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  • 02.01.2023 – Bürokratieabbau in Aktion – Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 1. Januar 2023
    02.01.2023 – Bürokratieabbau in Aktion – Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 1. Januar 2023
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im B...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Bürokratieabbau in Aktion – Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 1. Januar 2023

 

Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden ersatzlos aufgehoben.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Mit Gesetzesbüchern ist es manchmal wie mit Kellerverschlägen oder Dachböden: Längst nicht alles, was dort steht, wird noch gebraucht oder passt noch in die Zeit – doch aufgeräumt wird viel zu selten. Überflüssige und unzeitgemäße Vorschriften wollen wir daher streichen. Die Abschaffung des Güterrechtsregisters ist dafür ein schönes Beispiel: Seit dem Jahr 1900 gibt es das Register; doch der Bedarf hierfür ist längst verschwunden. Zum 1. Januar 2023 verabschieden wir das Register deshalb in die Rechtsgeschichte. Mit dem Aufräumen unserer Gesetze sind wir damit nicht fertig: Im nächsten Jahr machen wir im Strafrecht weiter.“

In dem Güterrechtregister konnten Ehegatten bislang Eintragungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse aufnehmen lassen, um diese im Bedarfsfall gegenüber ihren Vertragspartnern geltend machen zu können. Das Register hat nur noch eine geringe rechtliche und schwindende praktische Bedeutung; die ohnehin geringe Zahl der Neueintragungen im Register ist rückläufig. Ein erheblicher Teil der Eintragungen ist durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug o. ä. nicht mehr aktuell.

Schutzlücken für den Rechtsverkehr entstehen durch die Abschaffung des Registers nicht. Die Regelungen zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten (§ 1412 BGB) werden nach dem Vorbild der EU-Güterrechtsverordnungen angepasst. Der Vertragspartner kann sich darauf verlassen, dass auch Verheiratete über ihr Vermögen umfassend verfügen dürfen (bis auf die Einschränkung des § 1365 BGB bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes). Regelungen, die bislang in das Güterrechtsregister eingetragen werden konnten, muss der Vertragspartner ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erfragen. Das Risiko, dass sich ein Ehegatte nicht an im Verhältnis zum anderen Ehegatten wirkende Einschränkungen hält, tragen die Ehegatten grundsätzlich im Innenverhältnis.

Für Altfälle ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die alten Register ausgesondert werden und die Länder können die kostenintensive Archivierung der Akten einsparen. Da die Eintragungen und das Register nicht elektronisch geführt werden, hat sich seit 1900 ein enormer Papieraktenbestand angehäuft.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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