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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Versicherungsfragen sind längst nicht mehr Randthemen, sondern Teil der Überlebensstrategie von Apotheken, wenn Gerichte über Starkregen und Rückstau, über Leerstand und Gefahrerhöhung oder über verschwiegene Mängel beim Immobilienkauf urteilen, sind die Folgen für die Praxis klar: Versicherer nutzen diese Entscheidungen, um Deckungen enger zu ziehen, während Apotheker ihre Policen überprüfen müssen, um nicht in existenzielle Lücken zu geraten, gleichzeitig zeigt sich, dass die Priorität nicht allein auf klassischen Elementarschäden liegt, sondern auf branchenspezifischem Rechtsschutz und auf Schutz vor digitaler Bedrohung, denn Online- wie Offline-Risiken sind real und verlangen angepasste Antworten, hinzu kommt die Dimension der Antibiotikaresistenzen, die das Robert Koch-Institut als tödliche Bedrohung benennt und die verdeutlicht, dass Gesundheitsversorgung und Versicherungsschutz nicht getrennt gedacht werden können, Apotheken müssen deshalb heute Führung zeigen, indem sie Risiken erkennen, Verträge aktiv steuern und politische wie betriebswirtschaftliche Konsequenzen klug verbinden.
Wenn Starkregen über einem Stadtteil niedergeht und binnen weniger Minuten ganze Straßenzüge unter Wasser setzt, spricht der gesunde Menschenverstand meist sofort von einer Überschwemmung. Doch was für Anwohner und Geschädigte offensichtlich erscheint, wird juristisch häufig differenzierter bewertet. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem nach Starkregen rund fünf Zentimeter Wasser auf einem Grundstück standen. Die Eigentümer machten gegenüber ihrem Versicherer einen Überschwemmungsschaden geltend. Das Gericht stellte jedoch klar: Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich kurzzeitig eine dünne Wasserschicht bildet. Entscheidend sei, ob Grund und Boden dauerhaft über die übliche Grenze hinaus mit Wasser bedeckt sind und dadurch ein Schaden an Gebäuden oder Inventar eintritt.
Im konkreten Fall konnte die Klägerseite nicht beweisen, dass die Wassermengen über das Maß hinausgingen, das in den Versicherungsbedingungen als Schwelle gilt. Zudem fehlte der Nachweis, dass es sich um einen Rückstauschaden gehandelt hatte. Damit war der Versicherungsfall nicht gegeben, die Klage scheiterte. Die Abgrenzung zwischen „Grund und Boden“ und „baulicher Fläche“ spielte hier eine zentrale Rolle: Während der Boden im Garten oder auf Zufahrten unter Wasser stehen kann, ist für den Versicherungsschutz entscheidend, ob Gebäude selbst betroffen sind. Diese strenge Sichtweise verdeutlicht, wie wichtig exakte Formulierungen in Policen und deren juristische Auslegung sind.
Für Apothekenbetreiber lässt sich aus diesem Urteil eine dringliche Lehre ziehen. Auch wenn Starkregen in der öffentlichen Wahrnehmung als Katastrophenereignis gilt, heißt das nicht, dass jede daraus resultierende Pfütze oder Wasseransammlung zu einem ersatzpflichtigen Überschwemmungsschaden führt. Gerade Apotheken sind in besonderer Weise auf funktionierende Räumlichkeiten, sichere Lagerung und unversehrte Arzneimittel angewiesen. Schon geringfügige Wassereinbrüche können erhebliche wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen, weil Medikamente kontaminiert oder Kühlaggregate beschädigt werden. Versicherer verweisen jedoch streng auf Vertragsklauseln, sodass der Schutzumfang sorgfältig überprüft werden muss.
