ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 08.07.2025 – Rechte wahren, Risiken kennen, Entscheidungen absichern
    08.07.2025 – Rechte wahren, Risiken kennen, Entscheidungen absichern
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein OLG-Urteil zeigt: Berufsunfähigkeitsversicherer dürfen Renten einstellen, wenn ein neuer Job der bisherigen Lebensstellung entspri...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Rechte wahren, Risiken kennen, Entscheidungen absichern

 

Wie ein OLG-Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung Klarheit schafft, Verbraucher schützt und aufzeigt, wann Versicherer Leistungen beenden dürfen

Apotheken-News: Bericht von heute

Berufsunfähig – und trotzdem ohne Rente? Ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg zeigt, dass Berufsunfähigkeitsversicherer Zahlungen einstellen können, wenn Versicherte eine neue Tätigkeit aufnehmen, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht – auch ohne formale Berufsausbildung. Entscheidend ist nicht allein der Abschluss, sondern die Gesamtbewertung von Qualifikation, Einkommen und gesellschaftlicher Wertschätzung. Wer während einer laufenden BU-Leistung beruflich umsteigt, muss wissen: Selbst ein scheinbar „leichterer“ Job kann aus Sicht des Versicherers gleichwertig sein. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, vor jedem Schritt fachlichen Rat einzuholen, um die eigene finanzielle Sicherheit zu wahren – und erinnert daran, dass der wahre Schutz nicht nur in Policen liegt, sondern in klugen Entscheidungen zur richtigen Zeit, die wie ein unsichtbarer Kompass den Weg sichern.

 

 

Berufsunfähigkeit gehört zu den größten finanziellen Risiken im Erwerbsleben – und zu den komplexesten Bereichen im Versicherungsrecht. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hat dieses Spannungsfeld erneut ins Licht gerückt und für Verbraucher wichtige Leitlinien gesetzt. Im Kern ging es um die Frage: Darf ein Berufsunfähigkeitsversicherer seine Rentenzahlung einstellen, wenn der Versicherte eine neue Tätigkeit aufnimmt, die keine formale Berufsausbildung erfordert, aber seinem bisherigen Qualifikationsniveau entspricht?

Der Fall begann mit einem gelernten Karosseriemechaniker, der aufgrund einer schweren Schultergelenkserkrankung seinen Beruf aufgeben musste. Zwei private Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen erkannten seine Berufsunfähigkeit an und zahlten knapp 1.200 Euro monatliche Rente. Doch im Rahmen einer Nachprüfung stellte der Versicherer fest, dass der Mann seit 2017 als Gruppenleiter in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig war – eine Aufgabe, für die er zwar eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation erworben hatte, die aber formal nicht zwingend erforderlich war.

Daraufhin verwies der Versicherer den Versicherten auf diese neue Tätigkeit und stellte die Rentenzahlungen ein. Begründung: Die sogenannte konkrete Verweisung in den Vertragsbedingungen erlaubt die Einstellung, wenn die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Das Landgericht Potsdam sah das anders. Es urteilte, dass die fachlichen Anforderungen als Karosseriemechaniker deutlich höher seien und eine Verweisung daher nicht zulässig sei.

Das Oberlandesgericht Brandenburg korrigierte jedoch dieses Urteil. Aus Sicht des OLG ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zwar ein starkes Indiz für eine höhere Lebensstellung, aber kein zwingendes Ausschlusskriterium für eine Verweisung. Entscheidend sei eine Gesamtschau: Qualifikationsniveau, erforderliche Kenntnisse, Einkommenshöhe und gesellschaftliche Wertschätzung. Im konkreten Fall wertete das Gericht die Tätigkeit als Gruppenleiter sogar als höherwertig – nicht zuletzt wegen der zusätzlichen pädagogischen Anforderungen und des gesellschaftlich hohen Ansehens in der Behindertenarbeit.

Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil zweierlei. Erstens: Wer eine neue Tätigkeit aufnimmt, muss wissen, dass dies den Anspruch auf die BU-Rente gefährden kann, selbst wenn diese Tätigkeit formal niedriger eingestuft scheint. Zweitens: Die Bewertung der Lebensstellung ist komplex und erfolgt nicht nur nach formalen Kriterien wie Ausbildungsabschluss, sondern nach einem Gesamtbild. Das macht es umso wichtiger, vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit mit der Versicherung zu klären, welche Auswirkungen dies auf den Leistungsanspruch haben kann.

Dieses Urteil zeigt auch, dass die Beweislast zunächst beim Versicherer liegt – er muss darlegen, dass die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung wahrt. Doch der Versicherte trägt eine sekundäre Darlegungslast: Er muss überzeugend belegen, warum die neue Tätigkeit nicht vergleichbar ist. Wer das versäumt oder nicht ausreichend belegen kann, riskiert den Verlust seiner Leistungen.

In der Praxis heißt das: Verbraucher sollten jede berufliche Veränderung während einer laufenden BU-Leistung genau dokumentieren, fachlich einordnen und im Zweifel juristisch prüfen lassen. Auch ein vermeintlicher „leichter“ Jobwechsel kann aus Sicht des Versicherers ein vergleichbarer Beruf sein. Wer hier unbedacht handelt, kann Jahre an Rentenleistungen verlieren.

Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass nicht jede neue Tätigkeit automatisch zum Verlust der BU-Leistung führt. Es kommt auf Details an: Aufgabenprofil, Qualifikationsanforderungen, Einkommenshöhe und die gesellschaftliche Wertschätzung. Gerade die letztgenannte Komponente – oft schwer messbar – spielte im OLG-Fall eine zentrale Rolle.

Verbraucher können aus diesem Fall eine klare Handlungsempfehlung ableiten: Vor einer Jobaufnahme während einer laufenden BU-Leistung unbedingt Fachrat einholen, alle Aufgaben und Anforderungen schriftlich fixieren, die Einkommensentwicklung dokumentieren und prüfen lassen, ob die neue Tätigkeit als „vergleichbar“ gelten könnte.

Am Ende ist das Urteil ein zweischneidiges Schwert: Es stärkt Versicherer, wenn die neue Tätigkeit objektiv als gleichwertig einzustufen ist. Es stärkt aber auch Verbraucher, weil es die Kriterien für die Vergleichbarkeit transparent macht. Wer diese Kriterien kennt, kann seine Entscheidungen strategisch absichern – und genau das ist im Ernstfall der Unterschied zwischen dem Erhalt oder Verlust der BU-Leistung.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

So wird aus einem juristischen Streitfall mehr als ein einzelnes Urteil: Er wird zur stillen Wegmarke, die jedem Verbraucher zeigt, dass Absicherung nicht endet, wenn der Vertrag unterschrieben ist – sondern weiterlebt in jeder Entscheidung, die man trifft.

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken