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  • 17.07.2025 – Vertrag muss halten, was Schutz verspricht, Transparenz muss gelten, wenn Risiko greift
    17.07.2025 – Vertrag muss halten, was Schutz verspricht, Transparenz muss gelten, wenn Risiko greift
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Die Union Reiseversicherung AG muss abgelehnte Pandemieschäden rückwirkend prüfen, weil das OLG München die AVB-Klausel für intrans...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Vertrag muss halten, was Schutz verspricht, Transparenz muss gelten, wenn Risiko greift

 

Wie eine pandemiebedingte Ausschlussklausel scheitert, Verbraucherschützer durchdringen und Gerichtsurteile die Logik der Risikoabwälzung kippen

Apotheken-News: Bericht von heute

Versicherungen leben vom Vertrauen darauf, dass der vereinbarte Schutz greift, wenn das Risiko eintritt – doch die Union Reiseversicherung wollte dieses Prinzip aushebeln, indem sie eine pandemiebedingte Ausschlussklausel vorformulierte, die inhaltlich pauschal, sprachlich unklar und strukturell irreführend war, was nun durch das OLG München als Verstoß gegen das Transparenzgebot gewertet wurde, weil der durchschnittliche Kunde weder erkennen konnte, welche Versicherungsarten tatsächlich betroffen sind, noch wie der Begriff „Pandemie“ konkret definiert ist, was dazu führte, dass betroffene Personen im Ernstfall keinen Versicherungsschutz hatten, obwohl sie ihn annahmen, während das Gericht in seinem Hinweisbeschluss die strukturelle Verwirrung und das Fehlen durchgängiger Verweise rügte, die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich einen Vergleich durchsetzte, der zu einer nachträglichen Prüfung und möglichen Erstattung bereits abgelehnter Schäden führte, der Versicherer inzwischen seine AVB angepasst und eine neue Linie kommuniziert hat, aber gleichzeitig betont, sich künftige Pandemieausschlüsse vorzubehalten, sodass dieser Fall zum Prüfstein für Vertragsklarheit, Verbraucherschutz und juristische Kohärenz im Umgang mit globalen Risiken wird.


Was als Schutz gedacht ist, darf nicht intransparent ausschließen – so lässt sich die juristische und verbraucherpolitische Botschaft des Münchener Hinweisbeschlusses zusammenfassen, der die Union Reiseversicherung AG (URV) zur Rücknahme eines pauschalen Pandemieausschlusses bewegte. Dass eine Klausel, die mutmaßlich „Schäden durch Pandemien“ vom Versicherungsschutz ausnimmt, in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als nicht verständlich, systemisch unklar und damit unwirksam eingestuft werden kann, ist ein Lehrstück über strukturelle AGB-Kritik, über Machtasymmetrien im Vertragsrecht und über die zivilgesellschaftliche Schlagkraft von Verbraucherzentralen – in diesem Fall konkret durch die NRW-Landesstelle.

Im Kern geht es um das Zusammenspiel zwischen formaler Vertragsgestaltung und realer Erwartungshaltung der Versicherungsnehmer. Die Klausel, die ab 2021 Eingang in die AVB der URV gefunden hatte, deklarierte in § 10 AT einen generellen Pandemieausschluss für alle Reisesparten – ohne die notwendige Einbindung in die jeweiligen Einzelbedingungen. Dadurch entstand eine semantische Leerstelle, die juristisch als intransparent gewertet wurde: Versicherungsnehmer konnten nicht erkennen, ob und wie der Ausschluss tatsächlich für Reiserücktritt, Abbruch und Auslandskrankenversicherung jeweils separat greift. Weder durch durchgängige Verweise noch durch systematische Bezüge war die Klammerwirkung nachvollziehbar. Im Gegenteil: Teils fehlten Hinweise in den speziellen Bedingungen, teils verwies ein Teilmodul wie der Notfallservice ausdrücklich auf den Ausschluss – und suggerierte damit indirekt, dass in anderen Modulen ein solcher Verweis notwendig sei, um Geltung zu beanspruchen.

Diese Bruchstellen im Vertragsaufbau monierte das Oberlandesgericht München deutlich – nicht im Sinne einer inhaltlichen Unzulässigkeit, sondern wegen formaler Unschärfen und fehlender Gesamtkohärenz. Das Transparenzgebot nach § 307 BGB ist in diesem Fall mehr als eine formale Hürde: Es wurde zur substantiellen Verteidigung des Rechts auf verständliche Selbstbestimmung bei komplexen Verträgen. Dass die Klausel zudem keinen greifbaren Pandemiebegriff definierte, verschärfte die Problematik: Kunden sollten erkennen, wann Schutz besteht – oder eben nicht –, doch die WHO-Auslegung der URV bot keine rechtssichere Orientierung. Eine beendete Pandemie wurde nicht mit der Rückkehr zum Schutzstatus verknüpft. Auch das: ein Systemfehler auf der Schwelle zwischen Begriff und Wirkung.

