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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Freitag, 31. Oktober 2025, um 18:00 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Vertragssicherheit schützt Werte: Beim Betriebsverkauf entscheiden Stichtagsinventur, Escrow-Klauseln und § 613a BGB über Haftung, Personalübergang und Nachweise. Gleichzeitig prallen im ApoVWG Entwürfe und Einwände aufeinander – ohne gemeinsame Steuerung drohen Doppelstrukturen, Mehrkosten und Streit um Verantwortung. Verhandlungslösungen können Ruhe schaffen, wenn Turnus, Interimswerte und Datenquellen feststehen (z. B. Startfenster 01.01., Schiedsstufe bis 30.06., rückwirkende Verrechnung). Qualität wird messbar, wenn Prüfpfade dokumentiert und Negativkataloge für Einzelregresse definiert sind. Wo Fristen halten und Definitionen justiziabel sind, sinken Konfliktquoten, Liquidität bleibt planbar, und Entscheidungen tragen über den Tag hinaus.
Der Verkauf einer Apotheke ist kein gewöhnlicher Asset-Deal, sondern ein regulierter Vermögensübergang, der neben zivilrechtlichen Regeln des BGB auch öffentlich-rechtliche Vorgaben aus Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) berührt. Zentrale Weichenstellung ist die Wahl zwischen Asset- und Share-Deal: Während beim Asset-Deal einzelne Gegenstände, Rechte und Verträge übertragen werden, geht beim Share-Deal regelmäßig die Trägergesellschaft mit allen Chancen und Risiken über. Für die Betriebserlaubnis gilt kein Automatismus; die personengebundene Erlaubnis erfordert grundsätzlich eine neue Genehmigung durch die zuständige Behörde, und der Käufer muss die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Kaufvertrag sollten daher Closing-Bedingungen eine behördliche Zustimmung, die rechtzeitige Meldung wesentlicher Änderungen und klare Rücktrittsrechte bei Nichterteilung absichern. Ohne diese Kautelen drohen Stillstand, Liquiditätslücken und haftungsträchtige Interimslösungen, etwa beim Umgang mit Betäubungsmitteln, Rezeptabrechnung und bona-fide-Lieferverpflichtungen.
Kernkonflikte entstehen regelmäßig bei Beständen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Für das Warenlager empfiehlt sich eine Stichtagsinventur mit einheitlichen Bewertungsregeln, die unverkäufliche oder ablaufnahe Ware, Kühlgut und Sonderpreisaktionen ausdrücklich adressiert. Rabatt- und Securpharm-Themen, unverbrauchte BtM-Chargen, patientenindividuelle Rezepturen sowie Kommissions- und Konsignationsware benötigen jeweils eigene Klauseln. Forderungen aus der Rezeptabrechnung werden häufig mit Abtretung, Treuhandkonto oder Kaufpreisrückbehalt gegen Retaxationsrisiken abgesichert; strittige Fälle lassen sich über Escrow-Mechanismen und Prüfungsrechte der Käuferseite lösen. Für Lieferanten- und Mietverträge ist die Zustimmung Dritter zu Vertragsübernahmen zu regeln, sonst bleibt der Verkäufer Schuldner und trägt Nachhaftung. Ohne transparente Allokation zwischen Alt- und Neuschulden werden vermeidbare Streitigkeiten produziert, die den wirtschaftlichen Erfolg der Transaktion auf Jahre belasten können.
Haftung und Gewährleistung verlangen eine fein austarierte Risikoteilung. Klassisch sind Zusicherungen zu Buchführung, Steuern, behördlichen Auflagen, Arbeitsverhältnissen (§ 613a BGB) und anhängigen Verfahren, ergänzt um Freistellungen für klar abgrenzbare Altlasten. Bei Share-Deals treten Tax-Indemnities, Locked-Box oder Closing-Accounts hinzu; bei Asset-Deals dominieren Inventarlisten, Schuldenfreiheitserklärungen und Betriebsstörungsrisiken. Gewährleistungsfristen sollten zwischen kurzen Rügen für leicht erkennbare Mängel und längeren Verjährungen für versteckte Risiken unterscheiden; Haftungshöchstgrenzen, Selbstbehalte und Kenntnisausschlüsse vermeiden Doppelzählungen. Earn-out-Modelle klingen verlockend, erzeugen aber Steuer-, Governance- und Manipulationsfragen, wenn Kennzahlen wie Rohertrag, Rezeptzahl oder pDL-Umsatz maßgeblich sind. Ein belastbarer KPI-Katalog samt Prüfungsrechten diszipliniert beide Seiten und schützt vor späteren Wertungsstreitigkeiten.
