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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Muss eine
Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom
Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese
Erkrankung vorzulegen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des
Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner
Versicherung.
Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn in einem Reisebüro eine sechstägige
Reise im August 2010 ins Disneyland Paris. Die Mutter des Ehemannes ist
pflegebedürftig und wird normalerweise durch diesen betreut. Für die Zeit des
Urlaubes übernahm die Pflege der Mutter eine Bekannte. 3 Tage vor Ende der
Reise musste die Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson erkrankte.
Beim Spielen mit dem Enkel hatte sie sich so unglücklich gedreht, dass sie sich
im rechten Schulterbereich verrenkte. Sie konnte den rechten Arm nicht mehr
hochheben und damit auch die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr
durchführen.
Der Ehemann verlangte daher von seiner Reiseabbruchsversicherung 2.000 Euro.
Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie 3 Tage der Reise nicht nutzen
können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen.
Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen. Zum einen sei ein Attest über die
Erkrankung der Betreuungsperson nicht eingereicht worden. Zum anderen sei
entgangene Urlaubsfreude nicht versichert.
Daraufhin erhob die Familie Klage beim Amtsgericht München. Sie könne das
Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.
Die zuständige Richterin wies die Klage ab:
Die Kläger hätten keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung.
Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte
Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstattet. Nicht vom
Versicherungsschutz umfasst seien Ersatzansprüche wegen entgangener
Urlaubsfreude. Insofern stünde den Klägern sowieso allenfalls ein
Erstattungsanspruch in Höhe von 1.175,00 Euro zu.
Bezüglich dieses Anspruchs hätten die Kläger allerdings gegen ihre in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht verstoßen, im Falle
einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen.
Dieser Passus in den Versicherungsbedingungen sei auch wirksam. Die
Versicherung möchte auf diese Weise ausschließen, dass die Reise aus anderen
Gründen, die alleinig im Risikobereich des Versicherungsnehmers liegen,
abgebrochen wird. Es könnte grundsätzlich auch sein, dass die Reise wegen
beruflicher Gründe der Kläger oder wegen Unstimmigkeiten zwischen der
Betreuungsperson und der betreuten Person abgebrochen wurde und die unerwartet
schwere Erkrankung nur vorgeschoben werde. Mit der Attestpflicht werde ein
etwaig möglicher Missbrauch eingeschränkt.
Die Tatsache, dass die Betreuungsperson sich geweigert habe, zum Arzt zu gehen,
falle in den Risikobereich der Kläger. Die Weigerung, zum Arzt zu gehen, sei
ein Problem im Innenverhältnis zwischen den versicherten Risikopersonen, nicht
jedoch in Bezug auf die Versicherung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 241 C 11924/11 vom 30.11.2011
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