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Steuer & Recht
Mit Urteil vom 27.02.2014 hat der Bankensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Klage der Thielert Vermögensverwaltung GmbH gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 29 Millionen Euro abgewiesen. Der mitverklagte Finanzinvestor Marco H. muss lediglich 87,50 Euro als Schadensersatz zahlen für den aktuellen Gegenwert von rund 1,2 Millionen Aktien an der insolventen Thielert AG.
Zum Sachverhalt
Die Thielert Vermögensverwaltung GmbH (Klägerin) verlangt von der Nord-Ostsee-Sparkasse und dem Finanzinvestor Marco H. Schadensersatz wegen der fehlenden Rückgabe von rund 1,2 Millionen Stückaktien an dem Hamburger Flugzeugmotorenhersteller Thielert AG.
Die Klägerin ließ im Januar 2006 rund 1,2 Millionen Aktien der Thielert AG aus ihrem Depot bei der Schweizer Bank UBS Zürich in ein Depot bei der Flensburger Sparkasse einbuchen. Die Einbuchung erfolgte kurz nach dem Börsengang der Thielert AG im November 2005. Das Depot lief auf den Namen der Motent Beteiligungs GmbH (Motent), einer Beteiligungsgesellschaft des Finanzinvestors Marco H. Die Motent hatte mit der Flensburger Sparkasse hinsichtlich dieses Depots einen Sperrvermerk vereinbart, wonach Rechtshandlungen über die Aktien nur mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin erfolgen sollten. Im Juni 2006 wies die Motent die Flensburger Sparkasse an, die Aktien auf ein ihr gehörendes Depot bei der UBS Niederlassung in Hamburg zu übertragen, ohne dass hierfür eine Zustimmung der Klägerin vorlag. Nach Übertragung veräußerte Motent die 1,2 Millionen Aktien über die Börse und erzielte insgesamt rund 27 Millionen Euro. Motent bzw.die Nachfolgegesellschaft ist inzwischen insolvent. Über das Vermögen der Thielert AG wurde im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Flensburger Sparkasse fusionierte im Jahr 2008 mit der Nord-Ostsee-Sparkasse.
Die Klägerin behauptet, dass sie die Aktien der Motent nur im Wege der "Sachleihe" aufgrund eines Vertrags vom 22.12.2005 zur Verfügung gestellt hätte, und verlangte zunächst vor Gericht die Lieferung von rund 1,2 Millionen Aktien der Thielert AG. Später verlangte die Klägerin Schadensersatz. Das Landgericht Flensburg verurteilte in diesem Verfahren in erster Instanz die Nord-Ostsee-Sparkasse und den Finanzinvestor Marco H. als Gesamtschuldner zur Zahlung von rund 24 Millionen Euro und die Nord-Ostsee-Sparkasse zur Zahlung von weiteren 2,8 Millionen Euro. Hiergegen legten alle Beteiligten Rechtsmittel (Berufung) ein.
Aus den Gründen
Die Nord-Ostsee-Sparkasse ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn sie nicht den Verkauf der Aktien verhindert hat. Die Motent und die Nord-Ostsee-Sparkasse haben ein sog. Sperrdepot vereinbart, bei dem besondere Einschränkungen für die Verfügungsmacht des Berechtigten bestehen. Die Klägerin kann als eine an der Vereinbarung nicht beteiligte Dritte jedoch keinen Schadensersatz verlangen, weil die Vereinbarung nach ihrem konkreten Inhalt nicht als Vertrag zugunsten der Klägerin ausgestaltet war. Vielmehr hatte es die Sparkasse im Vorfeld ausdrücklich abgelehnt, eine dreiseitige Vereinbarung unter Einbeziehung der Klägerin zu schließen. Das Sperrdepot entfaltete auch keine "Schutzwirkung" zugunsten der Klägerin als der durch die Sperre Begünstigten. Dies ergibt die Auslegung der zugrundeliegenden Sperrvereinbarung.
Der Finanzinvestor Marco H. haftet der Klägerin jedoch auf Schadensersatz in Höhe von 87,50 Euro. Die Motent und Marco H. hatten sich gegenüber der Klägerin durch Vertrag vom 22.12.2005 verpflichtet, der Klägerin die rund 1,2 Millionen Aktien nach dem Ende der vereinbarten Leihe am 30.11.2006 zurückzugeben. Nach Überzeugung des Senats und der durchgeführten Beweisaufnahme handelt es sich um einen wirksamen Vertrag, der nicht nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Höhe des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückgabe der Aktien entstanden ist, ist jedoch nach den Wert- und Preisverhältnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bemessen. Dies ist der 06.02.2014. Die Aktie der Thielert AG wird in Deutschland nicht mehr gehandelt, nur noch in den USA. Dort hatten die rund 1,2 Millionen Aktien am 06.02.2014 einen Börsenwert von 87,50 Euro.
Ein höherer Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus Verzug (Verspätung der Leistung), denn die Klägerin beabsichtigte nicht, die Aktien zu verkaufen, sondern wollte mit ihnen einen bestimmenden Einfluss auf die Thielert AG ausüben. Sie kann demzufolge ihren Schaden nicht nach einem in der Vergangenheit liegenden höheren Börsenkurs der Aktien berechnen. Hätte sie die Aktien in der Vergangenheit verkauft, so hätte überdies ein verbotenes Insidergeschäft (§ 14 Wertpapierhandelsgesetz) vorgelegen. Denn der Geschäftsführer der Klägerin wusste von Bilanzmanipulationen bei der Thielert AG vor dem Börsengang im Jahr 2005. Es wäre unbillig, einem Insider auf dem Umweg über Schadensersatzansprüche indirekt die Früchte eines Insidergeschäfts zukommen zu lassen.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil 5 U 127/12 vom 27.02.2014
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