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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
HEILMITTELWERBEGESETZ
Berlin - Der Arzneimittelhersteller TAD Pharma darf Apotheken nicht dafür bezahlen, für die eigenen Produkte zu werben. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai hervor. Der Hersteller hatte Apotheken eine Zahlung von einmalig 30 Euro pro neu eingeführtem Präparat geboten, wenn die Apotheken im Gegenzug TAD-Präparaten mehr Aufmerksamkeit widmen und dem Hersteller Informationen liefern. Das OLG sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Keine Sonderbehandlung: TAD darf Apotheken nicht für besondere Aufmerksamkeit bezahlen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Wörtlich heißt es in der Vereinbarung: „Die Apotheke verpflichtet sich,
beim Bezug von Neueinführungen der Firma TAD Pharma sich über diese
Präparate über den normalen Umfang hinaus zu informieren, damit sie
sowohl den Ärzten als auch den Kunden über die Besonderheiten der
Präparate Auskunft erteilen kann. Die Apotheke verpflichtet sich weiter,
ihre Erfahrungen mit den Neueinführungen der Firma TAD Pharma in
geeigneter Form mitzuteilen."
Laut OLG führt eine solche Abmachung zu einer unsachlichen Einflussnahme
auf die Patienten. Diese erfolge zwar unmittelbar durch den Apotheker,
aus Sicht der Richter haftet aber auch derjenige, „der einen Apotheker
zu einem Verstoß anstiftet". Schließlich halte die Vereinbarung
Apotheker dazu an, die Produkte des Herstellers besonders zu empfehlen.
Zumindest die Unabhängigkeit der Beratung sah das OLG durch die
Vereinbarung in Gefahr.
Unerheblich war aus Sicht der Richter auch, dass die Prämie unabhängig
vom erzielten Umsatz mit der Neueinführung gezahlt werden sollte. Das
OLG wies die Berufung von TAD gegen die Entscheidung der Vorinstanz ab.
Alexander Müller, Mittwoch, 23. Juni 2010, 15:39 Uhr
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