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APOTHEKE | Leitartikel |
Leitartikel von Seyfettin Günder
Wenn in einer Apotheke ein Rezept vorgelegt wird, das auf den ersten Blick nicht stimmig erscheint, beginnt ein hochsensibler Moment. Zwischen pharmazeutischem Wissen, rechtlicher Verantwortung und ethischer Entscheidung entsteht in Sekunden eine Handlungslage, die nicht selten über Wohl oder Wehe eines Betriebes entscheidet. Denn die Fälschung von Rezepten ist längst kein Einzelfall, sondern hat sich zu einem systemischen Risiko entwickelt – getrieben durch steigende Missbrauchsgewinne, digitale Reproduktionstechnologien und eine immer größere Zielgruppe für Arzneimittel mit Sucht- oder Handelswert. Für Apothekerinnen und Apotheker bedeutet das: Sie sind nicht nur Versorger, sondern Wächter. Und diese Wächterrolle verlangt mehr als Aufmerksamkeit – sie verlangt strukturelle Klarheit, juristische Präzision und ein Bewusstsein für die Grenzen des eigenen Tuns.
Rein rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig. Die Fälschung eines Rezepts stellt nach § 267 Strafgesetzbuch eine Urkundenfälschung dar. Strafbar ist sowohl die Herstellung als auch die Nutzung einer gefälschten Urkunde – also auch der Versuch, sie in einer Apotheke einzulösen. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Parallel dazu greift § 263 StGB bei einem geplanten Betrug gegenüber einer Krankenkasse. Und dennoch: Für die Apotheke als Abgabestelle steht nicht die Strafverfolgung im Vordergrund, sondern die korrekte Versorgung. Genau hier entsteht die juristische Zäsur. Denn mit dem Verdacht beginnt kein automatischer Verfahrensweg, sondern eine Kette von Entscheidungen, bei der jede Handlung – auch das Unterlassen – rechtlich und wirtschaftlich bedeutsam wird.
Zentral ist die Apothekenbetriebsordnung. § 17 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO untersagt die Abgabe, wenn eine Verschreibung nicht lesbar, widersprüchlich oder anderweitig zweifelhaft ist. Das ist keine Empfehlung, sondern eine verpflichtende Anweisung. § 17 Abs. 8 ApBetrO geht weiter und verpflichtet das pharmazeutische Personal, einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten – im Zweifel durch Abgabeverweigerung. Die Regel ist klar: Kein Arzneimittel ohne geklärte Verordnung. Doch diese Regel birgt eine gefährliche Unschärfe – denn der Verdacht ist kein Beweis. Und gerade diese Unsicherheit kann Apotheken in ein doppeltes Risiko führen: Wer fälschlich abgibt, verliert möglicherweise Versicherungsschutz. Wer fälschlich verweigert, gerät in Begründungszwang. Die Verantwortung liegt damit immer bei der Apotheke – juristisch, ökonomisch und moralisch.
Hinzu kommt die Schweigepflicht. Nach § 203 StGB machen sich Apotheker strafbar, wenn sie ein ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbaren. Das gilt auch für den Verdacht auf eine Straftat. Eine Strafanzeige kann also selbst dann unzulässig sein, wenn das Rezept offensichtlich gefälscht ist – es sei denn, es besteht eine akute Gefahr für höherwertige Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit Dritter. In diesen Fällen greift der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB). Im Alltag aber bleibt die Schweigepflicht bestehen. Das bedeutet: Die Apotheke darf nicht leichtfertig informieren, warnen oder weiterleiten. Sie muss dokumentieren, prüfen, Rücksprache mit dem Arzt halten – und erst im Ausnahmefall Dritte informieren.
Dabei ist die Rücksprache mit dem Arzt stets erlaubt. Sie gilt nicht als Schweigepflichtverletzung, sondern als legitimes Mittel zur Klärung. Auch dies ist gesetzlich abgesichert. Gerade wenn ein Rezept unplausibel wirkt – etwa durch fehlende Dosierung, untypische Arzneimittelkombinationen oder offenkundige Druckfehler – ist der direkte ärztliche Kontakt der sicherste Weg zur Verifikation. Doch nicht immer gelingt das. Immer häufiger sehen sich Apotheken mit perfekt gefälschten Rezepten konfrontiert, die auf den ersten Blick vollkommen authentisch erscheinen. Dann entscheidet der Kontext: das Verhalten der einlösenden Person, die Art der Verordnung, das Muster der Vortage. Erfahrung hilft – aber sie ersetzt nicht die strukturelle Absicherung.
