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  • 18.10.2025 – E-Scooter-Haftung präzisiert, Direktansprüche konkretisiert, Verfahren bleiben geordnet
    18.10.2025 – E-Scooter-Haftung präzisiert, Direktansprüche konkretisiert, Verfahren bleiben geordnet
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Nach E-Scooter-Unfällen ordnet ein Berliner Urteil die Rollen: Direktanspruch, aktive Ermittlung durch Versicherer, Fahrerdaten als zwe...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

E-Scooter-Haftung präzisiert, Direktansprüche konkretisiert, Verfahren bleiben geordnet

 

Gerichte schärfen Aufklärungspflichten und Datenpfade, Entscheidungen folgen formal nachvollziehbaren Kriterien.

Stand: Samstag, 18. Oktober 2025, 16:00 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Urteil aus Berlin hat die Ordnung nach E-Scooter-Unfällen geschärft: Geschädigte können den Haftpflichtversicherer des Vermieters direkt in Anspruch nehmen, die Verteidigung „mit Nichtwissen“ reicht ohne vorherige Recherche nicht aus, und die vermietende Seite muss die Fahrerdaten offenlegen. Damit verlagert sich Klärung in einen frühen Abschnitt des Verfahrens, in dem Systemspuren, Vertragslogs und gezielte Nachfragen eine belastbare Grundlage schaffen. Je konsequenter Recherche, Auskunft und Dokumentation ineinandergreifen, desto weniger verheddern sich Ansprüche in Formalien—und desto schneller wird aus Streit ein prüfbarer Vorgang.

 

 

Unfälle mit gemieteten E-Scootern stellen das Zusammenspiel aus Verkehrsrecht, Versicherungsvertragsrecht und Datenzugang zunehmend auf die Probe. Sichtbar wird das, wenn nach einem Zusammenstoß nicht nur die unmittelbare Haftungsfrage gestellt wird, sondern auch die vorgelagerte Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Benennung der beteiligten Person. Ein Urteil des Landgerichts Berlin II hat diesen Bereich im Dezember 2024 geschärft und zwei Linien deutlich gezogen: Der Haftpflichtversicherer des Vermieters ist direkt in Anspruch zu nehmen, und die Verteidigung „mit Nichtwissen“ ist dort, wo Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, nicht tragfähig. Parallel wurde der Auskunftsanspruch auf Fahrer-Daten betont, sodass die vermietende Seite eine aktive Rolle in der Sachverhaltsaufklärung übernehmen muss. Damit verlagert sich Klärung aus nachgelagerten Schriftwechseln in einen früheren, strukturierteren Abschnitt des Verfahrens.

Der zugrundeliegende Sachverhalt war alltäglich, die rechtlichen Folgerungen sind es nicht: Eine Nutzerin fuhr von einem Gehweg auf die Fahrbahn und kollidierte mit der hinteren rechten Tür eines stehenden Fahrzeugs. Die rechtlichen Maßstäbe zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen sind eindeutig, doch in der Praxis wurde häufig über Mitverschulden, Sichtbeziehungen und Sorgfaltspflichten gestritten. Das Gericht hat den Fall anders gewichtet: Das Befahren des Gehwegs mit einem derartigen Fahrzeug ist unzulässig, das Einfahren auf die Fahrbahn verlangt erhöhte Aufmerksamkeit, und Verstöße lassen die Verantwortlichkeit klar bei dem Fahrzeug, das die Regeln verletzt. Diese Linie reduziert Verhandlungsspielräume dort, wo die Normlage eindeutig ist, und sie entlastet spätere Prüfungen, weil die Tatsachen nicht ins Beliebige relativiert werden können. Entsprechend wurde eine volle Haftung angenommen, während Positionen wie ein merkantiler Minderwert des beschädigten Wagens wegen Alters und Laufleistung verneint wurden.

Rechtspraktisch bedeutsam war weniger der Tenor als das Vorgeplänkel zur Beweisführung. Der Versicherer hatte den geschilderten Ablauf „mit Nichtwissen“ bestritten, also weder bestätigt noch substantiiert entkräftet, und damit die Verantwortung auf die Gegenseite geschoben. Die Entscheidung hat diesen Aufbau nicht akzeptiert: Bevor ein Bestreiten zulässig ist, müssen die dem Versicherer zumutbaren Informationsquellen ausgeschöpft werden, und dieser Aufwand ist aktenfest zu dokumentieren. Genau hier setzt das Erfordernis an, Datenketten nicht nur zu kennen, sondern aktiv zu bedienen—einschließlich der Rückfrage bei dem Unternehmen, das die Fahrzeuge bereitstellt, und der Prüfung vorhandener Ereignisdaten wie Zeitslots, GPS-Segmente oder Vertragslogs. Ein bestreitender Schriftsatz ohne vorherige Recherche zwingt die Gegenseite in unnötige Beweisrisiken und verschiebt das Verfahren, ohne der Wahrheit näherzukommen.

