ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 27.06.2023 – Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister
    27.06.2023 – Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzre...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

 

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn sie eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben (§ 23a Abs. 1 GwG).

Unstimmigkeit bei Nichtübereinstimmung von Eintragung und Überprüfungsergebnis

Laut den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister liegt eine Unstimmigkeit vor, wenn der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der Person übereinstimmt, die der Verpflichtete als wirtschaftlich Berechtigten ermittelt hat. Dies betrifft auch die Anzahl der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso liegt auch eine Unstimmigkeit vor, wenn per se der richtige wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen ist, es aber Abweichungen zwischen eigenen Erkenntnissen und der Eintragung im Transparenzregister zu einzelnen Angaben gibt (z. B. Wohnort, Staatsangehörigkeit, Umfang des wirtschaftlichen Interesseses etc.).

Besonders zu beachten ist, dass eine Unstimmigkeit bereits auch dann schon vorliegt, wenn es Abweichungen in der Schreibweise des Namens gibt und diese darauf beruhen, dass ein Buchstabe vertauscht oder vergessen wurde. Näheres hierzu finden Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, Teil 1. E., ab Seite 33.

Ahndung des Unterlassens der Abgabe als Ordnungswidrigkeit möglich

Werden Informationen, die zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung führen würden, im Rahmen der Prozessvertretung oder Rechtsberatung gewonnen, so muss keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden, § 23a Abs. 1 Satz 2 GwG i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG.

Erfolgt trotz Bestehen der Verpflichtung keine Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, kann das Unterlassen der Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.

Gerade bei gesetzlichen Abschlussprüfungen besteht die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsamt Kenntnis von einer etwaigen Nichtabgabe einer Unstimmigkeitsmeldung Kenntnis erhält. Die WPK empfiehlt daher dringend, die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu beachten, sofern eine meldepflichtige Unstimmigkeit festgestellt wird.

Quelle: WPK

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken