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  • 12.08.2025 – Zufahrt sichern, Parken erlauben, Frieden regeln
    12.08.2025 – Zufahrt sichern, Parken erlauben, Frieden regeln
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | BGH rückt das Notwegrecht ins Alltagstaugliche: Zufahrt und Parken zum eigenen Grundstück sind grundsätzlich umfasst. Was jetzt gilt ...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Zufahrt sichern, Parken erlauben, Frieden regeln

 

BGH konkretisiert § 917 BGB – Notwegrecht umfasst Zufahrt und Parken, mit Grenzen, Notwegrente und Grunddienstbarkeit im Überblick

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Grundstück ohne eigenen Straßenzugang ist nicht nur ein Planungsproblem, sondern ein Rechtsrisiko – und genau hier hat der Bundesgerichtshof die Linie präzisiert: Das Notwegrecht nach § 917 BGB umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit dem Auto zum eigenen Grundstück und das Abstellen dort, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Nutzung leerlaufen würde. Der Versuch, zwischen „kurz anhalten“ und „parken“ zu unterscheiden, scheitert in der Praxis an Kontrollierbarkeit und Rechtsklarheit; entscheidend bleibt die Funktionsfähigkeit des Grundstücks. Für Eigentümer, Vermieter und WEGs bedeutet das: Zugangslösungen müssen realistisch gedacht, Wegevereinbarungen sauber formuliert und die Notwegrente fair bemessen werden. Der Fall zeigt zugleich Grenzen: Wo ein Grundstück ohnehin an die Straße grenzt, schafft das Notwegrecht keine Abkürzung zur Garage im Hinterland. Wer Beweise, Pläne und Nutzungsprofile ordentlich dokumentiert, reduziert Streit und gewinnt Handlungsfähigkeit – eine Spur, die sich bis zum Schlussfokus unseres Berichts zieht

 

 

Ein „gefangenes“ Grundstück ohne direkte Anbindung an eine öffentliche Straße ist juristisch kein Sonderling, sondern ein Klassiker des Nachbarrechts. § 917 BGB ordnet an, dass der Eigentümer des hinterliegenden Grundstücks einen Notweg über Nachbarland verlangen kann, wenn die ordnungsmäßige Benutzung seines Grundstücks andernfalls nicht möglich ist. Lange strittig war, wie weit dieser Anspruch reicht, insbesondere ob er nur das Durchfahren zum Be- und Entladen umfasst oder auch das Parken am eigenen Haus erlaubt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Linie nun geschärft und die Praxisfähigkeit des Rechts vor die Spitzfindigkeit abstrakter Trennungen gestellt. Entscheidend ist die funktionale Brauchbarkeit des Grundstücks im Alltag, nicht die Feinmechanik theoretischer Verbote.

Im entschiedenen Fall lag ein typisches Hinterlieger-Szenario vor: Straßengrundstück vorn, „gefangenes“ Grundstück dahinter, erschlossen nur über die vordere Fläche. Die Kläger wollten das Befahren zwar dulden, das Parken aber untersagen und argumentierten mit höherer Belastung, Behinderung und Kontrollproblemen. Vorinstanzen schwankten zwischen teilweiser Duldung und Einschränkungen, bis der BGH klarstellte: Das Notwegrecht umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit dem Auto zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grundstück. Eine Unterscheidung nach Park- oder Entladezweck sei lebensfremd, kaum kontrollierbar und würde neue Konfliktzonen schaffen. Der Maßstab bleibe, ob ohne die Zufahrt eine ordnungsgemäße Nutzung praktisch leerlaufe.

Wichtig ist zugleich die Grenze, die der BGH ebenso betont: Wo ein Grundstück bereits straßenseitig erschlossen ist, entsteht durch § 917 BGB kein „Komfort-Durchstich“ zur Garage im Hinterland. Das Notwegerecht dient der Ermöglichung, nicht der Optimierung; der Anspruch ist auf das Erforderliche zu beschränken. In der Praxis heißt das: Hinterlieger erhält, was zur Funktionsfähigkeit nötig ist, nicht, was bequem wäre. Diese Grenze hilft, Begehrlichkeiten zu dämpfen und den Anspruch auf das Wesentliche zu fokussieren. So wird das Institut des Notwegs nicht zur Abkürzung für Luxuslösungen.