Personen, Daten und Qualitätssysteme sind der operative Nerv. Arbeitsverhältnisse gehen beim Betriebsübergang grundsätzlich nach § 613a BGB über; Informationspflichten und Widerspruchsrechte sind formstrikt, sonst drohen teure Rückabwicklungen. Datenschutz verlangt eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Due-Diligence-Prozess; Patienten- und Gesundheitsdaten bleiben tabu, bis rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Qualitätssicherung umfasst Rezeptur- und Prüfvorschriften, BtM-Buchführung, Hygiene- und Kühlkettennachweise, Gerätekalibrierungen, Fortbildungsstände und Sicherheitsunterweisungen; Defizite liegen als Sachmangel nahe und gehören in Offenbarungslisten. Miet- und Standortfragen entscheiden über den Goodwill: Optionsrechte, Konkurrenzschutz und Betriebsfortführungspflichten müssen in den Vertrag, sonst verpuffen Lagevorteile. Ohne verlässliche Übergaberegeln zu Schlüsseln, Zugängen, Zertifikaten und digitalen Systemen wird das Closing leicht zur Betriebsunterbrechung.
Der Kaufpreis ist nur die sichtbare Spitze; rechtssicher wird der Deal erst durch klare Abwicklung. Condition-Precedent-Ketten (Erlaubnis, Mietzustimmung, Register, Finanzierung) und ein abgestimmter Zeitplan verhindern Leerlauf zwischen Signing und Closing. Für die ersten Wochen helfen Übergangs-SLA mit Erreichbarkeiten der Verkäuferseite, Prioritätenlisten für Mängelbehebung und gemeinsamen Kommunikationslinien gegenüber Personal, Ärzteschaft und Kassen. Streitprävention entsteht durch strukturierte Reporting-Fenster, Belegzugriffe und eine Eskalationsklausel, bevor Juristen den Ton bestimmen. Wer diese Architektur dokumentiert, spart Prozesskosten und sichert den Wert des erworbenen Betriebs dauerhaft ab. Als Brücke in die anschließende Reformdebatte gilt: Nur wenn Vertragsklarheit und Versorgungsrealität zusammenfinden, greifen spätere Strukturreformen ohne Reibungsverlust.
Die von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken geplante Apothekenreform hat den massiven Widerstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ausgelöst. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) warnt die KBV vor einer „Aushöhlung ärztlicher Kompetenzen“ und vor einer Schwächung der Patientensicherheit. Die Ärzte kritisieren insbesondere, dass Apothekerinnen und Apotheker zunehmend originär ärztliche Aufgaben übernehmen sollen, ohne dass deren Ausbildung oder Haftung angepasst werde. Die vermeintliche Stärkung der Apotheken sei in Wahrheit eine Verschiebung medizinischer Verantwortung. Der Entwurf drohe, so die KBV, die Versorgungslandschaft zu zersplittern und die Steuerung chronisch Kranker zu erschweren. Hinter dieser Kritik steht ein altes Spannungsverhältnis: Wer trägt in der Praxis die letzte Verantwortung – die verschreibende oder die abgebende Berufsgruppe?