Branchenspezifisch stellt sich daher die Frage, welche Versicherungen Apotheken unbedingt priorisieren sollten. Neben der klassischen Gebäude- und Inhaltsversicherung rückt die Elementarschadenversicherung in den Vordergrund. Doch reicht eine pauschale Police nicht aus. Apotheken, die zunehmend auch digitale Infrastruktur betreiben, etwa Online-Bestellsysteme, elektronische Warenwirtschaft oder sogar automatisierte Abholstationen, müssen Online- und Offline-Risiken gleichermaßen absichern. Ein Stromausfall durch Starkregen kann IT-Systeme lahmlegen, ein feuchter Keller kann die Arzneimittelversorgung unterbrechen. Elementarschäden sind nur dann wirklich gedeckt, wenn auch Rückstau, Überflutung und Folgeschäden klar benannt sind.
Hinzu kommt die Haftungsebene. Angenommen, eine Apotheke muss aufgrund eines Starkregenereignisses für Tage schließen und Patienten können nicht beliefert werden – entstehen daraus Schadensersatzforderungen? Oder wenn ein Patient ein Arzneimittel ausgehändigt bekommt, das infolge von Wasserschäden unbemerkt seine Qualität eingebüßt hat? Hier greift die Berufshaftpflicht, die in Kombination mit einer Rechtsschutzversicherung für Apotheken ein unverzichtbares Schutzschild bildet. Gerade Rechtsschutz ist wichtig, um im Streitfall die juristische Klärung von Leistungsansprüchen gegen den eigenen Versicherer überhaupt durchsetzen zu können.
Das Urteil des OLG Dresden zeigt, dass vermeintlich klare Situationen juristisch nicht automatisch zu Gunsten der Versicherungsnehmer entschieden werden. Apotheken dürfen sich daher nicht in falscher Sicherheit wiegen. Sie müssen ihre Versicherungsverträge so gestalten, dass auch atypische Schäden erfasst sind – und zwar präzise formuliert. Eine aktive Risikoberatung durch spezialisierte Makler oder Verbände kann hier helfen, Lücken aufzudecken.
Am Ende verdeutlicht dieser Fall auch, dass Versicherungsrecht stets eine Balance aus juristischer Definition, Vertragsklauseln und branchenspezifischer Praxis darstellt. Apotheken, die Verantwortung für Patienten tragen, können es sich schlicht nicht leisten, im Ernstfall ohne klaren Versicherungsschutz dazustehen. Und gerade in Zeiten, in denen Starkregenereignisse statistisch zunehmen, wird der Blick auf Elementar- und Haftungsschutz nicht nur betriebswirtschaftliche Pflicht, sondern Teil verantwortungsvoller Versorgungskultur.
Der Verkauf einer Immobilie ist ein komplexer Vorgang, bei dem neben dem Kaufpreis auch Vertrauen und Offenheit eine zentrale Rolle spielen. Wenn wesentliche Mängel verschwiegen werden, gerät dieses Vertrauen ins Wanken – und die Folgen sind rechtlich wie finanziell erheblich. Vor dem Landgericht Lübeck wurde ein Fall verhandelt, der zeigt, wie hoch die Haftungsrisiken für Verkäufer sind und welche Konsequenzen solche Täuschungen nach sich ziehen können. Im Mittelpunkt stand eine Immobilie mit alten Bleiwasserleitungen, deren Gefährlichkeit allgemein bekannt ist. Der Verkäufer verschwieg diesen Umstand gegenüber der Käuferin, die daraufhin Schadenersatz geltend machte.
Das Gericht sah eine arglistige Täuschung gegeben. Zwar könne ein Verkäufer grundsätzlich nicht für jeden Mangel haftbar gemacht werden, wenn er keine Kenntnis davon hat. Doch hier war das Wissen um die Bleileitungen eindeutig vorhanden. Zudem handelte es sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen gravierenden Umstand mit weitreichenden Folgen: Bleileitungen sind seit Jahrzehnten für ihre gesundheitliche Gefährdung bekannt, insbesondere bei langfristiger Aufnahme von Schwermetallen im Trinkwasser. Die Richter entschieden, dass die Käuferin Anspruch auf Ersatz sowohl für die Mietausfälle während notwendiger Sanierungsarbeiten als auch für künftige Sanierungskosten hat.
