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  • 11.06.2024 – Grundsteuerreform: Baden-Württembergisches Gesetz verfassungsgemäß
    11.06.2024 – Grundsteuerreform: Baden-Württembergisches Gesetz verfassungsgemäß
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 11. Juni 2024 verkündete das Finanzgericht Baden-Württemberg wegweisende Urteile zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582...

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Steuer & Recht |

Grundsteuerreform: Baden-Württembergisches Gesetz verfassungsgemäß

 

 

Am 11. Juni 2024 verkündete das Finanzgericht Baden-Württemberg wegweisende Urteile zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23, die die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes vom 4. November 2020 betreffen. Diese Entscheidungen stellen einen bedeutenden Schritt in der Entwicklung der Grundsteuerreform dar, die durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2018 initiiert wurde. Damals wurde die bisherige Einheitsbewertung der Grundstücke als verfassungswidrig erklärt, was eine Neuregelung seitens des Gesetzgebers erforderlich machte.


Das Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg hebt sich deutlich von den bundesweiten Regelungen und den Gesetzen anderer Länder ab. Es sieht vor, dass die Grundsteuer (Grundsteuer B) ausschließlich auf den Grund und Boden eines Grundstücks erhoben wird, während die aufstehenden Gebäude nicht in die Bemessung einfließen. Zur Festlegung des Grundsteuerwerts wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert, der von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Kommunen festgesetzt wird. Dieser Wert wird dann mit einer Steuermesszahl (typischerweise 0,91 Promille bei Wohngrundstücken) multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Dieser Betrag wird schließlich mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die tatsächliche Grundsteuer festzusetzen.

Die Verfahren vor dem Finanzgericht waren geprägt von zahlreichen verfassungsrechtlichen Einwänden seitens der Kläger gegen das Landesgrundsteuergesetz. Diese richteten sich insbesondere gegen die Bemessung des Grundsteuerwerts und die pauschale Anwendung der Bodenrichtwerte für ganze Zonen. Das Gericht wies diese Einwände jedoch zurück und stützte seine Entscheidung auf die Argumentation, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sei, dass der Gesetzgeber die Grundsteuer auf diese Weise festlegt. Diese Auslegung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung der Steuerbemessung zugesteht.

Zentral für die rechtliche Bewertung ist der Verkehrswert des Grund und Bodens, der durch die Bodenrichtwerte ermittelt wird. Diese Werte basieren auf umfangreichen Daten aus der Kaufpreissammlung und dienen dazu, die Grundstücke im Verhältnis zueinander realitätsgerecht zu bewerten. Die Entscheidung, die Bodenrichtwerte pauschal auf ganze Zonen anzuwenden, wird als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, da individuelle Verkehrswertermittlungen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen könnten. Eine Öffnungsklausel ermöglicht es Eigentümern jedoch, in Ausnahmefällen durch Sachverständigengutachten einen abweichenden Verkehrswert nachzuweisen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts reflektiert das öffentliche Interesse an einer Reform der Grundsteuer, wie sie vom Bundesverfassungsgericht angestoßen wurde. Obwohl die genaue Höhe der Grundsteuer derzeit noch nicht beziffert werden kann, da die Kommunen die ab 1. Januar 2025 geltenden Hebesätze noch nicht festgelegt haben, wird diese Übergangsphase als vertretbar angesehen.


Kommentar:

Die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg markieren einen entscheidenden Schritt in der lang erwarteten Reform der Grundsteuer. Indem das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes bestätigt hat, wird ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen, der den besonderen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 2018 gerecht wird. Die Entscheidung, die Grundsteuer ausschließlich auf den Grund und Boden zu beziehen und die Gebäude außer Acht zu lassen, mag kontrovers erscheinen, ist aber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar. Sie bietet eine pragmatische Lösung für die rechtlichen Herausforderungen, die mit der vorherigen Einheitsbewertung verbunden waren.

Die Anwendung der Bodenrichtwerte zur Bemessung des Grundsteuerwerts zeigt eine klare Ausrichtung auf eine realitätsnahe Bewertung der Grundstücke. Diese Methodik mag nicht in jedem Detail gerecht erscheinen, bietet jedoch eine praktikable Grundlage für eine flächendeckende Bewertung, die den Verwaltungsaufwand minimiert. Die Möglichkeit für Eigentümer, in Ausnahmefällen abweichende Verkehrswerte nachzuweisen, gewährleistet zusätzlich eine gewisse Flexibilität und individuelle Gerechtigkeit.

Die kommenden Monate werden entscheidend sein, wenn die Kommunen die neuen Hebesätze festlegen und die tatsächliche Höhe der Grundsteuer bestimmen. In dieser Übergangsphase wird es wichtig sein, die Auswirkungen auf die betroffenen Grundstückseigentümer genau zu beobachten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen, um einen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und den individuellen Belangen der Steuerzahler zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

 

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