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  • 07.12.2023 – BFH-Urteil schafft Klarheit beim Vorsteuerabzug im Wechsel von Durchschnitts- zu Regelbesteuerung
    07.12.2023 – BFH-Urteil schafft Klarheit beim Vorsteuerabzug im Wechsel von Durchschnitts- zu Regelbesteuerung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei einem Land- und Forstwirt, der im Jahr 2021 seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG ...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BFH-Urteil schafft Klarheit beim Vorsteuerabzug im Wechsel von Durchschnitts- zu Regelbesteuerung

 

Steuerrechtliche Leitlinien für Unternehmen nach wegweisender Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil XI R 14/22 vom 12.07.2023 eine wegweisende Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei einem Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung getroffen. Im Mittelpunkt des Urteils steht eine GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.


Der Leitsatz des Urteils lautet: Bezieht eine GbR, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung, so ist der Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Art. 302 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt.

Entscheidend ist dabei der Wechsel des Steuerpflichtigen zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz, sei es freiwillig oder kraft Gesetzes, von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen.

Das Urteil stellt eine Klarstellung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Eingangsleistungen bei einem Wechsel der Besteuerungsform dar. Insbesondere die Aussage, dass der Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr genutzt wird, zeigt die Konsequenzen eines solchen Wechsels für die steuerliche Praxis.

Die Richter betonen in ihrer Begründung, dass die Regelungen des UStG und der MwStSystRL auch bei einer Änderung der Besteuerungsform konsequent anzuwenden sind. Dies trägt dazu bei, Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen und Missbrauch vorzubeugen.

In der Praxis werden Landwirte und andere Unternehmen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung Gebrauch machen, nun genau prüfen müssen, welche Auswirkungen ein Wechsel zur Regelbesteuerung auf ihren Vorsteuerabzug hat. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass diese Frage nicht nur von der Art der Eingangsleistung abhängt, sondern auch vom Zeitpunkt des Wechsels und den gesetzlichen Vorgaben.

Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit ihren Steuerberatern abstimmen, um die steuerlichen Konsequenzen eines Wechsels zwischen den Besteuerungsformen richtig einzuschätzen und gegebenenfalls rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Das Urteil des BFH setzt damit klare Maßstäbe für die steuerliche Behandlung von Vorsteuerabzug bei einem Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung und wird in der Fachwelt intensiv diskutiert.

 

Kommentar: Steuerrechtliche Klarheit schafft Planungssicherheit

Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) XI R 14/22 vom 12.07.2023 stellt eine wegweisende Entscheidung im Bereich der Umsatzsteuer dar. Insbesondere betrifft es Unternehmen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG Gebrauch machen.

Die Leitsätze des Urteils verdeutlichen, dass der Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen ist, wenn eine Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr genutzt wird, in dem die Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt. Diese Klarstellung des BFH schafft dringend benötigte Rechtssicherheit in einem bislang komplexen Bereich.

Der Wechsel zwischen Durchschnittssatz- und Regelbesteuerung stellt für viele Unternehmen eine entscheidende steuerliche Frage dar. Das Urteil betont, dass dieser Wechsel, sei es freiwillig oder kraft Gesetzes, den Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen hat.

Die Begründung des Urteils hebt hervor, dass die konsequente Anwendung der steuerlichen Vorschriften auch bei einer Änderung der Besteuerungsform unerlässlich ist. Dies trägt nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern verhindert auch möglichen Missbrauch von steuerlichen Regelungen.

Für Unternehmen bedeutet dies eine verstärkte Verantwortung in der steuerlichen Planung. Die genaue Prüfung der steuerlichen Konsequenzen eines Wechsels zwischen den Besteuerungsformen wird entscheidend. Hierbei sind nicht nur die Art der Eingangsleistung, sondern auch der Zeitpunkt des Wechsels und die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Es ist zu empfehlen, dass Unternehmen frühzeitig das Gespräch mit ihren Steuerberatern suchen, um eine umfassende Beratung zu erhalten und mögliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug abzuschätzen. Die Entscheidung des BFH ist ein deutliches Signal an die Unternehmen, ihre steuerlichen Pflichten genau zu beachten und sich frühzeitig auf etwaige Veränderungen vorzubereiten.

Insgesamt trägt das Urteil dazu bei, die steuerliche Landschaft zu klären und Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre steuerlichen Angelegenheiten im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu regeln.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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