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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Dienstag, 18. November 2025, um 12:05 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Wenn Vermietende Belege zur Betriebskostenabrechnung nur am Ort der Verwaltung bereithalten, reicht dies in vielen Fällen aus, auch wenn frühere Wohnorte einige Dutzend Kilometer entfernt lagen. Ein aktueller Beschluss eines Landgerichts schärft die Grenzen der Zumutbarkeit und betont, dass spätere Umzüge in den eigenen Risikobereich fallen, solange die Einsicht während des laufenden Mietverhältnisses möglich gewesen wäre. Parallel dazu ringen Politik und Länder um ein Sparpaket, das Krankenversicherungsbeiträge stabil halten soll, aus Sicht vieler jedoch die Kliniken überproportional belastet und damit strukturelle Risiken für die Versorgung verstärkt. In der digitalen Infrastruktur kündigt sich gleichzeitig ein Wechsel von kartenbasierten Institutionsschlüsseln hin zu virtuellen Modulen an, die den Zugang zur Telematikinfrastruktur über Gateways statt über Kartenlesegeräte organisieren sollen. Und während sich die Technik wandelt, zeigen neue Einblicke in die Magenphysiologie, wie stark Resorption und Wirkverlauf fester Arzneiformen von Motilität, Wasseraufnahme und Einnahmesituation abhängen und warum stabile Routinen für die Therapie so wichtig sind.
Das Landgericht Hanau hat mit seiner Entscheidung zur Betriebskostenabrechnung den Rahmen für das Prüfungsrecht von Mietparteien deutlich geschärft und zugleich die Grenzen für den Anspruch auf Übersendung von Belegen eng gezogen. Im Zentrum steht die Frage, ob Mieter einen Rechtsanspruch darauf haben, dass ihnen Abrechnungsunterlagen zugeschickt werden, oder ob die Einsichtnahme vor Ort ausreicht. Die Richterinnen und Richter stellen klar, dass das Bürgerliche Gesetzbuch zwar ein Kontrollrecht der Mieter vorsieht, dieses aber primär als Einsichtsrecht am Ort der Verwaltung ausgestaltet ist. Nur wenn der Weg zur Verwaltung tatsächlich unzumutbar wird, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Übersendung von Kopien entstehen. Damit rückt die Bewertung der konkreten Umstände in den Mittelpunkt, statt eines pauschalen Anspruchs auf Zusendung von Unterlagen.
Im konkreten Fall hatte ein früherer Mieter argumentiert, ihm sei die persönliche Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht möglich und deshalb müssten ihm die Belege zugesandt werden. Die Kammer stützte sich dagegen auf den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass eine einfache Entfernung von rund 46 Kilometern zwischen Wohnort und Ort der Verwaltung noch als zumutbar anzusehen sei. Entscheidend war, dass diese Entfernung während des laufenden Mietverhältnisses bestand und vom Gericht als übliche räumliche Distanz in einem Ballungsraum gewertet wurde. Die später eingetretene Vergrößerung der Entfernung nach einem Umzug des Mieters wurde ausdrücklich dem eigenen Risikobereich zugeordnet. Damit wird deutlich, dass die maßgebliche Situation immer an den Zeitraum des Mietverhältnisses anknüpft und nicht an nachträgliche Veränderungen der persönlichen Lebensumstände.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass formale Rügen allein nicht genügen, um einen Anspruch auf Übersendung der Unterlagen durchzusetzen. Der Kläger hatte zu keiner Zeit substantiiert dargelegt, warum ihm der Weg zur Verwaltung tatsächlich unzumutbar sein sollte, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer beruflicher Einschränkungen. Auch hatte er während des laufenden Mietverhältnisses keine konkreten Einwände erhoben, die über die allgemeine Forderung nach Belegzusendung hinausgingen. Das Gericht sah daher weder eine Pflicht des Vermieters, von sich aus auf die Unzulässigkeit des Begehrens hinzuweisen, noch eine Grundlage dafür, im Nachhinein eine Sonderkonstellation anzunehmen. Die Berufung wurde folgerichtig nach § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, was der Entscheidung zusätzlich den Charakter einer klaren Linie für vergleichbare Fälle verleiht.
