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  • 17.07.2025 – Mitwirkungspflicht endet nicht im Schweigen, Verantwortung bleibt beim Halter, Fahrtenbuch folgt
    17.07.2025 – Mitwirkungspflicht endet nicht im Schweigen, Verantwortung bleibt beim Halter, Fahrtenbuch folgt
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Zweimal geblitzt, kein Fahrer benannt: Ein Halter verweigert die Mitwirkung und muss 18 Monate lang ein Fahrtenbuch führen. Das VG Gels...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Mitwirkungspflicht endet nicht im Schweigen, Verantwortung bleibt beim Halter, Fahrtenbuch folgt

 

Wie ein Halter durch Schweigen eine Auflage provoziert, Behörden auf Mitwirkung bestehen und Gerichte die Obliegenheit zur Aufklärung betonen

Apotheken-News: Bericht von heute

Wenn Behörden nicht wissen, wer gefahren ist, weil der Halter schweigt, kann daraus eine langwierige Konsequenz entstehen – wie im Fall eines Düsseldorfer Pkw, der binnen zwei Tagen zweimal geblitzt wurde, ohne dass der Halter zur Klärung der Fahrereigenschaft beitrug, denn obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, blieb er vage, verwies auf eine ältere E-Mail zu einem anderen Vorfall und verweigerte konkrete Hinweise auf mögliche Nutzer des Fahrzeugs, woraufhin die Ordnungsbehörde die Bußgeldverfahren einstellte, jedoch auf Grundlage von § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage für 18 Monate verfügte, gegen die der Betroffene klagte, aber nun vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unterlag, das klarstellte, dass eine Obliegenheit zur Mitwirkung auch dann bestehe, wenn man selbst nicht gefahren ist, da das öffentliche Interesse an der Verfolgung erheblicher Ordnungswidrigkeiten – in diesem Fall gleich zwei Verstöße mit Punktwertung im FAER – es rechtfertige, vom Halter eine Mitwirkung zu erwarten, die über bloßes Schweigen hinausgeht, insbesondere wenn es naheläge, dass er den Fahrer benennen oder den Nutzerkreis eingrenzen kann, und dass Behörden nicht verpflichtet seien, in einem Umfeld zu ermitteln, das nur der Halter selbst kennt, sodass das Fahrtenbuch kein Strafersatz sei, sondern eine administrative Sicherung, um bei künftigen Vorfällen nachvollziehen zu können, wer das Fahrzeug führte, wobei die Dauer – hier 18 Monate – sich an der Intensität der Pflichtverletzung bemisst, denn wer keine Aufklärung will, bekommt Auflagen.


Der Halter eines Fahrzeugs ist nicht nur Eigentümer, sondern auch Träger einer Verantwortung, die sich im Fall erheblicher Verkehrsverstöße nicht im bloßen Schweigen auflösen lässt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit seiner Entscheidung vom 10. Juli 2025 ein deutliches Signal gesetzt: Wer die Feststellung des Fahrers verweigert, muss selbst tragen, was aufgeklärt hätte werden können. Im entschiedenen Fall mündete dieses Prinzip in einer Fahrtenbuchauflage über 18 Monate – nicht wegen eines begangenen Verstoßes, sondern wegen unterlassener Kooperation.

Innerhalb von 48 Stunden war dasselbe Fahrzeug zweimal in Düsseldorf geblitzt worden. In einem Fall überschritt der Fahrer nicht nur die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit, sondern telefonierte zusätzlich mit dem Handy am Ohr. Im zweiten Fall wurde das Tempolimit um 21 Stundenkilometer übertreten – erneut mit demselben Auto. Die Bußgeldstelle leitete Verfahren ein, sandte Anhörungsbögen, erhielt keine verwertbaren Antworten – und musste die Verfahren schließlich einstellen, weil der Fahrer nicht zu ermitteln war. Der Halter blieb in jeder Phase passiv. Seine einzige Rückmeldung: eine E-Mail, die sich auf einen früheren, bereits bekannten Verstoß bezog – nicht auf die fraglichen aktuellen Fälle.

Die Behörde sah in diesem Verhalten keine Form der Mitwirkung, sondern eine bewusste Verweigerung. Da beide Verstöße einzeln für einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER) qualifizierend gewesen wären, stufte die Behörde die Vorkommnisse als erheblich ein und ordnete eine Fahrtenbuchauflage an. Der Halter klagte – und unterlag. Denn das Verwaltungsgericht stellte klar: Die Obliegenheit zur Mitwirkung sei keine freiwillige Option, sondern eine rechtlich verankerte Pflicht, die sich aus dem Schutzauftrag der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ergibt.