Der Kern des Anspruchs ist die ordnungsmäßige Benutzung, ein bewegliches Konzept, das den Wandel des Verkehrs und der Lebensführung mitdenkt. Wohnen ohne Auto ist möglich, aber sozialtypisch nicht die Regel; Pflege, Handwerk, Lieferlogistik und Mobilität erzeugen realen Zufahrtsbedarf. Deshalb orientiert sich der Umfang des Notwegs an der sachlichen Nutzung: Anzahl der Parteien, Art der Bebauung, Rettungszufahrten und typische Fahrzeugtypen fließen in die Bemessung ein. Daraus werden Breite, Trassierung, Begegnungsmöglichkeiten und Einsehbarkeit abgeleitet. Ein Weg, der nur auf dem Papier existiert, verfehlt sein Schutzversprechen.

Zur praktischen Ausgestaltung gehört mehr als die Linienführung im Lageplan. Wer den Weg nutzt, hat ihn schonend zu beanspruchen, Gefahren zu vermeiden und den Nachbarn nicht über Gebühr zu beeinträchtigen. Das betrifft Geschwindigkeit, Parkdisziplin, Rangierflächen und die Sicherung gegen unbeabsichtigte Fremdnutzung. Regelungen zu Winterdienst, Laub, Beleuchtung und Beschilderung sind keine Nebensachen, sondern minimieren Reibung und Haftungsfälle. Schriftlich fixierte Nutzungsfenster und klare Ansprechpartner entschärfen Spannungen im Alltag.

Die Kompensation heißt Notwegrente und ist kein Strafgeld, sondern Ausgleich für die Mehrbelastung des dienenden Grundstücks. Bemessen wird sie nach Vorteil und Nachteil: Was gewinnt der Hinterlieger durch die Zufahrt, und welche Beeinträchtigungen entstehen dem Vorderlieger objektiv? Maßstäbe sind unter anderem Wertsteigerung, Fahrfrequenz, Abnutzung, Lärm, Sichtschutzverlust und Flächenbindung. Die Rente kann laufend gezahlt oder kapitalisiert werden, Indexierungen sorgen für faire Entwicklung über die Zeit. Wo sich die Nutzung ändert, darf auch die Rente angepasst werden.

Wer verhandelt statt streitet, spart Jahre: Der Königsweg ist die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit notarieller Eintragung im Grundbuch. Sie verwandelt die Notlage in eine klare Rechtsposition, die auch bei Eigentümerwechsel trägt. Der Text sollte Wegbreite, Lage, Zweck, Parken, Unterhalt, Winterdienst, Beleuchtung und Kostenteilung präzise regeln. Zusätzlich empfiehlt sich eine Skizze als Bestandteil der Urkunde, um Auslegungsstreit zu vermeiden. Eine Schiedsklausel oder Mediationseinbindung kann spätere Konflikte geräuscharm lösen.

Nicht jeder Weg bleibt ewig dort, wo er begann: Verlegungsansprüche kommen in Betracht, wenn die Führung unzumutbar stört und eine gleichwertige Alternative besteht. Einvernehmliche Trassenwechsel sind in dynamischen Quartieren oft sinnvoll, wenn neue Bebauung entsteht oder Zufahrtslogistik sich verändert. Gleiches gilt, wenn der Hinterlieger später eine öffentliche Erschließung erhält: Das Notwegerecht entfällt, sobald die Notlage wegfällt. Diese Beweglichkeit hält das Institut schlank und verhütet eine „Versteinerung“ unnötiger Belastungen.

