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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Ob Versicherer ihre Verträge durch Rücktritt und Anfechtung lösen dürfen, hängt an der sauberen Beweisführung im Tele-Underwriting, ob Unfallgeschädigte trotz fehlerhafter Gutachten ihr Auto reparieren lassen können, entscheidet die 130%-Regel, ob das Gesundheitswesen die wachsende Bedrohung durch antibiotikaresistente Erreger in den Griff bekommt, hängt an Prävention und gezielten Kontrollmaßnahmen, und ob Patienten die richtigen Augentropfen wählen, erfordert differenzierte Beratung in den Apotheken – ein Spannungsfeld, in dem sich zeigt, dass Nachweis, Präzision und Rechtsschutz keine Nebenschauplätze sind, sondern die tragenden Säulen von Vertrauen und Stabilität in Versicherung, Medizin und pharmazeutischer Praxis.
Ein Versicherer, der sich durch Rücktritt oder Arglistanfechtung von einem Vertrag lösen will, kann sich im Zeitalter des Tele-Underwriting nicht hinter Prozessroutinen verstecken. Maßgeblich ist, ob die Gesundheitsfragen den Antragsteller in einer Form erreicht haben, die eine zuverlässige Kenntnisnahme ermöglicht und Missverständnisse ausschließt. Genau hier liegt der neuralgische Punkt telefonischer Aufnahmen: Sprachtempo, Leitfadenwechsel, Akzent, Leitungsqualität oder Hintergrundgeräusche können die inhaltliche Reichweite der Fragen verschieben. Was im Präsenzgespräch mit Formular und Stift sichtbar fixiert ist, bleibt am Telefon flüchtig – und jede Unschärfe fällt bei späteren Auseinandersetzungen auf den Versicherer zurück, der die ordnungsgemäße Übermittlung und das Verständnis beweisen muss. Ohne belastbare Nachweise gerät selbst der gut begründete Verdacht unrichtiger Angaben in die Defensive.
Tele-Underwriting lebt von Effizienz, doch Effizienz darf nicht an die Stelle rechtlicher Präzision treten. Ein fachlich sauberer Ablauf beginnt bei standardisierten Gesprächsleitfäden mit klarer, laienverständlicher Sprache und endet nicht beim „Ja, verstanden“. Er verlangt Absicherungen, die die inhaltliche Übereinstimmung zwischen Frage und Antwort dokumentieren: strukturierte Read-backs, bei denen die wesentlichen Antworten vom Interviewer wörtlich wiederholt und vom Antragsteller bestätigt werden; Zeitstempel, die Frageblöcke mit Antworten verknüpfen; und ein Nachgang in Textform, der die erklärte Antragsgrundlage nachprüfbar festhält. Je komplexer die Gesundheitslage, desto wichtiger wird die Möglichkeit, unklare Punkte zu vertagen und dem Antragsteller eine schriftliche Selbstauskunft mit Hinweisen zu Diagnosen, Zeiträumen und Behandlern zu überlassen, statt am Telefon spekulative Erinnerungen zu produzieren.
Die Beweisfrage ist dabei keine Formalie, sondern der Kern. Rücktritt und Anfechtung setzen voraus, dass nicht nur eine Falschangabe vorliegt, sondern dass diese auf einer klar gestellten, verstehbaren und rechtlich relevanten Frage beruht. Wird eine Frage missverständlich gestellt oder im Gesprächsfluss relativiert, kann die spätere Behauptung arglistiger Täuschung ins Leere laufen, weil es an der nachweisbaren Grundlage fehlt. Ebenso genügt es nicht, pauschal auf eine Bandaufnahme zu verweisen, wenn diese die entscheidenden Passagen nicht hinreichend verständlich wiedergibt oder die Identität des Sprechers nicht zweifelsfrei belegt. Was zählt, ist die Kette aus Identifizierung, Fragestellung, Antwort, Bestätigung und nachgelagerter Textform – lückenlos, konsistent, überprüfbar.