Entscheidend war für das Gericht nicht, ob der Halter tatsächlich der Fahrer war – sondern ob er im Rahmen des Zumutbaren zur Ermittlung des Fahrers beigetragen hat. Und das habe er erkennbar nicht getan. Die bloße Aussage, man sei nicht selbst gefahren, reiche ebenso wenig wie der Verweis auf einen alten Verstoß. Das Gericht betonte, dass es dem Halter obliegt, den Nutzerkreis einzugrenzen oder plausible Hinweise zu liefern, wer das Fahrzeug geführt haben könnte. Wer dies unterlässt, provoziert die Fahrtenbuchauflage nicht zufällig, sondern durch eigenes Verhalten.

Dabei stellte das Gericht klar, dass die Behörde nicht zu hypothetischen Recherchen im sozialen Umfeld des Halters verpflichtet sei. Die Ermittlungsarbeit müsse realistisch und zweckmäßig bleiben. Es sei daher nicht zumutbar, dass Mitarbeiter der Bußgeldstelle „ins Blaue hinein“ Nachbarn oder Bekannte befragen. Der primäre Informationszugang liege beim Halter – und wenn dieser blockiert, dann greift das Instrument der Fahrtenbuchauflage als rechtmäßige Ersatzmaßnahme.

Die Sanktion sei, so das Gericht, keine Strafe, sondern ein Präventionsmittel: Sie soll dafür sorgen, dass bei künftigen Verstößen eindeutig festgestellt werden kann, wer gefahren ist. Im Urteil wird ausdrücklich auf § 31a StVZO verwiesen, der bei erheblichen Verstößen – also solchen, die mit einem Punkt im FAER einhergehen – die Auflage eines Fahrtenbuchs erlaubt, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Genau das war hier der Fall. Entscheidend sei daher nicht die Einsicht oder Reue des Halters, sondern seine Mitwirkung im entscheidenden Moment.

Das Gericht machte auch deutlich, dass es keine festen Regelvorgaben zur Dauer einer Fahrtenbuchauflage gibt. Vielmehr orientiert sich diese an der Schwere der Verstöße, der Frequenz der Ereignisse und der Intensität der Verweigerungshaltung. Im konkreten Fall hielt es die 18 Monate für angemessen – insbesondere, weil zwei Verstöße innerhalb kürzester Zeit erfolgten und keinerlei ernsthafte Kooperationsbereitschaft zu erkennen war.

Was in diesem Urteil mitschwingt, ist eine grundsätzliche Klarstellung zur Rolle von Haltern im Ordnungsrecht: Wer ein Fahrzeug zulässt, übernimmt nicht nur technische Pflichten, sondern auch die Verantwortung für die Aufklärung des Fahrverhaltens Dritter, sofern er das Fahrzeug anderen überlässt. Diese Verantwortung ist rechtlich bindend und lässt sich nicht per Schweigen delegieren. Der Staat kann, darf und muss auf Mitwirkung bestehen – weil nur so eine funktionierende Verkehrsordnung gewährleistet bleibt.

Dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der Halter die Möglichkeit hat, eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW zu beantragen, ändert nichts an der klaren Linie, die das Verwaltungsgericht gezogen hat: Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist nicht formal, sondern funktional entscheidend. Wer schweigt, wo er reden müsste, muss schreiben, wo er fahren will – in ein Fahrtenbuch.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

Denn was sich juristisch als banale Nebenauflage tarnt, ist in Wahrheit ein präventiver Zugriff auf Verantwortung im Straßenverkehr. Das Fahrtenbuch ersetzt nicht den Strafzettel, sondern das fehlende Wort des Halters. Es ist ein Papier gewordenes Echo des Schweigens, ein bürokratischer Reflex auf verweigerte Kooperation. Wer sich aus der Mitwirkung stiehlt, wird in die Nachweispflicht gezwungen. Nicht als Rache, sondern als Sicherungssystem. Das Urteil zeigt: Ordnung endet nicht am Briefkasten, Reaktion ist Teil der Verkehrsrealität. Der Staat braucht keine Täter, um zu handeln – ein unwilliger Halter genügt.

 

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