Parallel dazu wurde ein weiterer Punkt klargestellt: Die vermietende Seite bleibt nicht Zuschauer, sondern besitzt eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Person, die zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug nutzte. Dieser Auskunftsanspruch ist nicht schrankenlos, er bewegt sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, die die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ermöglichen. Entscheidend ist, dass Datenweitergabe zweckgebunden, verhältnismäßig und dokumentiert erfolgt, um Rechtssicherheit auf beiden Seiten zu gewährleisten. Das verschiebt die Diskussion von abstrakten Datenschutzsorgen hin zu einer konkret zu begründenden, prüffesten Weitergabe, die den Betroffenen nicht überrascht, sondern sich aus den Nutzungsbedingungen und der gesetzlichen Lage herleitet. So entsteht ein Pfad, der Ermittlungsarbeit nicht privatisiert, sondern institutionalisiert.

Die Entscheidung wirkt über den Einzelfall hinaus, weil sie Rollen und Reihenfolgen ordnet. Der Versicherer muss sich früh bewegen, der Vermieter darf sich nicht hinter Verträgen verstecken, und Anspruchsteller erhalten einen klareren Weg, den sie belegen und beschreiten können. Je deutlicher diese Ordnung gelebt wird, desto eher verschwindet das Muster, dass Verfahren an Formalien zerschellen, obwohl Haftungsgrund und Haftungsumfang kaum strittig sind. Das entlastet nicht nur Gerichte, sondern auch die Beteiligten, weil Erwartungen realistischer gesetzt werden und Aktenlagen schneller stabil werden. Weniger Reibung bedeutet nicht weniger Genauigkeit, sondern eine Verschiebung der Genauigkeit an den Anfang des Verfahrens.

Ein zweiter Effekt liegt in der Harmonisierung von Verkehrsnormen mit technischen Realitäten. E-Scooter-Systeme erzeugen nutzerbezogene Spuren, die bei richtiger Handhabung helfen, Geschehensabläufe einzugrenzen: Anmietzeit, Rückgabezeit, Streckenfenster, Sperrzonen, teilweise auch sensorische Ereignisse. Diese Daten sind keine automatische Wahrheit, doch sie sind ein belastbarer Ausgangspunkt. Wenn in der Klärung mit Augenmaß vorgegangen wird, lässt sich die Beweisführung personenbezogen minimieren, ohne an Aussagekraft zu verlieren: Zuerst die Systemdaten, dann gezielte Nachfragen, schließlich die formelle Festlegung. So entsteht ein Verfahren, das weder fahrlässig mit Daten umgeht noch die Sachaufklärung an formellen Schwellen scheitern lässt.

Bemerkenswert ist, wie deutlich der Unterschied zwischen digitaler und analoger Spurführung hervortritt. In älteren Konstellationen hing viel an spontanen Aussagen vor Ort, an Erinnerungslücken und an späten Rekonstruktionen. Mit vermieteten Mikromobilitätsmitteln ist ein Teil dieser Unschärfe entfallen, weil die Anmietung selbst ein Vertragsereignis ist, das Zeitpunkt, Nutzerkonto und Fahrzeug identifiziert. Diese Identifikation ersetzt nicht die Tatfrage, doch sie ersetzt die Suche nach dem „Ob“ durch die Prüfung des „Wie“. Je öfter dieser Weg beschritten wird, desto weniger Sinn ergibt der Versuch, mit pauschalem Bestreiten Zeit zu gewinnen, denn der strukturelle Gegenbeweis ist technisch bereits angelegt.

Der Blick auf die Folgewirkungen zeigt, weshalb die Entscheidung als Ordnungsurteil gelesen werden kann. Der unmittelbare Streitwert bleibt in vielen Fällen überschaubar, der Aufwand der Beteiligten ist es nicht. Wenn Untersuchungen erst anlaufen, wenn Stellungnahmen sich verfangen und wenn Auskünfte im Kreis gehen, steigt der Preis aus Zeit und Nerven, ohne dass das Ergebnis besser wird. Eine klare Pflichtenkaskade—Recherche vor Bestreiten, Auskunft vor Blockade—reduziert genau diese Reibung. Das dient nicht nur der Fairness gegenüber Geschädigten, sondern auch der Reputation von Anbietern, die zeigen, dass sie Verfahren ernst nehmen, ohne den Schutz ihrer Kundschaft aufzugeben.