Hinzu kommt die materiell-rechtliche Schwelle der Arglist. Aus dem Bauchgefühl, eine Angabe könne „bewusst geschönt“ sein, wird erst dann ein belastbarer Vorwurf, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Antragsteller die Relevanz der Information kannte und eine Fehlvorstellung beim Versicherer billigend in Kauf nahm. Telefonische Hektik, suggestive Beispiele oder verkürzte Erklärungen, die den Eindruck erwecken, bestimmte Bagatellen seien „ohnehin egal“, lassen sich im Nachhinein nicht ohne Weiteres in Arglist verwandeln. Wer das Gegenteil behauptet, trägt die Last, die Gesprächssituation so zu dokumentieren, dass die Täuschungsabsicht plausibel hervorscheint und nicht bloß ein Kommunikationsdefizit.
Technisch-organisatorisch ist Tele-Underwriting nur dann tragfähig, wenn der Prozess wie ein Auditpfad aufgebaut ist. Dazu gehören eindeutige Identitätsprüfungen zu Gesprächsbeginn, klar strukturierte Fragebäume mit Pflichtfeldern und Plausibilitätsprüfungen, sichtbare Markierungen für „weiß nicht“ oder „unsicher“, Eskalationsstufen zu Rückfragen beim Arzt sowie digitale Freigaben, die dem Antragsteller den finalen Fragenkatalog in Textform zur Bestätigung vorlegen. Wichtig ist außerdem, dass Korrekturschleifen nicht als Misstrauensvotum inszeniert werden, sondern als Standard: Wer eine Angabe später präzisiert, muss den Weg dazu kennen und die Sicherheit haben, dass Präzisierungen nicht als Geständnisse gedeutet werden.
Datenschutzrechtlich verlangt der Einsatz von Aufzeichnungen und Transkripten eine klare Rechtsgrundlage, Zweckbindung und Speicherbegrenzung. Gerade weil Gesprächsmitschnitte juristisch entlasten können, dürfen sie nicht unkontrolliert als Allzweckbeleg fungieren. Zugriffskonzepte, Verschlüsselung, Protokollierung und definierte Löschkonzepte sind ebenso Teil der Beweissicherheit wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte. Wird hier unsauber gearbeitet, kippt der vermeintliche Vorteil zur Haftungsquelle, etwa wenn ein Mitschnitt in der Beweisführung unzulässig ist oder inhaltlich gerade die Unschärfen offenlegt, die man vermeiden wollte.
Für die Praxis bedeutet das, Tele-Underwriting auf „Verstehen vor Geschwindigkeit“ zu stellen. Einfache, sequenzielle Fragen statt verschachtelter Kataloge; eindeutige Zeiträume („in den letzten fünf Jahren“) statt offener Erinnerungsräume; definierte medizinische Beispiele, die erklären, was als „Behandlung“ gilt; und klare Hinweise, dass bei Unsicherheit die Antwort zurückgestellt und schriftlich nachgereicht werden kann. Ebenso hilfreich sind Gedächtnisstützen, etwa die Erlaubnis, Unterlagen während des Gesprächs zu konsultieren oder kurze Pausen zum Nachschlagen einzulegen. Alles, was die inhaltliche Qualität der Antwort erhöht, erhöht zugleich die rechtliche Tragfähigkeit des Ergebnisses.
Für Apotheken ist diese Konstellation ein deutlicher Hinweis darauf, wie eng technische Abläufe und rechtliche Verantwortung verwoben sind. Auch in der Offizin entscheiden Transparenz, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit über die Robustheit des eigenen Handelns. Wer komplexe Beratungsgespräche strukturiert, Risiken verständlich erklärt, Rückfragen dokumentiert und Abgrenzungen der Selbstmedikation klar festhält, schafft nicht nur bessere Versorgung, sondern reduziert zugleich das Haftungsrisiko. Der Maßstab ist derselbe: Nicht das Gefühl, alles richtig gemacht zu haben, trägt im Konflikt, sondern die Qualität der Belege, aus denen sich fachliches und rechtliches „Richtig“ nachvollziehen lässt.