Dieses Urteil verdeutlicht zweierlei. Erstens, dass Arglist schwerer wiegt als vertragliche Haftungsausschlüsse. Wer bewusst relevante Informationen verschweigt, kann sich nicht hinter Klauseln im Kaufvertrag verstecken. Zweitens, dass Gerichte den Schutz der Käuferinteressen konsequent priorisieren, wenn eine Täuschung nachweisbar ist. Für Apothekenbesitzer, die Immobilien privat oder geschäftlich erwerben oder veräußern, ist dieser Aspekt von hoher Bedeutung. Denn sie agieren nicht nur als Unternehmer im Gesundheitswesen, sondern häufig auch als Eigentümer von Geschäfts- und Wohnimmobilien.
Branchenspezifisch ergibt sich hier ein weiterer Gedanke: In Apothekenräumen spielen Wasserleitungen eine besondere Rolle. Trinkwasserqualität und hygienische Standards sind Voraussetzung für den Betrieb, nicht zuletzt bei der Herstellung von Rezepturen oder bei der Einhaltung pharmazeutischer Vorschriften. Würde ein Apothekenbetreiber eine Immobilie mit veralteten Leitungen übernehmen, könnte dies nicht nur Sanierungskosten nach sich ziehen, sondern auch den laufenden Betrieb gefährden. Der rechtliche Streit um Bleileitungen zeigt daher, wie wichtig sorgfältige Prüfungen vor jedem Kauf sind – eine Art „Due Diligence“ auch im Apothekenkontext.
Versicherungstechnisch bleibt das Urteil zwar ein Fall der zivilrechtlichen Haftung, doch die Parallelen zu Risikomanagement und Apothekenpraxis sind offensichtlich. Wenn Verkäufer Risiken verschweigen, tragen Käufer am Ende die operative Last – es sei denn, sie können erfolgreich klagen. Übertragen auf den Apothekenbetrieb bedeutet das: Wer Risiken wie mangelhaften Brandschutz, fehlerhafte Kühlung oder bauliche Mängel nicht offenlegt, riskiert massive Konflikte, die über den Einzelfall hinaus die Versorgungssicherheit berühren.
Für Apothekerinnen und Apotheker folgt daraus ein doppelter Appell. Einerseits sollten sie als Käufer von Immobilien höchste Sorgfalt walten lassen, etwa durch Gutachten oder technische Überprüfungen. Andererseits müssen sie sich als Verkäufer bewusst machen, dass Verschweigen nicht nur moralisch fragwürdig, sondern juristisch riskant ist. Gerade weil Apothekenräume mit Gesundheitsversorgung verknüpft sind, wiegt die Verantwortung schwerer.
Der Fall aus Lübeck ist damit mehr als ein privatrechtlicher Einzelfall. Er markiert eine klare Linie, wie Gerichte mit Täuschungen umgehen: Wer wesentliche Mängel verschweigt, haftet umfassend. Und wer als Apotheker sowohl Immobilien- als auch Versorgungsverantwortung trägt, muss diesen Grundsatz doppelt ernst nehmen.
Versicherungsverträge leben vom Grundsatz: Der Versicherer kalkuliert das Risiko anhand eines definierten Zustands, jede wesentliche Änderung muss angezeigt werden. Gerade im Immobilienbereich stellt sich deshalb die Frage, ob ein längerer Leerstand automatisch eine „Gefahrerhöhung“ darstellt – mit der Folge, dass der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen oder verweigern darf. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat diese Frage differenziert beantwortet und klargestellt, dass nicht jeder Leerstand allein eine Gefahrerhöhung bedeutet. Erst wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die das Risiko objektiv steigern, ist eine Kürzung gerechtfertigt.