Und diese strukturelle Absicherung ist der eigentliche Schwachpunkt vieler Apotheken. Denn selbst wenn ein Rezept nicht eingelöst wird, entstehen Risiken. Eine bloße PZN-Erfassung kann zu Abrechnungsversuchen führen, die später retaxiert werden. Eine missverständliche Dokumentation kann Haftungsfragen aufwerfen. Und selbst eine korrekte Abgabe nach telefonischer Rückversicherung kann bei späterer Fälschungsentdeckung Fragen aufwerfen, die sich nur mit juristischer und versicherungstechnischer Rückendeckung beantworten lassen. Hier beginnt der zweite Teil der Verantwortung: die Absicherung durch geeignete Produkte und Prozesse.
Eine spezialisierte Rezeptfälschung-Versicherung deckt genau jene Grauzonen ab, in denen zwischen Verdacht, Irrtum und Täuschung gehandelt wird. Sie schützt vor Regressforderungen, Retaxationen und juristischen Auseinandersetzungen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein gefälschtes Rezept als echt behandelt wurde – oder dass durch administrative Vorgänge wirtschaftlicher Schaden entstand. Solche Policen sind kein Luxus, sondern Pflichtbestandteil moderner Apothekenführung. Besonders relevant wird dies bei hochpreisigen Arzneimitteln mit Missbrauchs- oder Handelswert – GLP-1-Rezeptoragonisten, Opiaten, Benzodiazepinen, Onkologika. Hier genügt eine einzige fehlerhafte Abgabe, um eine fünfstellige Schadenssumme zu verursachen.
Flankierend dazu schützt eine Retax-Versicherung gegen die wachsende Zahl an Rückforderungen der Kostenträger, die sich auf formale Fehler, Versäumnisse oder Interpretationsspielräume stützen. Gerade in der Rezeptprüfung – zwischen Scannen, Plausibilisieren und Ablegen – entstehen technische Risiken, die ohne böse Absicht existenzielle Folgen haben können. Eine solche Versicherungslösung bietet nicht nur finanzielle Absicherung, sondern auch psychologische Stabilität – denn sie ermöglicht es dem Apothekenteam, konsequent nach Regeln zu handeln, ohne wirtschaftliche Angst. Wer weiß, dass er abgesichert ist, dokumentiert genauer, verweigert sicherer – und steht für seine Entscheidung ein.
Die Verantwortung für die Abwehr und den Umgang mit Rezeptfälschungen endet also nicht an der Sichtwahl oder am Tresen. Sie beginnt strukturell – bei der Frage, ob alle im Team wissen, was bei Verdacht zu tun ist. Ob Ansprechpartner definiert sind. Ob Rücksprachen dokumentiert werden. Und ob Versicherungen greifen, wenn alles schiefgeht. Wer das Thema allein delegiert, verliert. Wer es strukturell verankert, gewinnt – nicht nur rechtlich, sondern auch kulturell. Denn nur eine Apotheke, die sich ihrer Systemfunktion bewusst ist, kann in kritischen Momenten bestehen.
Und wer für den Ernstfall vordenkt, greift nicht erst zur Polizei, sondern auf klare Strukturen zurück. Eine zentrale Rolle spielen dabei auch spezialisierte Informationsportale, die nicht nur versicherungstechnische Klarheit schaffen, sondern Apotheken helfen, Risiken besser einzuordnen – etwa Pharmarisk.de oder Aporisk.de, wo Versorgungssicherheit nicht als Werbebotschaft gedacht wird, sondern als Schutzinstrument für die Praxis.
Rezeptfälschungen sind keine Ausnahmeerscheinung mehr, sondern systemisch verankerte Risiken im Schnittfeld zwischen Versorgung und Kriminalität – Risiken, die juristisch klar begrenzt, aber operativ oft unscharf bleiben. Apothekerinnen und Apotheker müssen in Sekunden entscheiden, was Strafrecht, Apothekenbetriebsordnung, Schweigepflicht und Berufsrecht im Einzelfall verlangen. Diese Entscheidung ist weder bloß juristisch noch nur pharmazeutisch – sie ist Ausdruck eines strukturellen Verantwortungsgefüges, in dem Vertrauen nicht als gegeben gelten darf, sondern aktiv geschützt werden muss. Und manchmal ist es genau dieser Schutz, der bedeutet, zu schweigen, zu dokumentieren – und erst dann, wenn andere gefährdet sind, zu handeln. Wer diesen Weg kennt, kennt auch die Grenze zwischen Pflicht und Pflichtverletzung – und trägt die Versorgung mit klarem Blick.
Leitartikel von Seyfettin Günder. Der Autor schreibt regelmäßig zu Strukturwandel, Verantwortungskultur und Systempolitik im Gesundheitswesen.
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