Gleichzeitig bleibt unberührt, dass Mietparteien grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Betriebskostenunterlagen haben. Dieses Kontrollrecht ist ein wichtiges Korrektiv, um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit von Abrechnungen zu überprüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu formulieren. Die Entscheidung aus Hanau macht aber deutlich, dass dieses Recht nicht beliebig in ein Recht auf bequeme Zusendung transformiert werden kann. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen objektive Hinderungsgründe bestehen, kommt eine Pflicht zur Übersendung von Belegkopien in Betracht. Dazu zählen etwa schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen, die eine Anreise praktisch unmöglich machen, oder Situationen, in denen der Ort der Einsichtnahme tatsächlich nicht erreichbar ist. In allen anderen Konstellationen bleibt es bei der Grundentscheidung, dass die Verwaltung die Unterlagen bereithält und die Mietparteien ihr Kontrollrecht durch persönliche Einsicht ausüben.
Die praktische Konsequenz dieser Linie liegt vor allem in der klaren Risikozuordnung und der Stärkung der Vor-Ort-Einsicht. Für Vermietende bedeutet dies, dass sie zwar eine ordnungsgemäße Belegsammlung vorhalten und Einsicht ermöglichen müssen, aber nicht ohne weiteres mit Kopier- und Versandpflichten belastet werden. Für Mietende wird erkennbar, dass die eigene Organisation und die räumliche Situation während des Mietverhältnisses eine erhebliche Rolle spielen. Wer später umzieht, kann daraus keinen rückwirkenden Anspruch auf postalische Übersendung herleiten. Die Entscheidung aus Hanau fügt sich damit in eine Tendenz ein, das Prüfungsrecht zu betonen, es aber zugleich an konkrete Mitwirkungspflichten und Zumutbarkeitsgrenzen zu knüpfen. Sie schärft den Blick dafür, dass das Betriebskostenrecht ein Gleichgewicht zwischen Kontrollmöglichkeiten und dem praktischen Aufwand der Abrechnung benötigt und dass dieses Gleichgewicht nicht durch ein generelles Recht auf Zusendung der Belege verschoben werden soll.
Der Konflikt um das neue Sparpaket zur Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge legt offen, wie angespannt die Lage in der stationären Versorgung bereits ist. Die politische Zusage, die Beitragssätze zum Jahreswechsel möglichst konstant zu halten, steht einem Finanzierungssystem gegenüber, das seit Jahren unter Kostensteigerungen, Tarifrunden und Investitionsstaus leidet. In diesem Spannungsfeld rückt ausgerechnet der Krankenhaussektor in den Mittelpunkt der Einsparüberlegungen und soll den überwiegenden Teil eines Volumens von rund zwei Milliarden Euro schultern. Dass die Bundesländer dies nicht widerspruchslos hinnehmen, zeigt die Empfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das damit verbundene Signal lautet, dass die Kapazitätsgrenzen vieler Standorte erreicht sind und weitere Kürzungen nicht als technischer Haushaltsposten, sondern als potenzieller Einschnitt in die Infrastruktur verstanden werden.
Kern der Kritik ist die Befürchtung, dass die vorgesehene Ausgabenbremse Einnahmeverluste in Milliardenhöhe für Krankenhäuser nach sich ziehen und damit die ohnehin angespannte Lage verschärfen könnte. Die geplante Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf das Niveau der tatsächlichen Kostenentwicklung mag auf den ersten Blick plausibel erscheinen, trifft aber Häuser, die bereits jetzt mit hohen Vorkosten und nachlaufenden Effekten aus der Inflation der vergangenen Jahre kämpfen. Die Länder verweisen darauf, dass frühere Unterstützungsprogramme zur Kompensation von Preissteigerungen bewusst als Entlastung gedacht waren und nun durch eine gegenläufige Sparlogik teilweise konterkariert würden. In der Summe entsteht der Eindruck eines Nullsummenspiels, bei dem Hilfen gewährt und an anderer Stelle über Einsparziele wieder entzogen werden. Besonders sensibel ist dies für Einrichtungen, die ohnehin um jeden Standort und jeden Versorgungsauftrag ringen.