Interessant ist, dass die Entscheidung keinen Freibrief für beliebige Datennutzung darstellt. Auskunft ist zweckgebunden, und der Zweck ist eng: die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem konkreten Ereignis. Jenseits dieses Zweckes gelten die üblichen Schranken, und die Weitergabe ist zu dokumentieren, damit die Abwägung später nachvollzogen werden kann. Diese Schranken sind kein Hindernis, sondern der Rahmen, der Vertrauen stiftet: Beteiligte wissen, worauf sie sich einlassen, und können sich darauf verlassen, dass Auskünfte weder ins Uferlose gehen noch den Betroffenen bloßstellen. Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Pflichten eingehalten und Grenzen respektiert werden.

Schließlich wirkt das Urteil als Signal an Vertragsgestaltung und Betriebspraxis. Nutzungsbedingungen, die die Möglichkeit der Datenweitergabe in eng umgrenzten Fällen transparent machen, verhindern Überraschungen. Interne Leitfäden, die definieren, wie auf Auskunftsersuchen zu reagieren ist, verkürzen Reaktionszeiten. Und standardisierte Prozesse, die Ermittlungsanfragen priorisieren und dokumentieren, senken das Risiko, dass berechtigte Ansprüche an Formalien scheitern. Das Ergebnis ist eine stille Professionalität, die Verfahren nicht spektakulär macht, sondern zuverlässig.

Zwischen den Daten des Anbieters, den Pflichten des Versicherers und den Rechten der Geschädigten entsteht so eine Ordnung, die weder spektakulär noch fragil ist. Sie hält, weil sie einfach ist: Wer etwas weiß oder wissen kann, handelt; wer klärt, dokumentiert; wer bestreitet, belegt die eigenen Bemühungen. In dieser Einfachheit steckt eine Entlastung, die nicht danach fragt, wer rhetorisch stärker ist, sondern danach, welche Spur trägt. Je öfter diese Ordnung gelebt wird, desto weniger Fälle bleiben offen, und desto leiser wird ein Bereich, der lange von Lautstärke lebte.

Zwischen Datenzugang, Ermittlungspflichten und Anspruchsdurchsetzung entsteht ein ruhiger Pfad, der nicht vom Zufall abhängt. Er beginnt in der Systemlogik der Vermietung, setzt sich in der Recherche des Versicherers fort und endet in einer Entscheidung, die sich an Normen orientiert und an Dokumenten messen lässt. Die Praxis gewinnt, wenn dieser Pfad zur Routine wird: Es gibt weniger Anlass, Verfahren taktisch auszureizen, und mehr Anreiz, Tatsachen zügig festzustellen. So wird aus einem Urteil keine Drohkulisse, sondern ein Gerüst, das Verfahren ordnet, ohne sie zu verkomplizieren.

Ein Streit wird leise, wenn seine Klärung früh beginnt. Die Entscheidung, die Auskunftspflicht der vermietenden Seite und die Recherchepflicht des Versicherers zu betonen, verlegt Ermittlungsarbeit an den Anfang und entlastet die spätere Beweisführung. Was bleibt, ist eine klare Spur: Ereignisdaten, Vertragslogik, spezifische Nachfragen—nicht mehr, aber zielgerichtet genug, um das „Wie“ zu beantworten. So entsteht aus einem lauten Bereich ein geordnetes Verfahren, in dem Entscheidungen an dokumentierten Zuständen hängen und nicht am Klang der Worte.

Dies ist kein Schluss, Verlässlichkeit bleibt. Sie bleibt, wenn Recherche vor Bestreiten steht und Auskunft vor Blockade, damit Streit nicht auf Formalien verharrt. Sie bleibt, wenn Daten nicht als Allzweckwaffe, sondern als zweckgebundene Spur genutzt werden, die nur so weit reicht, wie der Anspruch sie braucht. Sie bleibt, wenn Rollen klar bleiben: vermietende Seite als Auskunftsstelle, Versicherer als Ermittler, Anspruchsteller als Belegführer. Sie bleibt, wenn Verfahren in Leitfäden übersetzt sind, die Tempo ohne Hast ermöglichen—genau dort entsteht Ruhe, die trägt.

 

Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell

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