Juristisch folgerichtig sah das Gericht die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale als gegeben an. Der Vergleich vor dem OLG München war kein symbolischer Akt, sondern ein substantieller Schritt mit Signalwirkung. Die Union Reiseversicherung musste zusichern, die abgelehnten Anträge wegen Pandemieklausel zu überprüfen, soweit sie nicht verjährt sind. Betroffene aus dem Jahr 2021 könnten leer ausgehen, sofern sie keine Fristwahrung betrieben haben – doch für viele andere bedeutet der Vergleich eine nachträgliche Anerkennung, die ursprünglich ausgeschlossen war.

Besonders deutlich wird die Argumentationslinie des Gerichts, als es die Kumulrisiko-Verteidigung des Versicherers zurückweist. Die Behauptung, Pandemien seien unversicherbare Massenschäden, ließ sich nicht aufrechterhalten. Ein Krankheitsfall sei individuell zu werten – auch in einer Pandemie –, und die Versichertengemeinschaft trage typischerweise geteilte Risiken. Dass andere Anbieter keine generellen Pandemieausschlüsse verwenden, unterstreicht die Relativität der URV-Argumentation. Pandemie ja, aber nicht per Definition unversicherbar – das war die klare Botschaft des OLG.

Die URV reagierte taktisch klug, indem sie den Vergleich annahm und ihre AVB für das Neugeschäft anpasste. Seit Mitte 2023 gelten Corona-Fälle wieder als versichert – eine faktische Abkehr von der alten Klausellogik. Gleichzeitig ließ der Versicherer offen, künftig erneut auf Pandemieausschlüsse zurückzugreifen – sofern dies „klarer“ und „kalkulierbarer“ geschieht. Damit bleibt die Tür zur Risikoabwälzung offen, doch sie wird künftig deutlicher beschriftet sein müssen.

Ein bemerkenswerter Aspekt: Die URV will betroffene Kunden nicht nur informieren, sondern ist bereits in die aktive Nachregulierung eingetreten. Das ist nicht selbstverständlich – und wohl auch dem öffentlichen Druck geschuldet. Dass die Verbraucherzentrale NRW parallel empfiehlt, Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen, zeigt: Der Rechtsfrieden ist formal hergestellt, das strukturelle Misstrauen bleibt.

Was bleibt, ist eine lehrreiche Etappe in der Entwicklung des Versicherungsrechts im Krisenkontext. Pandemien stellen nicht nur medizinische, sondern auch juristische Ausnahmezustände dar. Doch der Schutz, den Versicherungen versprechen, darf gerade in solchen Ausnahmesituationen nicht durch Formulierungstricks entzogen werden. Verträge müssen halten, was sie suggerieren – oder transparent benennen, was sie verweigern. Nur dann bleibt die Idee der Versicherung als Solidarsystem glaubwürdig.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

Was sich juristisch als Korrektur eines Formfehlers darstellt, ist in Wahrheit mehr als das: Es ist ein Lehrstück über die Bedeutung struktureller Fairness in einem Markt, der auf Vertrauen baut, aber in der Krise zum kalkulierten Rückzug neigt. Der Fall der Union Reiseversicherung zeigt exemplarisch, wie Unternehmen in Ausnahmelagen versuchen, das Risiko zu externalisieren – nicht durch offenes Wort, sondern durch sprachlich verborgene Auslassung. Doch wo Vertragsklauseln schweigen, obwohl sie sprechen müssten, beginnt keine unternehmerische Freiheit, sondern strukturelle Verantwortungslosigkeit. Der Sieg der Verbraucherzentrale ist deshalb kein juristisches Detail, sondern ein regulatorisches Signal: Schutzversprechen enden nicht an der Schwelle einer Pandemie, sondern müssen gerade dort sichtbar werden, wo Unsicherheit herrscht. Wer das durch Intransparenz unterläuft, verliert nicht nur vor Gericht – sondern in jenem Vertrauenssystem, das Versicherungsschutz überhaupt erst legitimiert. Was hier entschieden wurde, ist keine Einzelfallkorrektur, sondern ein Grundsatz: Der Vertrag, der Risiken auffängt, darf selbst kein Risiko sein.

 

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