Kern des Streits sind die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) und deren geplante Erweiterung. Laut Referentenentwurf sollen Apotheken künftig Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes mellitus selbstständig messen dürfen, um Prävention und Früherkennung zu stärken. Die KBV hält das für einen Verstoß gegen den Arztvorbehalt. Parameter und Qualitätskriterien seien nicht definiert, die geplante Frist zur Entwicklung evidenzbasierter Standardarbeitsanweisungen durch die Bundesapothekerkammer innerhalb von zwei Monaten sei „unrealistisch“. Die Gefahr anlassloser, nicht evidenzbasierter Testungen sei groß und führe zu Mehrarbeit in den Praxen. Für die Ärzteschaft steht damit weniger die Idee der Prävention infrage als die fehlende Einbettung in ein gemeinsames Steuerungssystem. Statt Kooperation drohe eine Parallelstruktur, die Mehrkosten und Bürokratie produziert.
Auch die Impfpläne im Gesetzentwurf treffen auf massiven Widerstand. Die KBV lehnt es ab, dass Apotheker Impfungen mit Totimpfstoffen durchführen dürfen, und verweist auf „erhebliche verfassungsrechtliche, weitere rechtliche sowie fachliche Bedenken“. Der Arztvorbehalt sei in der Heilkunde zentral, und eine gesetzliche Ausnahme für apothekerliche Impfungen verletze diese Grenze. Darüber hinaus warnt die KBV vor einer föderalen Flickenteppichstruktur: Da ärztliche und apothekerliche Berufsordnungen unterschiedlich seien, könne es zu regional abweichenden Impfangeboten kommen. Auch die vorgesehene PTA-Vertretung konterkariere das Ziel, Impfraten zu steigern, da sie das Impfen wieder einschränke. Die KBV betont, dass mit 100.000 Arztpraxen ein wohnortnahes, funktionierendes Impfnetz bereits existiere.
Zustimmung findet der Entwurf nur in einem Randbereich: Dass Ärzte in der Heimversorgung künftig Rezepte direkt an die heimversorgenden Apotheken übermitteln dürfen, bewertet die KBV als pragmatischen Fortschritt, der Medienbrüche vermeidet. Doch auch hier fordert sie Klarstellungen, etwa zur Haftung und Dokumentation. Deutlich schärfer fällt die Kritik an der geplanten Möglichkeit aus, Rx-Arzneimittel bei Dauertherapien ohne vorliegendes Rezept abzugeben. Diese Regelung, so die KBV, breche mit der ärztlichen Therapieverantwortung. Eine Diagnose sei ohne Untersuchung nicht möglich, die Abgabe ohne Rezept gefährde die Patientensicherheit. Ärzte befürchten, dass sie dennoch nachträglich für die Wirtschaftlichkeit solcher Abgaben haftbar gemacht werden könnten – eine „unhaltbare Verschiebung des Risikos“.
Die KBV sieht insgesamt „doppelte Fehlanreize“: Apotheker hätten bei direkter Abgabe ein wirtschaftliches Interesse, Verordnungen zu ersetzen, während Ärzte bei Retaxationen und Regressen doppelt belastet würden. In einem Rechtsgutachten fordert die KBV daher eine klare Trennung zwischen Verordnung und Abgabe, eine eindeutige Kennzeichnung von Rezepten in den Apotheken und die Anpassung der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Auch die von der Reform vorgesehenen Fristen zur Digitalisierung ärztlich-apothekerlicher Kommunikationswege hält sie für zu ambitioniert, da Infrastruktur und Datenschutzkonzepte nicht parallel entwickelt worden seien.
Die Stellungnahme schließt mit einem politischen Appell: Statt den Arztvorbehalt zu unterlaufen, solle das BMG sektorenübergreifende Koordinationsstrukturen fördern – gemeinsam definierte Leitlinien, geteilte Datenräume und abgestimmte Prozesse, die Patientinnen und Patienten nicht doppelt erfassen. Der Konflikt zwischen Ärzteschaft und Apothekern zeigt damit exemplarisch, wie schwer integrierte Versorgung in Deutschland zu realisieren ist, wenn Berufsrechte und Vergütungssysteme nicht synchronisiert werden. Als Brücke in die nachfolgende Betrachtung der Krankenhausversorgung lässt sich festhalten: Nur interdisziplinäre Kooperation, nicht Kompetenzgrenzen, verbessert die Patientensicherheit.