Im konkreten Fall ging es um ein Wohnhaus, das über mehrere Monate leerstand. Nach einem Brand verweigerte die Versicherung die vollständige Regulierung mit dem Argument, dass der Leerstand eine Gefahrerhöhung darstelle. Doch die Richter stellten klar: Ein leerstehendes Gebäude sei nicht automatisch gefährlicher. Erst das Zusammentreffen von Faktoren wie Verwahrlosung, Vandalismusgefahr oder das Eindringen Unbefugter erhöhe die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Entscheidend sei nicht der bloße Zustand, sondern die konkrete Risikoentwicklung.
Diese Rechtsprechung hat praktische Bedeutung. Sie schützt Versicherungsnehmer davor, dass Versicherer im Nachhinein pauschal mit dem Schlagwort „Gefahrerhöhung“ argumentieren. Zugleich mahnt sie Eigentümer zur Wachsamkeit: Wer ein Gebäude leer stehen lässt, trägt Verantwortung dafür, es in einem gesicherten, kontrollierten Zustand zu halten. Ein ungepflegtes Objekt mit offenen Fenstern, defekten Schließanlagen oder zugänglichen Kellern ist in der Tat riskanter als ein regelmäßig kontrolliertes, abgesichertes Haus.
Überträgt man diese Frage in die Welt der Apotheken, wird der Stellenwert des Urteils noch klarer. Viele Apothekeninhaber besitzen nicht nur die Offizin, sondern auch die Immobilie, in der sie arbeiten. Kommt es aus wirtschaftlichen oder strukturellen Gründen zu einer Schließung oder zu längeren Umbauphasen, entsteht genau dieses Leerstandsszenario. Für die Versicherung heißt das: Solange das Objekt gepflegt, überwacht und gesichert ist, besteht kein automatischer Verlust des Versicherungsschutzes. Doch sobald Verwahrlosung oder unkontrollierter Zugang drohen, kann der Versicherer mit guten Gründen den Schutz einschränken.
Das Urteil verdeutlicht zudem, wie fein die Linie zwischen Vertragstreue und Risikoanpassung ist. Versicherungsnehmer dürfen sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Wer Leerstand verschweigt oder seine Meldepflichten vernachlässigt, riskiert Streit im Schadenfall. Andererseits müssen Versicherer belegen, dass tatsächlich eine Risikoerhöhung eingetreten ist, statt pauschal den Schutz zu verweigern.
Für Apotheken ergibt sich daraus ein praktischer Rat: Wenn eine Offizin stillgelegt, umgebaut oder übergeben wird, sollte der Versicherer informiert werden. Ergänzend empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation: Wie oft wird das Gebäude kontrolliert? Sind Schließanlagen und Technik in Ordnung? Gibt es Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen? Diese Punkte können im Ernstfall entscheidend sein.
Kommentar eingebettet: Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein erinnert daran, dass Risiko nie im luftleeren Raum entsteht. Erst aus dem Zusammenspiel von Umständen ergibt sich eine reale Gefahr. Gerade Apotheken, die als kritische Infrastruktur gelten, sollten diesen Gedanken ernst nehmen. Ein leerstehender Verkaufsraum ist nicht nur ein Versicherungsfall, sondern auch ein Symbol für Versorgungslücken. Wer Leerstand aktiv managt, schützt nicht nur sein Eigentum, sondern wahrt zugleich Vertrauen in die Stabilität der Versorgung.
Das Urteil zeigt somit ein Gleichgewicht: Versicherer dürfen nicht vorschnell kürzen, Eigentümer dürfen sich nicht zurücklehnen. Leerstand ist kein automatischer Makel – er wird erst zum Risiko, wenn Nachlässigkeit hinzukommt.