Ein häufiger Zankapfel ist das Parken – gerade weil es Flächen blockiert und Emotionen triggert. Der BGH-Schwerpunkt liegt auf der Zielnutzung am eigenen Grundstück, nicht am dauerhaften Abstellen auf fremdem Grund. Parken auf dem dienenden Grundstück bleibt die Ausnahme, etwa bei notwendigem Rangieren oder kurzzeitigem Ausweichen aus Sicherheitsgründen. Je präziser die Weg- und Parkzone markiert ist, desto seltener eskalieren Nachbarschaften. Linien, Poller und Bodenpiktogramme wirken oft besser als lange Mails.

Haftungsfragen gehören mit auf die Agenda, bevor etwas passiert. Grundsätzlich trifft den Nutzenden eine Verkehrssicherungspflicht „im Rahmen seiner Einwirkung“: Wer fährt, achtet; wer baut, sichert. Für den dienenden Eigentümer gilt eine Basissicherungspflicht, die durch Vereinbarung sachgerecht verteilt werden kann. Winterdienst, Beleuchtungsausfälle, Schlaglöcher und lose Platten sind klassische Auslöser von Ansprüchen. Eine abgestimmte Versicherungslage – Haftpflicht und Gebäude – ist Pflichtprogramm, nicht Kür.

Bei Wohnungseigentumsanlagen (WEG) multiplizieren sich die Gesprächspartner. Nutzt ein Hinterlieger eine WEG-Fläche als Notweg, braucht es Beschlüsse zur Duldung, zu Instandhaltung und Kostenteilung. Sondernutzungsrechte an Stellplätzen dürfen die Trasse nicht blockieren; Brandschutzkonzepte und Mülllogistik sind mitzudenken. Sorgsam formulierte Beschlüsse verhindern, dass Einzelinteressen den Weg zur Dauerbaustelle machen. Der Verwalter ist gut beraten, Wegthemen früh in die Jahresplanung zu holen.

Vermietete Immobilien bringen zusätzliche Rollen ins Spiel. Duldungspflichten treffen den Eigentümer, Nutzungspflichten die Mieter; Hausordnungen müssen die Wegdisziplin abbilden. Wer Stellplätze vermietet, muss Zufahrt und Rangierfläche realistisch planen, sonst drohen Minderung und Streit. Bei Mieterwechseln sollte die Wegordnung Teil des Übergabegesprächs sein. Schriftliche Bestätigungen sparen später Zeugenbeweis.

Die Beweisarchitektur entscheidet oft darüber, wie lange ein Konflikt dauert. Lagepläne, Fotos, Verkehrszählungen und Schallprotokolle sind nützliche Werkzeuge, keine Schikane. Eine Wochen-Matrix typischer Fahrten (Pflegedienst, Lieferdienste, Schule) schafft Transparenz über Spitzenzeiten. Ein kurzer Video-Scan zu Stoßzeiten kann mehr bedeuten als zehn Seiten Beschwerdetext. Wer belastbar zeigt, was wirklich passiert, gewinnt an Überzeugung.

Kommunale Planung kann Notwege verhindern, bevor sie entstehen. Erschließungsbeiträge mögen unbeliebt sein, sparen aber Jahrzehnte Nachbarschaftsärger. Bebauungspläne, die Hinterlandbebauung nur bei gesicherter Zufahrt zulassen, schaffen Klarheit. Gestattungsverträge über öffentliche Flächen sind eine Brücke, wenn Lücken bleiben. Wo Kommunen koordiniert moderieren, werden private Notwege seltener zur Grundsatzfrage.

Zum Verhältnis von Notweg und Leitungsrecht lohnt ein Seitenblick auf § 918 BGB. Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom oder Telekommunikation folgen eigenen Regeln und können auch dann erforderlich sein, wenn der Fahrweg anderweitig lösbar wäre. In vielen Fällen sind beide Rechte gemeinsam zu denken, weil heutige Lebensführung beides braucht. Vereinbarungen sollten Trassen für Leitungen in derselben Urkunde mitregeln. So vermeidet man das „Nachschieben“ neuer Belastungen.

