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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Ein Zeckenbiss mit Spätfolge, eine nicht rechtzeitig eingereichte Invaliditätsbescheinigung und die komplexe Frage, ob eine Borreliose im Sinne der Unfallversicherung überhaupt als versichertes Ereignis gilt – der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken zeigt, wie schnell berechtigte Ansprüche scheitern können, wenn die formalen Anforderungen an einen Invaliditätsnachweis nicht erfüllt werden; weder eine Erwerbsunfähigkeit noch eine einfache Diagnose reichen aus, wenn es am fristgerechten, medizinisch begründeten, schriftlich belegten Nachweis eines konkreten Dauerschadens mangelt – gleichzeitig spielt auch die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht eine zentrale Rolle: Denn als auch die mitversicherte Ehefrau eine Leistung beantragt, deckt der Versicherer verschwiegene Herzprobleme auf und erklärt den Rücktritt vom Vertrag wegen arglistiger Täuschung – die Konsequenz: Der Mann verliert nicht nur den Prozess, sondern auch seinen gesamten Versicherungsschutz; das Urteil zeigt exemplarisch, wie wichtig klare ärztliche Sprache, konsequente Fristenwahrung und vollständige Angaben im Antrag sind, wenn der Schutz durch eine private Unfallversicherung im Ernstfall greifen soll.
Wenn das Recht dem Anspruch eine Frist setzt, der Anspruch an ärztlicher Präzision scheitert und ein Infektionsgeschehen Jahre später versicherungsrechtlich auf Granit beißt, wird deutlich, was juristisch auf dem Spiel steht, wenn Zeckenbisse, medizinische Gutachten und Vertragsbedingungen aufeinandertreffen. Der Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken zeigt mit entwaffnender Klarheit, wie das Wechselspiel aus Zeit, Dokumentation und Interpretation über den Unterschied zwischen Entschädigung und Leistungsfreiheit entscheidet – und warum Versicherungsnehmer bei Infektionsfolgen wie Borreliose weder Fristen noch Formulierungen unterschätzen dürfen.
Im Zentrum steht ein Mann, der 2017 von einer Zecke gebissen wurde. Damals zeigte er keine Symptome, Jahre später dann ein Taubheitsgefühl im Zeh, das im Juli 2020 erstmals Anlass zur medizinischen Nachforschung gab. Borreliose – das war die Diagnose. Doch obwohl die Beschwerden nun akut waren, reichte der Mann den Schaden erst im August 2020 bei seiner privaten Unfallversicherung ein. Und obwohl er sich dabei auf die Bedingungen berief, wonach der Ausbruch einer Borreliose als Unfall gelte, geriet er in die Schleifen der Fristlogik: 18 Monate Zeit – ab Symptombeginn – für den Nachweis einer Invalidität, die nicht nur feststellbar, sondern formal ärztlich belegt, unfallbedingt und dauerhaft sein muss.
Genau daran scheiterte die Anspruchsdurchsetzung. Denn das eingereichte Attest des Neurologen war nicht präzise genug, enthielt weder eine ausdrückliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität noch eine medizinische Kausalitätskette, die den Zustand des Mannes nachvollziehbar auf die Borreliose zurückführte. Es war ein einfacher Befundbericht – medizinisch richtig, juristisch untauglich. Und: Zu spät. Die zweite ärztliche Bestätigung kam im November 2023 – also mehr als drei Jahre nach dem angeblichen Unfalldatum. Die Frist: überschritten.
In dieser Gemengelage wurde der Fall doppelt brisant. Denn auch die Ehefrau des Mannes meldete kurz darauf einen Schaden – ebenfalls im Rahmen derselben Versicherung. Doch bei ihr trat ein ganz anderes Thema zutage: vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Bereits seit 1980 litt sie an einem Herzklappenfehler. Diese Vorerkrankung, so der Versicherer, sei beim Vertragsabschluss verschwiegen worden. Die Konsequenz: Rücktritt vom gesamten Vertrag, Leistung verweigert, unter Verweis auf arglistige Täuschung. Der Ehemann konterte – die Gesundheitsfragen hätten sich auf seine Person bezogen, nicht auf seine Frau. Doch dieser Einwand blieb folgenlos.
Das Landgericht Saarbrücken lehnte die Klage des Mannes ab – und ließ offen, ob der Rücktritt überhaupt wirksam war. Denn selbst wenn der Vertrag noch bestanden hätte, so das Gericht, fehle es am Kern: einer formal gültigen Invaliditätsfeststellung. Das Urteil war klar: Es genügt nicht, arbeitsunfähig zu sein. Es genügt auch nicht, die Krankheit zu dokumentieren. Entscheidend ist, dass innerhalb von 18 Monaten nach dem versicherten Ereignis ein ärztliches Attest vorliegt, aus dem sich eine durch das Ereignis verursachte dauerhafte Beeinträchtigung eindeutig ergibt.