Der prästationäre Tag am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf bündelt alle vorbereitenden Schritte für elektive Eingriffe in einer festen Reihenfolge und macht die Medikationsaufnahme zu einem frühen Sicherheitsanker. Zu Beginn steht ein strukturiertes Gespräch mit pharmazeutischem Personal, das alle regelmäßig eingenommenen Arzneimittel, Bedarfsmedikationen und frei verkäuflichen Präparate systematisch erfasst und gegen aktuelle Diagnosen spiegelt. Dokumentiert wird direkt im elektronischen Verordnungsprogramm, sodass die Angaben ohne Medienbruch in Anästhesie, Chirurgie und Pflege sichtbar werden und nicht erst später aus handschriftlichen Notizen übertragen werden müssen. Besonderes Gewicht liegt auf der Plausibilisierung: Welche Präparate sind tatsächlich aktuell, welche werden nur gelegentlich verwendet, und wie sicher ist die Dosierungsangabe, wenn Packungen, Pläne und Patientenangaben voneinander abweichen. So entsteht aus einem potenziell lückenhaften Bild eine belastbare Grundlage für die perioperative Therapie und die spätere Stationsmedikation.
Die präoperative Struktur unterscheidet zwischen Patientinnen und Patienten mit Übernachtung vor der Operation und sogenannten Same-Day-Surgery-Fällen, bei denen die stationäre Aufnahme erst am Tag des Eingriffs erfolgt. Gerade bei SDS ist Zeit der kritische Faktor, denn jede ungeklärte Frage zur Vormedikation, zu Allergien oder zu Antikoagulanzien verlängert Abläufe und belastet Teams und Betroffene gleichermaßen. Der standardisierte Ablauf am prästationären Tag fängt diese Risiken ab: Anamnese, Labor und Diagnostik greifen ineinander, und das pharmazeutische Interview findet statt, bevor endgültige Aufklärungen und Entscheidungen getroffen werden. Dadurch lassen sich Wechselwirkungen früh adressieren, Dosierungen an Nieren- und Leberfunktion anpassen und sowohl Über- als auch Untertherapie vermeiden. Die klare Terminologie hilft Missverständnisse auszuräumen: Anders als ambulante Operationen bedeuten SDS-Eingriffe stets eine stationäre Aufnahme, was für Übergaben, Dokumentation und Haftungsfragen entscheidend ist.
Nach der Erhebung der Vormedikation erstellt das pharmazeutische Team im Verordnungsprogramm einen Vorschlag zur Umstellung auf die hausinterne Arzneimittelliste und dokumentiert notwendige Dosisausnahmen oder klinische Besonderheiten. Äquivalenzdosen, verfügbare Darreichungsformen und Interaktionen werden dabei ebenso berücksichtigt wie aktuelle Laborwerte, etwa Nieren- oder Leberfunktion, Elektrolyte oder Gerinnungsparameter. Präoperativ zu pausierende Therapien – von Antikoagulanzien über Metformin bis zu bestimmten SGLT-2-Hemmern – werden kenntlich gemacht, inklusive Zeitpunkt der letzten Einnahme und geplanter Wiederaufnahme. Parallel werden patientenseitig mitgebrachte Präparate auf Identität und Haltbarkeit geprüft, Doppelverordnungen mit Krankenhauspräparaten vermieden und gegebenenfalls Aufklärungen zur Substitution vorbereitet. Wo ein bundeseinheitlicher Medikationsplan vorliegt, wird er gescannt, aktualisiert oder erstmals erstellt, damit ein konsistenter Datensatz für alle beteiligten Fachbereiche entsteht.
