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hier ist der vollständige Text für Sie:
ARZNEIMITTELABGABETERMINAL
Berlin - Rund eineinhalb Stunden dauerte die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsergicht (BverwG) über das Arzneimittelabgabterminal Visavia von Rowa. Dabei ging es vor allem um technische Aspekte bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente und um die Frage der Verantwortung des leitenden Apothekers. Noch am Nachmittag wollen die Leipziger Richter ihre Entscheidung bekannt geben.
Grundsatzfragen des Apothekenrechts: Das BVerwG in Leipzig entscheidet heute über Arzneimittelabgabeterminals. Foto: APOTHEKE ADHOC
Besonders viel Diskussionsbedarf gab es um die Unterschrift des
Apothekers auf dem Rezept. Der Vorsitzende Richter gab zu bedenken, dass
die Arzneimittelabgabe nicht zeitgleich mit der Dokumentation erfolge.
Bei der späteren Übertragung der digital gespreichrten Daten entstünden
zusätzliche Fehlerquellen, so das Argument. Das gelte insbesondere bei
der nachträglichen Vermerkung auf dem Rezept im Falle eines
ausgetauschten Arzneimittels. Auch die Frage der Haftung wurde erörtert.
Die Richter interessierten sich außerdem für das von Rowa betriebene
Servicecenter, von dem aus die Visavia-Terminals außerhalb der
Öffnungszeiten und der gesetzlichen Notdienste gesteuert werden. Der
Visavia-Anwalt bemerkte, dass einzelne Abgabevorgänge nicht die Leitung
der Apotheke beträfen und dass aufgrund der geringen wirtschaftlichen
Bedeutung nicht von einem Eingriff in die Leitungsfunktion gesprochen
werden könne. Zudem stünden die Apotheker in Kontakt mit ihren Kollegen
im Servicecenter und könnten sich sogar aussuchen, wer ihre Apotheke
betreut.
Die Richter hinterfragten, ob ein niedergelassener Apotheker wirklich
noch die Leitung in einem Callcenter habe, in dem ein angestellter
Apotheker zahlreiche Visavia gleichzeitig betreue. Schließlich sei
Rationalisierung immer Zweck eines solchen Systems. Dem Einwand, das
Call Center könnte aus Kostengründen sogar ins Ausland verlagert werden,
hielt die Rowa-Seite entsprechende Regelungen im Servicevertrag
entgegen.
Der Berichtserstatter des Bundes beim BverwG sieht mit Visavia
Grundsatzfragen des Apothekenrechts berührt: Ausgehend vom Bild des
Apothekers in seiner Apotheke könnte die Arzneimittelabgabe über
Automaten aus seiner Sicht eine „Kettenreaktion" auslösen. Zu den
offenen Rechtsfragen zählten Regeln für die Ausstattung der Terminals,
eine Kontrolle oder das Qualitätsmanagement, aber auch Speicherfristen
für die erhobenen Daten sowie Vertretungsregeln.
Klar war für die Richter, dass es sich bei Visavia nicht um einen
„Selbstbedienungsautomaten" handelt, da immer ein Apotheker zugeschaltet
wird. Die Verteterin der beklagten Aufsichtsbehörde führte zwar an,
dass Artikel aus dem Freiwahlsortiment auch ohne vorherige Beratung
bezogen werden könnten. Einer der klagenden Apotheker erwiderte jedoch,
dass diese Produkte auch in Drogeriemärkten erhältlich seien.
Derzeit ist in gut zwei Dutzend Apotheken in Deutschland ein Visavia
installiert. Die zuständigen Behörden hatten den Betrieb zum Teil
verboten oder nur eingeschränkt erlaubt. In der Folge hatten mehrere
Visavia-Apotheker gegen die Aufsichtsbehörden geklagt. Die
Rechtssprechung ist nicht einheitlich. Zwei Revisionsverfahren des
Oberverwaltungsgerichts Koblenz und des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg wurden heute in Leipzig verhandelt.
Patrick Hollstein, Donnerstag, 24. Juni 2010, 13:42 Uhr
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