Die nächste Instanz, das OLG Saarbrücken, schloss sich dieser Linie an. Und klärte zugleich einen verbreiteten Irrtum auf: Zwar könne der Ausbruch einer Borreliose als versicherter Unfall gelten – aber auch dann müsse die Invalidität konkret und nachvollziehbar belegt werden. Es reiche nicht, Symptome zu beschreiben. Es reiche nicht, einen Dauerschaden zu behaupten. Es brauche den ärztlich dokumentierten Nachweis, dass genau diese Beschwerden durch genau diesen Unfall verursacht wurden. Und: Es brauche diesen Nachweis fristgerecht.
Der Senat nutzte die Gelegenheit für eine grundlegende Klarstellung. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung müsse weder komplex sein noch in ihrer Detailtiefe einer gutachterlichen Expertise gleichen. Aber sie müsse klar und eindeutig die Ursache – also das versicherte Ereignis – mit den konkreten gesundheitlichen Folgen verbinden. Nur so könne der Versicherer den Leistungsfall prüfen, nur so ließe sich eine Abgrenzung zu späteren Erkrankungen oder degenerativen Entwicklungen treffen. Wer das versäumt, bleibt – auch mit späteren Belegen – ohne Anspruch.
Das mag formalistisch wirken. Doch der Gedanke dahinter ist versicherungslogisch konsistent. Versicherer kalkulieren Risiken auf der Grundlage vorhersehbarer Schäden. Was erst Jahre nach dem Ereignis auftritt – und sich möglicherweise auch auf andere Ursachen zurückführen lässt – sprengt diese Kalkulation. Deshalb ist die ärztliche Feststellung nicht nur ein Nachweisinstrument, sondern ein steuerndes Filterelement: Sie entscheidet über den versicherungsfähigen Bereich, schützt den Kollektivgedanken und begrenzt Spätschäden, deren Ursachen im Rückblick schwer aufklärbar sind.
Für die Versichertengemeinschaft hat das Urteil eine Signalwirkung. Es zeigt: Wer infektionsbedingte Schäden absichern will, muss rechtzeitig handeln, rechtssicher dokumentieren und medizinisch fundiert nachweisen, was er als unfallbedingten Dauerschaden geltend macht. Wer das versäumt – sei es aus Unkenntnis, aus Zeitmangel oder wegen falscher Beratung – verliert nicht nur seinen Anspruch, sondern riskiert den Totalverlust der Police. Denn auch mögliche Rücktrittsgründe, wie im Fall der Ehefrau, werden oft erst im Leistungsfall geprüft.
Rechtsanwalt Jens Reichow bringt es auf den Punkt: Die Anforderungen an die Invaliditätsfeststellung seien hoch, aber nicht unzumutbar. Doch wer sie nicht erfüllt, bleibt im Zweifel auf den Folgen seiner Krankheit sitzen – nicht weil der Versicherer verweigert, sondern weil der Nachweis nicht geführt wurde. Im Ergebnis ist das Urteil eine Mahnung zur juristischen Präzision in medizinischen Fragen. Und eine Erinnerung daran, dass die Versicherungspraxis dort besonders anspruchsvoll wird, wo Medizin, Zeit und Sprache aufeinanderprallen.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Wenn eine Infektion den Körper lähmt, die Sprache des Arztes nicht die Sprache des Rechts ist und Fristen zu Fallen werden, dann ist das Urteil des OLG Saarbrücken nicht nur ein Lehrstück für Vertragsauslegung, sondern ein Weckruf an Versicherte, Berater und Ärzte gleichermaßen. Denn Invalidität ist kein Gefühl, sondern ein juristisch kodifiziertes Kriterium – und ihr Nachweis kein Akt der Empathie, sondern der Struktur. Die medizinische Diagnose Borreliose mag ausreichen, um therapeutisch zu handeln. Für den Versicherungsschutz braucht es mehr: eine rechtlich tragfähige Verbindung zwischen Ursache und Wirkung, eine fristgerechte Dokumentation, eine klare Aussage über Dauer und Schaden. Die Wahrheit liegt nicht im Symptom, sondern in seiner juristischen Lesbarkeit. Und genau das bleibt die Herausforderung in einer Welt, in der medizinische Realität und rechtliche Anerkennung nicht immer dieselben Wege gehen.
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