Der entscheidende Fortschritt liegt in der durchgängigen Digitalisierung: Statt handschriftlicher Notizen, die später eingescannt und neu übertragen werden müssen, fließen strukturierte Datensätze sofort in die klinischen Systeme. Das verringert Transkriptionsfehler, spart Zeit in der Pflege und ermöglicht retrospektive Prüfungen, wenn Komplikationen analysiert und Prozesse nachjustiert werden sollen. Für die Qualitätssicherung lassen sich Kennzahlen auswerten, etwa Vollständigkeit der Anamnese, Häufigkeit relevanter Interaktionshinweise, Zeitabstände zwischen Interview und Aufklärung oder Quote der rechtzeitig pausierten Hochrisikotherapien. Solche Messpunkte machen Erfolge sichtbar und decken Lücken auf, ohne einzelne Berufsgruppen gegeneinander zu stellen, denn sie beschreiben Prozessqualität statt individueller Schuld. Die gemeinsame Datengrundlage verkürzt außerdem Rückfragen zwischen den Disziplinen und reduziert unnötige Wartezeiten in ohnehin dichten Sprechstunden-Taktungen.
Operativ zahlt sich das Modell in ruhigeren Abläufen aus: Aufklärungsgespräche gewinnen an Tiefe, weil Medikationsfragen bereits geklärt sind; die Logistik plant Substitutionen frühzeitig, und die Stationen vermeiden Unterbrechungen durch fehlende Präparate. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das weniger kurzfristige Änderungen, eine verständlichere Information über das eigene Therapieschema und eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass heikle Kombinationen unentdeckt bleiben. Teams profitieren von klaren Verantwortlichkeiten, denn es ist definiert, wer erfasst, wer prüft und wer entscheidet, sodass Eskalationen zielgerichtet erfolgen und nicht zufällig an der lautesten Stelle. Langfristig stärkt der Prozess die Arzneimitteltherapiesicherheit, weil er Muster erkennt, die sich aus wiederkehrenden Fehlerquellen ergeben, und darauf mit justierten Checklisten, Schulungen und technischen Hinweisen reagiert. Wo Vorbereitung gelingt, werden Ressourcen frei: für aufwändige Fälle, für Kommunikation mit Angehörigen und für die Übertragung bewährter Schritte in Leitlinien und SOPs. In der Summe zeigen solche Modelle, wie Qualität messbar wird und warum Vergütungslogiken Prozesse statt Einzelleistungen honorieren sollten. Genau dort setzt die Debatte um Verhandlungssysteme und Verantwortlichkeiten an, die im nächsten Thema aufgegriffen wird.
Wenn Verträge über Betriebe geschlossen werden, entscheidet Präzision über Ruhe: Bewertungsregeln für Lager, Zusicherungen zu Altlasten, Übergabefristen und Nachweise verhindern Reibung, noch bevor sie entstehen. Parallel eskaliert der Streit um erweiterte Befugnisse, weil Verantwortung, Haftung und Qualitätsmaßstäbe nicht gemeinsam definiert sind – dort, wo Steuerung fehlt, wächst Misstrauen. Verhandlungsmodelle können Stabilität bringen, wenn Fristen und Datenräume klar sind, Prüfwege transparent bleiben und Zwischenwerte Leerlauf verhindern. Drei Linien greifen ineinander: Rechtssicherheit beim Verkauf, klare Kompetenzabgrenzung in der Versorgung, belastbare Regeln für Honorare. Wer diese Linien synchronisiert, senkt Konfliktkosten und erhält Handlungsspielräume.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Entscheidungen werden tragfähig, wenn Rechtsgrundlagen, Messgrößen und Zeitpfade deckungsgleich sind. Wo Zuständigkeiten sauber benannt und Auditrechte fair verteilt sind, verlieren Schiedsstellen ihren Schrecken und Budgetdebatten ihre Schärfe. Ein System gewinnt Vertrauen, wenn Übergänge beweisbar sind, Qualitätsziele nachvollziehbar bleiben und Eskalation an Fristen gebunden ist. So entsteht die Ruhe, die Planung ermöglicht – und die Kraft, Engpässe nicht zu verwalten, sondern zu mindern.
Journalistischer Kurzhinweis: Reine Redaktionsproduktion auf Basis festgelegter Prüfschritte; weder Beratung noch Vertrieb waren an Themenwahl, Textfassung oder Tonalität beteiligt.
Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell
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