Am Ende läuft die Debatte über Rücktritt und Anfechtung auf ein Prozessdesign hinaus, das Fehlverständnisse nicht nur im Nachhinein adressiert, sondern von vornherein unwahrscheinlich macht. Wer Tele-Underwriting nutzt, muss es wie ein beweissicheres Verfahren bauen: mit klaren Worten, überprüfbaren Bestätigungen und einem schriftlichen Spiegel dessen, was am Telefon gesagt wurde. Dann bleibt der Vertrag, was er sein soll – ein verlässlicher Rechtsrahmen – und das Ausnahmerecht des Rücktritts wird auf die Fälle beschränkt, in denen der Nachweis tatsächlich gelingt.
Ein Unfallgeschädigter, der sich auf die 130%-Regel beruft, bewegt sich in einem engen rechtlichen Korridor. Diese Sonderregel erlaubt es, ein Fahrzeug auch dann reparieren zu lassen, wenn die Kosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, solange sie nicht mehr als 30 Prozent darüber hinausgehen und ein nachvollziehbares Integritätsinteresse besteht. In der Praxis ist dies oft der Wunsch, das vertraute Fahrzeug weiter zu nutzen, weil es etwa in gutem Pflegezustand ist, eine besondere Ausstattung hat oder für den Halter einen ideellen Wert darstellt. Doch gerade an dieser Schnittstelle zwischen Zahlen und Emotionen kommt es zu Auseinandersetzungen, die häufig vor Gericht landen. Das Saarländische Oberlandesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein vorgerichtliches Gutachten unfallfremde Vorschäden nicht korrekt berücksichtigt hatte und damit Reparaturkosten auswies, die deutlich über der Schwelle lagen. Erst ein gerichtliches Gutachten zeigte, dass die unfallbedingten Schäden tatsächlich innerhalb der 130%-Grenze lagen und die Reparatur daher zulässig war.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es nicht auf den ersten Eindruck eines Gutachtens ankommt, sondern auf die objektive, im Verfahren überprüfte Schadenshöhe. Der Geschädigte kann die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er im Prozess nachweist, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde und die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten ist. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, wonach das Interesse am Erhalt des Fahrzeugs nicht schon durch ein fehlerhaftes Ausgangsgutachten untergraben werden darf. Entscheidend ist allein, ob die tatsächlich angefallenen Kosten und der gerichtlich ermittelte Wiederbeschaffungswert im richtigen Verhältnis stehen.
Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie nicht das Risiko tragen, wenn ein Gutachten Vorschäden falsch bewertet oder unsauber erstellt ist. Sie können sich darauf verlassen, dass das Gericht die relevanten Werte prüft und gegebenenfalls korrigiert. Für Versicherer heißt es umgekehrt, dass sie Kürzungen nicht pauschal mit Verweis auf ein unvollständiges Gutachten durchsetzen können. Sie müssen sich den objektiven Ergebnissen eines gerichtlichen Verfahrens stellen und gegebenenfalls akzeptieren, dass ein Fahrzeug trotz vermeintlichen Totalschadens repariert werden durfte. Zugleich zeigt der Fall, dass Sachverständige eine immense Verantwortung tragen: Fehlerhafte Schadensbilder führen nicht nur zu Verwirrung, sondern auch zu erheblichen Kosten und Rechtsstreitigkeiten.
Interessant ist auch die Frage der Sachverständigenkosten. Zwar hat das Gericht anerkannt, dass ein fehlerhaftes Gutachten nicht völlig unbrauchbar war, wenn es den korrekten Reparaturweg aufzeigte. Doch eine volle Erstattung wurde abgelehnt, weil der Gutachter unfallfremde Schäden mitberücksichtigt hatte. Stattdessen wurde ein reduzierter Betrag zugesprochen, der sich an den üblichen Honorarsätzen und dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz orientierte. Damit wurde ein Signal gesetzt: Wer als Geschädigter ein Gutachten in Auftrag gibt, muss damit rechnen, dass fehlerhafte Bestandteile nicht vollständig erstattet werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass unsaubere Gutachtenerstellung zu Lasten der Gegenseite geht.