Parallel dazu verfolgt die Bundespolitik das Ziel, Versicherte vor weiteren Belastungssprüngen bei den Beiträgen zu schützen und dem Eindruck stetig steigender Abgaben entgegenzuwirken. Der Kanzler hat in Aussicht gestellt, dass zum Jahresbeginn keine zusätzlichen Beitragserhöhungen beschlossen werden sollen, während die zuständige Ministerin das Sparpaket als notwendig darstellt, um Spielräume im System zu sichern. Krankenkassen und Opposition weisen jedoch darauf hin, dass die formelle Stabilität des Beitragssatzes nicht automatisch eine Entwarnung bedeutet. Viele Kassen könnten gezwungen sein, ihre Zusatzbeiträge anzuheben, um Reserven auf die vorgeschriebenen Mindestniveaus zu bringen und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Damit verschiebt sich die Debatte von der Frage der nominellen Beitragshöhe hin zu der, wie viel reale Entlastung bei den Versicherten tatsächlich ankommt.
Die Kliniklandschaft ist in dieser Konstellation nicht nur Adressat finanzpolitischer Maßnahmen, sondern auch Seismograph für strukturelle Spannungen im Versorgungssystem. Jede zusätzliche Budgetkürzung kann sich in Verzögerungen bei Investitionen, Personalengpässen oder der Schließung einzelner Standorte niederschlagen. Betroffen wären dann nicht nur die stationären Behandlungsplätze, sondern gesamte regionale Versorgungsverbünde, in denen unterschiedliche Leistungserbringer eng verzahnt arbeiten. Wenn Krankenhäuser Leistungen reduzieren oder schließen müssen, hat dies unmittelbare Rückwirkungen auf die angeschlossenen Dienstleister, etwa in der Arzneimittel- und Materialversorgung. Die Sorge vor weiterem Standortabbau ist daher nicht nur eine Debatte der Häuser selbst, sondern ein Thema, das die regionalen Gesundheitsstrukturen insgesamt betrifft.
Der politische Streit um das Sparpaket und den möglichen Gang in den Vermittlungsausschuss ist damit mehr als ein formales Ringen zwischen Bundestag und Bundesrat. Er macht sichtbar, wie schwierig es geworden ist, Beitragsstabilität, Kostendruck und Versorgungssicherheit gleichzeitig auszubalancieren. Gelingt es nicht, die Einsparziele so auszugestalten, dass sie die Funktionsfähigkeit der stationären Versorgungsstrukturen respektieren, drohen mittel- bis langfristig Lücken, die sich nur schwer schließen lassen. Umgekehrt steht die Politik unter Druck, die Finanzierbarkeit des Systems im Blick zu behalten und weitere Belastungen für Versicherte zu begrenzen. In dieser Gemengelage entscheidet sich, ob das Sparpaket als verantwortungsvolle Konsolidierung oder als weiterer Schritt in Richtung Ausdünnung wahrgenommen wird.
Die Ablösung der bisherigen SMC-B-Karten durch virtuelle Sicherheitsmodule markiert einen tiefen Einschnitt in der Architektur der Telematikinfrastruktur. Während bislang physische Karten in Kartenterminals steckten und den Zugang zur TI vor Ort regelten, zielt das Konzept eines HSM-B darauf, die gleiche Funktion zentral im Rechenzentrum bereitzustellen. Ein solcher Aufbau verlagert die kryptografischen Schlüssel und Zertifikate von der Praxis- oder Betriebsumgebung in ein Hardware-Sicherheitsmodul, das über ein TI-Gateway angebunden ist. Anbieter positionieren diese Lösung als Antwort auf wiederkehrende Probleme mit Kartentausch, Terminalstörungen und ablaufenden Zertifikaten. Gleichzeitig ordnen Verantwortliche auf Infrastrukturseite den Schritt als Baustein der TI 2.0 ein, in der kartenbasierte Authentisierungswege zunehmend durch digitale Identitäten ersetzt werden sollen. Die bisherige Rolle der SMC-B im Kartenterminal würde damit perspektivisch entfallen.