Die Bemessung der Notwegrente verdient einen Praxisrahmen, damit aus Gefühl Recht wird. Ein belastbares Vorgehen kombiniert ersparte Erschließungskosten, Marktwerteffekte und objektive Belastungsfaktoren. Ein Beispiel: Steigert die Zufahrt den Gebäudewert um X Euro, kann eine kapitalisierte Rente einen angemessenen Anteil abbilden. Ergänzend werden jährliche Nachteile (Lärm, Abnutzung) sachverständig bewertet und laufend abgegolten. Indexklauseln halten das Arrangement fair.

Konfliktprävention beginnt bei Sprache und Karten – und endet selten bei Gericht. Mediationen in Nachbarstreitigkeiten haben hohe Erfolgsquoten, wenn beide Seiten Gesichter statt Schriftsätze sehen. Ein klarer „Do/Don’t“-Katalog mit Skizze fördert Compliance ohne Drohkulisse. Quartiersregeln, die auch Lieferdienste und Pflegedienste erhalten, schließen Lücken in der Alltagskommunikation. Wo die Praxis führt, folgen die Emotionen.

Der BGH-Beschluss schärft nicht nur Paragrafen, sondern begradigt Alltagswege. Er nimmt die Lebenswirklichkeit ernst, in der Wohnen und Mobilität zusammengehören, und räumt praxisuntaugliche Trennungen beiseite. Zugleich schützt er dienende Grundstücke vor Überdehnung, indem er den Anspruch auf das Notwendige begrenzt. So entsteht ein belastbarer Mittelweg zwischen Freiheit und Rücksicht. Genau dort liegt die Stärke des Nachbarrechts.

Wer jetzt handeln will, denkt in drei Schritten: Bedarf klären, Trasse und Regeln planen, Ausgleich fair festlegen. Dazu gehören Checklisten, die Zufahrtsbreite, Beleuchtung, Winterdienst, Parkregeln und Notfallzugänge greifen. Ein Notarvertrag mit Grundbucheintrag macht die Lösung dauerhaft tragfähig. Und eine Kontaktliste sorgt dafür, dass man miteinander spricht, bevor man übereinander schreibt. So wird aus Not eine verlässliche Ordnung.

Für Bauträger und Planer gilt: Gefangene Grundstücke sind selten gute Ideen, wenn sie vermeidbar sind. Erschließung vor Parzellierung spart später Notwegrenten, Dienstbarkeitsketten und Käuferfrust. Wo Hinterlandbebauung unvermeidlich ist, sollte die Zufahrt früh als Qualitätsmerkmal gedacht werden. Wer den Weg als Produktbestandteil plant, verkauft Frieden. Märkte belohnen Voraussicht.

Am Rand, aber nicht randständig, steht die Frage der Rettungswege. Feuerwehrzufahrten haben Vorrang, und Notwege dürfen diese niemals aushebeln. Breiten, Radien und Traglasten sind mit der örtlichen Feuerwehr abstimmbar und gehören in die Planung. Wenn Retter wenden können, hat die Nachbarschaft besser geschlafen. Sicherheit ist der schnellste Konfliktlöser.

Das Fazit ist nüchtern und ermutigend zugleich. Das Notwegrecht bleibt ein Ausnahmeinstrument, das die ordnungsgemäße Nutzung ermöglicht, ohne das dienende Grundstück zu überziehen. Parken am eigenen Ziel ist vom Grundsatz umfasst, Parken auf fremdem Boden die enge Ausnahme. Notwegrenten sind Ausgleich, keine Strafsteuer, und dürfen mit der Nutzung mitwachsen. Wer sauber dokumentiert, fair verhandelt und klug vereinbart, braucht selten einen dritten Winter vor Gericht.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. Und genau dort liegt die Deutung: Der Text endet, aber die Aufgabe beginnt – im ehrlichen Blick auf die Erforderlichkeit, in der fair bemessenen Notwegrente, in der klar markierten Trasse und in jeder Vereinbarung, die Nachbarschaft von der Not zur Ordnung führt.

 

Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell

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