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SCHADENERSATZ
Bonn - Ein
Conterganopfer verklagt die Bundesrepublik auf Schadenersatz. „Der
Staat hat es damals unterlassen, Arzneimittelproduktion und -vertrieb
zu kontrollieren", sagt der Kläger Otmar Korte, der selbst Anwalt ist.
Der „symbolische Streitwert" betrage 5001 Euro. Nach Kortes
Einschätzung wird im Zusammenhang mit Contergan zum ersten Mal die
Bundesrepublik verklagt. Das Bonner Landgericht bestätigte den Eingang
der Schrift.
Nach den Römischen Verträgen 1957 zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft hätte Deutschland sofort ein Arzneimittelgesetz schaffen
müssen, argumentiert Korte. Dieser Verpflichtung sei Deutschland nicht
nachgekommen. Im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflicht hätte der
Staat die Arzneimittelüberwachung ausüben müssen. Erst seit dem
Arzneimittelgesetz von 1976 müssen die Hersteller nachweisen, dass ihre
Mittel helfen und ungefährlich sind.
Eine funktionierende Arzneimittelaufsicht hätte der Zusammenhang
zwischen dem Schlafmittel Contergan und embryonalen Schädigungen schon
1958 erkannt, meint der Kläger. Der Staat hätte das Mittel des
Herstellers Grünenthal spätestens 1960 vom Markt nehmen müssen, als
schon viele Missbildungen erkennbar gewesen seien.
Grünenthal hatte das Schlafmittel als völlig sicher und frei von
Nebenwirkungen 1957 auf den Markt gebracht und 1961 zurückgezogen.
Contergan löste einen der größten Arzneimittelskandale in der deutschen
Geschichte aus. Weltweit kamen rund 10.000 Kinder mit schweren
körperlichen Missbildungen zur Welt, vor allem an Armen und Beinen.
Viele Kinder starben kurz nach der Geburt. In Deutschland waren 5000
Kinder betroffen.
Der Hersteller selbst kann nicht auf Schadensersatz verklagt werden.
Mit Gründung der Contergan-Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
wurde ein Gesetz verabschiedet, mit dem alle etwaigen bestehenden
Ansprüche von Opfern gegen die Firma Grünenthal erloschen. Damals
anhängige Zivilverfahren wurden mit dem Gesetz wirkungslos.
dpa, Donnerstag, 22. Juli 2010, 15:04 Uhr
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