Mit der geplanten HSM-B-Lösung werden mehrere Komfortversprechen verknüpft, die in vielen Einrichtungen unmittelbar an bestehende Schwachstellen anknüpfen. Der Verzicht auf Kartentauschaktionen und PIN-Eingaben im laufenden Betrieb soll den administrativen Aufwand senken und technische Störanfälligkeit reduzieren. Gleichzeitig eröffnet ein zentral geführtes Sicherheitsmodul neue Szenarien, etwa für mobile Einsätze ohne stationäres Terminal oder für verteilte Standorte, die ein gemeinsames TI-Gateway nutzen. Für Einrichtungen, die bereits Gateway-Lösungen im Einsatz haben, könnte ein einfaches Update genügen, um die neue Technologie einzubinden, was den Migrationspfad verkürzt. Der Betrieb eines HSM-B im Rechenzentrum wird zudem mit Leistungs- und Performancegewinnen begründet, weil kryptografische Vorgänge gebündelt und professionell überwacht werden können. Unter dem Strich entsteht das Bild eines Systems, das sich von kleinteiliger Hardware vor Ort hin zu standardisierten, zentralen Plattformkomponenten bewegt.
Technisch betrachtet verändert der Schritt vom Kartenterminal zum HSM-B die Verteilung von Verantwortlichkeiten im Sicherheitsdesign. Während bisher jeder Standort mit Kartenlesern, Konnektoren und physischer SMC-B ausgestattet sein musste, rückt nun das Rechenzentrum als zentraler Schutzraum in den Mittelpunkt. Das Hardware-Sicherheitsmodul fungiert dort als abgeschottete Umgebung für Schlüsselmaterialien und Zertifikate und kommuniziert über das TI-Gateway mit den angeschlossenen Einrichtungen. Diese Bündelung verspricht bessere Überwachung, zentralisierte Updates und schnellere Reaktionszeiten bei Zertifikatswechseln oder Sicherheitsvorfällen. Gleichzeitig erhöht sich die Abhängigkeit von stabilen Leitungen und Gateway-Diensten, weil der Zugang zur TI nun maßgeblich von der Verfügbarkeit dieser Schnittstelle abhängt. Die Ausgestaltung von Redundanzen, Fallback-Szenarien und Monitoring gewinnt dadurch an Bedeutung.
Auf strategischer Ebene fügt sich die Entwicklung in die von der Gematik skizzierte TI 2.0 ein, die langfristig eine kartenlose, flexiblere Identitätsverwaltung vorsieht. Digitale Identitäten sollen dabei künftig nicht nur statisch einem Terminal oder einer Karte zugeordnet sein, sondern situationsabhängig für unterschiedliche Nutzungskontexte bereitgestellt werden. Die Einführung eines HSM-B bildet hier eine Art Brückentechnologie, weil sie bewährte kryptografische Prinzipien in eine neue Betriebsumgebung überführt. Gleichzeitig entsteht ein Marktfeld, auf dem verschiedene Anbieter ihre TI-Basisdienste und Gateway-Lösungen platzieren und versuchen, Einrichtungen dauerhaft an ihre Plattformen zu binden. Die enorme Verbreitung bestehender Systeme in Arztpraxen, Kliniken und weiteren Leistungserbringerstrukturen schafft dabei einen Pfad, über den neue Komponenten schrittweise ausgerollt werden können. Damit verbindet sich die technische Modernisierung unmittelbar mit Fragen von Marktposition und Abhängigkeit.