Die Entscheidung stärkt insgesamt die Position der Geschädigten. Sie dürfen sich auf die 130%-Regel berufen, auch wenn sie zunächst durch ein fehlerhaftes Gutachten in eine ungünstige Lage geraten sind. Solange sie das Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen und die Werte im Prozess belegen können, haben sie Anspruch auf Erstattung der Kosten. Damit wird das Integritätsinteresse, also das legitime Anliegen, ein vertrautes Fahrzeug zu erhalten, noch einmal gestärkt. Für die Versicherungswirtschaft bedeutet das einen weiteren Hinweis darauf, dass eine restriktive Handhabung der Regel nicht durchgesetzt werden kann.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig eine präzise und unabhängige Begutachtung ist. Fehlerhafte Schadensbewertungen verlängern Verfahren, erhöhen die Kosten und belasten alle Beteiligten. Für Geschädigte empfiehlt es sich daher, ein Gutachten kritisch zu prüfen und bei Zweifeln frühzeitig eine zweite Meinung einzuholen. Versicherer wiederum sind gut beraten, die Qualität der von ihnen akzeptierten Gutachten zu kontrollieren, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Am Ende steht die Erkenntnis, dass die 130%-Regel zwar großzügige Spielräume eröffnet, diese aber nur dann greifen, wenn die Faktenlage eindeutig belegt ist. Wer hier sauber arbeitet, kann auf eine rechtssichere Regulierung vertrauen, wer auf unsichere Gutachten setzt, riskiert langwierige Konflikte.
Antibiotikaresistenzen gehören zu den größten gesundheitlichen Herausforderungen unserer Zeit. Während Antibiotika seit Jahrzehnten als unverzichtbares Instrument der modernen Medizin gelten, verwandelt ihr unsachgemäßer Einsatz sie zunehmend in stumpfe Waffen. Nach Schätzungen starben in Deutschland allein im Jahr 2019 mehr als 45.000 Menschen in Verbindung mit resistenten Erregern, davon rund 9.600 unmittelbar, weil die vorhandenen Medikamente wirkungslos waren. Hinter diesen Zahlen stehen Blutstrominfektionen, Atemwegs- und Bauchrauminfektionen, die durch resistente Bakterien ausgelöst wurden. Wären die gleichen Erreger ohne Resistenz aufgetreten, hätten die Betroffenen vermutlich überlebt. Das zeigt, wie dramatisch die Situation bereits jetzt ist – und das, bevor neue Hochrechnungen die aktuelle Lage im Jahr 2025 berücksichtigen.
Die Ursachen sind vielfach bekannt. Antibiotika werden zu häufig verschrieben, zu lange eingenommen oder zu früh abgesetzt. Sie gelangen über Landwirtschaft und Tierhaltung in die Umwelt und erzeugen auch dort Selektionsdruck. Jeder unnötige Einsatz stärkt die Überlebensfähigkeit resistenter Stämme, die sich global verbreiten. Reisende tragen resistente Keime über Grenzen hinweg, Kliniken kämpfen mit multiresistenten Erregern, und im ambulanten Bereich sind es vor allem unsachgemäße Anwendungen, die den Trend verstärken. Für die Gesellschaft bedeutet das nicht nur menschliches Leid, sondern auch steigende Kosten: Längere Klinikaufenthalte, teurere Medikamente der zweiten oder dritten Wahl und die aufwendige Entwicklung neuer Substanzen belasten die Gesundheitssysteme enorm.
Das Robert Koch-Institut weist deshalb eindringlich auf die Notwendigkeit von Prävention und Kontrolle hin. Zielgerichteter Einsatz von Antibiotika, klare Leitlinien für Ärzte, eine Stärkung der Diagnostik und eine konsequente Surveillance der Resistenzen gelten als Schlüssel, um die Entwicklung einzudämmen. In Deutschland ist bereits viel erreicht, doch der internationale Vergleich zeigt, dass noch erheblicher Nachholbedarf besteht. Länder mit restriktiveren Verordnungspraktiken weisen teils deutlich niedrigere Resistenzraten auf. Deutschland bewegt sich im Mittelfeld, steht aber vor der Herausforderung, das Bewusstsein in der Bevölkerung zu schärfen und die Strukturen in Kliniken und Praxen weiter auszubauen.