Resistente Keime zählen längst zu den größten Gefahren der modernen Medizin. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist regelmäßig darauf hin, dass in Deutschland jedes Jahr mehrere tausend Menschen an Infektionen sterben, die mit herkömmlichen Antibiotika nicht mehr behandelbar sind. Was abstrakt klingt, hat konkrete Dimensionen: Resistenzen führen zu verlängerten Krankenhausaufenthalten, zu komplexeren Therapien und zu massiven volkswirtschaftlichen Kosten. Vor allem aber stellen sie ein strukturelles Risiko dar, weil sie die Grundlagen der Infektionsmedizin infrage stellen.
Das Problem wächst im Schatten des Alltags. Noch immer werden Antibiotika zu häufig und nicht immer gezielt eingesetzt. Hausärzte verschreiben sie teilweise auf Druck von Patienten, Kliniken setzen sie oft prophylaktisch ein. Dazu kommt der globale Warenverkehr: multiresistente Keime machen nicht an Landesgrenzen halt. Das RKI mahnt deshalb, dass Deutschland die Resistenzlage nicht isoliert betrachten darf. Jede Verzögerung in Prävention und Überwachung öffnet die Tür für Erreger, die über Jahre kaum kontrollierbar werden.
Für Apotheken bedeutet das: Sie sind nicht nur Dispensierstellen, sondern wichtige Partner in der Resistenzprävention. Beratung über die richtige Einnahme, Hinweise zu Therapietreue und die konsequente Aufklärung über Risiken unsachgemäßer Nutzung sind Bausteine, die täglich gelebt werden. Wer erklärt, warum ein Antibiotikum nicht für eine virale Infektion geeignet ist, leistet mehr als Service – er übernimmt eine Schutzfunktion für das gesamte Gesundheitssystem.
Die rechtliche Dimension wird ebenfalls sichtbar. Krankenhäuser und Arztpraxen müssen Hygienekonzepte nachweisen, Apotheken brauchen funktionierende Qualitätssicherung, und die Politik ist gefordert, Forschungsanreize für neue Wirkstoffe zu schaffen. Doch die Realität zeigt: In den vergangenen Jahrzehnten wurden kaum neue Antibiotikaklassen entwickelt. Pharmaunternehmen ziehen sich aus dem Feld zurück, weil kurzfristig keine Gewinne winken. Damit entsteht ein Dilemma: Während das Risiko wächst, fehlt der Marktanreiz zur Gegenwehr.
Hier schlägt die Stunde internationaler Kooperation. Deutschland kann Resistenzprobleme nicht allein lösen, sondern muss sich in EU-Strategien, in WHO-Initiativen und in globale Forschungsverbünde einbringen. Gleichzeitig bleibt der Alltag entscheidend: Jede Apotheke, jede Praxis, jedes Krankenhaus bestimmt mit ihrem Handeln, wie lange Antibiotika noch wirken.
Kommentar eingebettet: Gerade Apotheken stehen exemplarisch für die Spannung zwischen individueller Beratung und kollektiver Verantwortung. Wenn eine Apothekerin einer Mutter erklärt, warum das verordnete Antibiotikum exakt so einzunehmen ist, schützt sie nicht nur ein Kind vor Rückfällen. Sie schützt auch andere Patienten vor dem Risiko, dass Keime Resistenzen entwickeln. Hier zeigt sich, wie kleinteilige Aufklärung im Alltag zu einem globalen Gesundheitsbeitrag wird.
Antibiotikaresistenzen sind deshalb kein Randthema, sondern eine Schlüsselfrage der Versorgungssicherheit. Wer sie ignoriert, gefährdet nicht nur einzelne Patienten, sondern die Funktionsfähigkeit der gesamten Medizin. Das RKI liefert dafür Zahlen, die keine statistische Fußnote sind, sondern ein Weckruf.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Denn alle vier Themen zeigen im Kern, dass Risiken immer dort gefährlich werden, wo Verantwortung vertagt wird. Apotheken, die Rechtsschutz, Gesundheitsschutz und Versicherungslogik verbinden, sichern nicht nur ihr eigenes Überleben, sondern stärken die Versorgungskultur für alle.
Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell
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