Für die Praxis zählt am Ende, ob die Umstellung vom Kartenmodell auf virtuelle Sicherheitsmodule den Alltag wirklich erleichtert, ohne neue Risiken zu eröffnen. Jede Einrichtung muss die eigene IT-Umgebung, die Stabilität der Anbindungen und den Support der gewählten Anbieter im Blick behalten, wenn Konnektoren und Kartenterminals durch Gateway-basierte Zugänge ersetzt werden. Zugleich stehen Datenschutz und Informationssicherheit im Fokus, weil die Verlagerung von Schlüsseln und Zertifikaten ins Rechenzentrum eine hohe Vertrauensbasis in Betreiber und Kontrollmechanismen erfordert. Offene Punkte betreffen etwa die genaue Ausgestaltung von Service-Level-Vereinbarungen, das Verhalten bei Störungen und die Frage, wie flexibel sich unterschiedliche Versorgungsprozesse künftig in die TI einbinden lassen. Je klarer hier Transparenz, Verantwortlichkeiten und technische Schutzmaßnahmen beschrieben sind, desto eher kann die Umstellung als Fortschritt wahrgenommen werden. Die Diskussion um das Ende der SMC-B ist daher weniger eine Frage einzelner Karten, sondern ein Prüfstein für das Vertrauen in die nächste Ausbaustufe der digitalen Gesundheitsinfrastruktur.
Die Passage fester Arzneiformen durch den Magen hängt stärker von der individuellen Anatomie und den wechselnden Bewegungsmustern des Organs ab, als es viele Leitlinien nahelegen. Forschungsergebnisse zeigen, dass die Magenform zwischen Menschen deutlich variiert und dadurch sowohl Speicher- als auch Entleerungsprozesse beeinflusst werden. Der gastrointestinale Abschnitt übernimmt keine Resorption, sondern fungiert als steuernde Schleuse, die Nahrung und Arzneiformen geordnet an den Darm übergibt. Die Unterscheidung zwischen nüchternem und postprandialem Zustand bildet dabei die Grundlage, um das Verhalten eines Arzneistoffs realistisch einzuschätzen. Dennoch bleibt vieles unklar, weil Alltagsbedingungen kaum den standardisierten Settings klinischer Studien entsprechen.
Im nüchternen Zustand bestimmt die zyklische Motilität, wann Tabletten oder Kapseln den Magen verlassen können. In diesen Reinigungsphasen werden größere Partikel erst dann transportiert, wenn die kräftigen Motilitätswellen einsetzen, die ungefähr im Stundentakt auftreten. Präparate, die im Magen nicht rasch zerfallen, warten dadurch unter Umständen länger auf ihren Übergang in den Zwölffingerdarm. Dadurch variiert der Zeitpunkt des Anflutens im Blutplasma deutlich, denn die Geschwindigkeit der Magenentleerung bildet meist den dominanten Faktor für den Wirkeintritt. Einzelne Wirkstoffe wie Amlodipin scheinen hiervon aus bislang ungeklärten Gründen weniger betroffen zu sein.
Die Aufnahmebedingungen verändern sich sofort, wenn gleichzeitig Nahrung im Magen vorhanden ist. Flüssigkeiten, die nach dem Essen eingenommen werden, bewegen sich bevorzugt entlang der sogenannten Magenstraße, einer Faltenstruktur an der kleinen Kurvatur, die wie ein Kanal funktioniert. Diese Besonderheit ermöglicht es schnell löslichen Präparaten, trotz gefülltem Magen zügig in Richtung Pylorus zu gelangen. Bei Arzneiformen mit langsamerer Auflösung bleibt die Bewegung stark abhängig von der Interaktion mit dem Nahrungsbrei und der nachfolgenden Flüssigkeitszufuhr. Das erklärt die zum Teil erheblichen Unterschiede im Resorptionsverhalten zwischen verschiedenen Einnahmesituationen.