Für Apotheken bedeutet diese Entwicklung eine wachsende Verantwortung. Sie sind der letzte Kontrollpunkt, bevor ein Antibiotikum in die Anwendung gelangt. Dort wird geprüft, ob die Dosierung passt, ob Wechselwirkungen drohen und ob der Patient die Einnahme versteht. Gerade hier entscheidet sich oft, ob eine Therapie erfolgreich ist oder scheitert. Wird ein Antibiotikum falsch dosiert oder zu früh abgesetzt, entstehen Resistenzen, die im Ernstfall ganze Behandlungsoptionen zerstören. Apotheken tragen daher eine doppelte Rolle: Sie sichern die individuelle Therapie und wirken zugleich präventiv auf das öffentliche Gesundheitswesen.
Zudem wächst die Bedeutung von Aufklärung und Kommunikation. Patienten, die sich unsicher sind, ob sie ein Antibiotikum wirklich brauchen, können in Apotheken niedrigschwellig beraten werden. Auch der Hinweis, dass Antibiotika gegen Viren wirkungslos sind, bleibt ein wichtiger Bestandteil der täglichen Arbeit. In Zeiten, in denen Social Media Fehlinformationen verbreitet, sind Apotheken Ankerpunkte für verlässliche Information. Sie tragen damit unmittelbar zur Resistenzbekämpfung bei, auch wenn dies nicht immer in Zahlen messbar ist.
Die Forschungslandschaft entwickelt sich derweil weiter. Neue Antibiotikaklassen sind rar, weshalb auch alternative Strategien geprüft werden: Kombinationstherapien, bakterielle Phagen, Immunstimulation oder präventive Impfungen. Doch all diese Ansätze brauchen Zeit und Investitionen. Bis sie verfügbar sind, bleibt der vernünftige Einsatz bestehender Präparate der wirksamste Hebel. Hier bilden Apotheken, Ärzte und Patienten ein Dreieck, das nur funktioniert, wenn alle ihre Verantwortung kennen und wahrnehmen.
Die Dimension der Resistenzkrise verdeutlicht, dass es nicht nur um medizinische Präzision, sondern auch um gesellschaftliche Haltung geht. Jeder unnötige Einsatz eines Antibiotikums beschleunigt die Entwicklung neuer Resistenzen. Jeder Patient, der seine Tabletten nicht zu Ende nimmt, öffnet Tür und Tor für Keime, die überleben und stärker zurückkehren. Jeder Arzt, der auf Nummer sicher verschreibt, trägt ungewollt zu einem kollektiven Risiko bei. Und jeder Apotheker, der nicht klar erklärt, warum eine vollständige Einnahme wichtig ist, verpasst die Chance, einen Beitrag zur Lösung zu leisten.
Mit dem OTC-Switch von Olopatadin hat die Selbstmedikation bei allergischer Konjunktivitis eine neue Facette bekommen. Bislang dominierten Präparate wie Azelastin, Ketotifen, Levocabastin und Cromoglicinsäure den Markt, nun ergänzt ein weiterer Wirkstoff mit dualem Mechanismus das Spektrum. Für Patienten bedeutet das mehr Auswahl, für Apotheken eine wachsende Verantwortung in der Beratung. Denn je größer die Vielfalt, desto wichtiger wird die Differenzierung nach Wirkprofil, Anwendungsdauer, Altersgrenzen und individuellen Bedürfnissen. Während Azelastin und Levocabastin vor allem als klassische H1-Blocker wirken, stabilisieren Ketotifen und Olopatadin zusätzlich die Mastzellen und hemmen so die Freisetzung von Entzündungsmediatoren. Cromoglicinsäure unterscheidet sich grundlegend, da sie rein vorbeugend wirkt und keine Akutwirkung entfaltet. Wer die Unterschiede kennt, kann Empfehlungen präziser auf den Alltag der Betroffenen zuschneiden.
