussichtlichen Ausgaben der
Krankenkassen in Höhe von 199,6 Mrd. Euro im Jahr 2014 durch
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im Durchschnitt vollständig gedeckt
werden. Damit wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der die
Grundlage für den steuerfinanzierten Sozialausgleich ist, bei Null
liegen.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
Die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) der
gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 1. Januar 2014 auf 53.550
Euro. (2013: 52.200 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für
Arbeitnehmer und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen
Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen
krankenversichert waren, steigt auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro). Die
Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zur Feststellung der
Versicherungspflicht heranzuziehen.
Die Beitragsbemessungsgrenze
für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf
48.600 Euro (2013: 47.250 Euro), bzw. monatlich 4.050 Euro (2013:
3.937,50 Euro).
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der
Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der
gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf monatlich 2,765 Euro
(2013: 2.695 Euro). Die genannten Rechengrößen gelten auch für die
soziale Pflegeversicherung.
Quelle: BMG
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