Die Menge und Temperatur des aufgenommenen Wassers beeinflussen das Milieu zusätzlich. Ein großes Glas Wasser verdünnt die Magensäure und senkt die Temperatur kurzfristig ab, was die physikalischen Bedingungen im Organ verändert. Gleichzeitig sorgt der mechanische Dehnungsreiz dafür, dass der Magen seinen Inhalt schneller Richtung Dünndarm transportiert. Gerade morgens führt die Unsicherheit über den aktuellen Stand des Motilitätszyklus zu variablen Bedingungen, weshalb eine konsistente Trinkmenge als stabilisierender Faktor gilt. Studien zeigen, dass das Wasser selbst auf nüchternen Magen bei vielen Personen bereits nach einer Viertelstunde vollständig entleert ist.
Auch die Körperposition zeigt spürbare Effekte auf das Entleerungsverhalten. Aufrechte Haltung beschleunigt den Transport, weil Schwerkraft und Flüssigkeitsdruck am Pylorus den Weiterfluss erleichtern. Liegen auf dem Rücken oder in linker Seitenlage verzögert das Anfluten deutlich, während die rechte Seitenlage ähnliche Geschwindigkeiten erreicht wie die sitzende Einnahme. Realweltliche Abläufe weichen somit häufig von den Annahmen ab, die wissenschaftliche Studien für ihre Standardisierungen verwenden. Für eine konstante Arzneimittelwirkung bleibt entscheidend, möglichst gleichbleibende Einnahmebedingungen zu schaffen, damit pharmakokinetische Schwankungen reduziert werden.
Zwischen Mietrecht, Klinikfinanzierung, digitaler Infrastruktur und Pharmakokinetik entsteht ein Bild, das Verwundbarkeiten auf ganz unterschiedlichen Ebenen sichtbar macht. Wo Gerichte festlegen, welche Wege zur Belegeinsicht noch als zumutbar gelten, verschieben finanzpolitische Entscheidungen den Handlungsspielraum vieler Einrichtungen im Gesundheitswesen. Gleichzeitig prägt die Architektur der Telematikinfrastruktur, wie sicher und verlässlich Datenflüsse im Alltag organisiert werden können. Die Passage fester Arzneiformen durch den Magen verweist zudem auf eine Ebene, die häufig unterschätzt wird: Die Diskrepanz zwischen standardisierten Studienbedingungen und der gelebten Realität der Einnahme. Wer Versorgung verantwortet, muss diese Ebenen gemeinsam betrachten, um rechtliche Konflikte, wirtschaftliche Engpässe, technische Abhängigkeiten und therapeutische Schwankungen frühzeitig einzuordnen.
Dies ist kein Schluss, sondern eine Momentaufnahme, die Verantwortung und Vorsicht verlangt, der Auftrag zu nüchternen Entscheidungen bleibt. Wenn im Mietrecht die Zumutbarkeit von Wegen zur Belegeinsicht präzisiert wird, geht es nicht nur um Formalien, sondern auch um das Vertrauen in faire Abrechnungsprozesse. Kliniksparpläne, die auf dem Papier Beiträge stabilisieren sollen, können in Regionen mit ohnehin angespannten Strukturen als Risiko für die Versorgung wahrgenommen werden. Virtuelle TI-Schlüssel versprechen zwar Erleichterungen im Betrieb, verlangen aber klare Sicherheitskonzepte, verlässliche Gateways und transparente Zuständigkeiten, damit neue Abhängigkeiten nicht zur Schwachstelle werden. Die Erkenntnisse zur Magenentleerung erinnern daran, dass Einnahmezeitpunkt, Wassermenge und Körperhaltung für viele Wirkstoffe mehr als eine Detailfrage sind. Wer diese Signale zusammennimmt, kann Verträge, Finanzierungsentscheidungen, IT-Architektur und Medikationsberatung so ausrichten, dass Stabilität, Transparenz und Therapiesicherheit spürbar zunehmen.
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