Die Praxis zeigt, dass es gerade bei Allergien keine Einheitslösung gibt. Erwachsene, die nur saisonal belastet sind, profitieren möglicherweise von Olopatadin mit schneller Wirkung auf Rötung und Juckreiz. Kinder hingegen bleiben bei vielen Präparaten von der Selbstmedikation ausgeschlossen – Olopatadin darf etwa ohne Rezept nur an Erwachsene abgegeben werden, Ketotifen dagegen auch an Kinder ab drei Jahren. Levocabastin ist sogar bereits ab einem Jahr zugelassen, muss aber vor jeder Anwendung aufgeschüttelt werden, da es sich um eine Suspension handelt. Azelastin wiederum bietet die Möglichkeit häufiger Anwendungen, ist jedoch auf maximal sechs Wochen beschränkt. Diese Details entscheiden darüber, ob ein Präparat im Alltag praktikabel ist oder nicht. Wer hier in der Beratung oberflächlich bleibt, riskiert Fehlanwendungen, die die Beschwerden verlängern oder die Therapietreue gefährden.
Hinzu kommt die richtige Einbettung in den Tagesablauf. Viele Augentropfen müssen zweimal täglich angewendet werden, manche häufiger. Wird mehr als ein Präparat ins Auge getropft, ist ein Mindestabstand von 15 Minuten einzuhalten – ein Detail, das in der Hektik des Alltags oft vergessen wird, aber über den Therapieerfolg entscheidet. Kontaktlinsenträger müssen zusätzlich beachten, dass die Linsen vor dem Tropfen entfernt werden sollten, um eine gleichmäßige Verteilung der Wirkstoffe zu gewährleisten und Materialschäden zu vermeiden. Hier zeigt sich erneut die Bedeutung der Apotheke als beratende Schnittstelle: Sie vermittelt nicht nur die Packungsbeilage, sondern übersetzt die Anwendungshinweise in alltagstaugliche Tipps.
Auch der Vergleich der Wirksamkeit liefert Orientierung. Eine Metaanalyse aus dem Jahr 2023 mit knapp 450 Patienten hat gezeigt, dass Olopatadin bei geröteten Augen und Juckreiz signifikant besser wirkte als Ketotifen, während die Effekte auf tränende Augen und Papillen vergleichbar waren. Solche Daten helfen, Erwartungen zu steuern. Patienten, die schnelle Linderung bei starkem Juckreiz suchen, könnten mit Olopatadin zufriedener sein, während andere mit etablierten Präparaten genauso gut fahren. Cromoglicinsäure schließlich bleibt ein Präparat für vorausschauende Patienten, die wissen, wann ihre Beschwerden beginnen, und frühzeitig vorbeugen wollen.
Für die Apotheke entsteht daraus ein komplexes Beratungsfeld. Sie muss nicht nur die Wirkmechanismen erläutern, sondern auch rechtliche Rahmenbedingungen beachten, Altersgrenzen im Blick behalten, die Einnahmegewohnheiten des Patienten berücksichtigen und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten ausschließen. Dabei gilt es, zwischen den Erwartungen der Patienten und den Grenzen der Selbstmedikation zu vermitteln. Allergische Konjunktivitis kann in vielen Fällen selbst behandelt werden, doch schwerwiegendere Symptome wie anhaltende Schmerzen, Sehbeeinträchtigungen oder fehlende Besserung trotz Therapie müssen Anlass zur ärztlichen Abklärung sein.
Die Bedeutung der Apothekenberatung wächst, weil Patienten sich immer häufiger selbst versorgen und die Auswahl im Regal größer wird. Mit dem neuen Angebot steigt die Verantwortung, aus der Vielzahl von Optionen die richtige zu finden – nicht als spontane Empfehlung, sondern als strukturierte Abwägung. So zeigt sich erneut, dass Apotheken mehr leisten als die reine Abgabe von Arzneimitteln: Sie sind Navigatoren im Feld der Möglichkeiten, die komplexe Fachinformationen verständlich machen und damit entscheidend zur Patientensicherheit beitragen.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Es ist die Deutung, dass Präzision in Verfahren, Klarheit in Beratung und Sicherheit durch Rechtsschutz die unverzichtbaren Achsen sind, auf denen Vertrauen in Versicherung, Gesundheitssystem und Apothekenpraxis ruht.
Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell
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