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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Wer seinen Fahrzeugschaden nach einem Unfall zunächst fiktiv abrechnet, darf sich damit künftig nicht mehr für immer festlegen – das hat der Bundesgerichtshof mit einem Grundsatzurteil entschieden und die Möglichkeit gestärkt, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist später doch noch eine konkrete Abrechnung auf Basis einer tatsächlichen Reparatur vorzunehmen, inklusive der Geltendmachung von Folgekosten wie Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall, wobei eine Feststellungsklage diesen Zeitraum sogar auf 30 Jahre ausdehnen kann, sofern sie rechtzeitig erhoben wird, was für viele Geschädigte bedeutet, dass sie nicht mehr sofort über das Ob und Wann einer Reparatur entscheiden müssen, sondern sich mit juristischer Absicherung langfristig Handlungsspielräume sichern können – eine Verschiebung im Haftungsrecht, die sowohl private Anspruchsteller als auch Kfz-Versicherer strategisch neu denken müssen und die signalisiert, dass die Gerichte das Vorsorgeinteresse über das Verjährungsdogma stellen.
Wer nach einem Verkehrsunfall zunächst auf fiktiver Basis abrechnet, darf sein beschädigtes Auto später doch noch instand setzen und die tatsächlichen Reparaturkosten geltend machen – sogar über Jahrzehnte hinweg. Diese weitreichende Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 8. April 2025 (VI ZR 25/24) nicht nur bestätigt, sondern auf ein festes rechtliches Fundament gestellt. Die Entscheidung stärkt geschädigte Fahrzeughalter in einem Punkt, in dem sich bislang die Auffassungen der Instanzen gerieben hatten: dem Wechsel von der abstrakten zur konkreten Schadensabrechnung und der damit verbundenen Durchsetzbarkeit von Folgeansprüchen – insbesondere unter dem Blickwinkel der Verjährung. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand ein einfaches, alltägliches Schadensbild mit juristisch weitreichenden Folgen: Beim Rückwärtsausparken hatte ein Mann mit seinem Wagen das Fahrzeug einer Frau touchiert, die anschließend Schadensersatz forderte. Das Fahrzeug der Geschädigten war alt, 13 Jahre, mit über 250.000 Kilometern Laufleistung. Und doch ging es am Ende um die große Linie – um das Recht, auch in der Zukunft zu reparieren und diese Reparatur als Schadenersatz einzuklagen, obwohl zunächst fiktiv abgerechnet wurde.
Der Fall begann mit einem gängigen Szenario: Die Geschädigte entschied sich nach dem Unfall gegen eine Reparatur und für die sogenannte fiktive Abrechnung. Sie reichte ein Sachverständigengutachten ein und erhielt von der gegnerischen Versicherung einen Teilbetrag, denn der Versicherer akzeptierte die im Gutachten kalkulierte Summe nicht vollständig. In der Folge klagte die Frau auf vollständigen Ersatz des Schadens – und auf Feststellung, dass der Versicherer auch für künftige materielle Schäden aus dem Unfall haftet. Der Anspruch zielte darauf ab, sich die Tür für eine spätere Reparatur und das Nachfordern weiterer Kosten wie Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall offen zu halten. Das Amtsgericht Erding folgte dieser Argumentation weitgehend, doch in der Berufung korrigierte das Landgericht Landshut die Entscheidung zum Teil: Zwar erkannte das Gericht die grundsätzliche Haftung des Versicherers an, sah aber kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht – die Haftung sei ja ohnehin unstreitig, und die hypothetischen Kosten seien zu ungewiss. Zudem, so das LG, drohe eine Ausweitung der Verjährungsfrist von drei auf 30 Jahre, die so vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Das sah der Bundesgerichtshof nun grundlegend anders.
Der BGH stellte klar: Ein Wechsel von fiktiver auf konkrete Abrechnung ist zulässig – und zwar unabhängig davon, wie alt das Fahrzeug ist oder ob eine konkrete Reparaturabsicht bei Klageerhebung vorliegt. Es reicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass künftig unfallbedingte Schäden konkret entstehen und diese im Rahmen einer Reparatur abgerechnet werden könnten. Die Verjährung, so der BGH, bleibt dabei ein zentraler Punkt – allerdings mit einem entscheidenden Hebel: Wird innerhalb der dreijährigen Regelverjährung eine Feststellungsklage erhoben und diese positiv entschieden, gilt für die daraus resultierenden Ansprüche eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Richter bestätigten damit nicht nur das materielle Interesse der Klägerin, sondern führten auch aus, dass eine solche Fristverlängerung keine unerlaubte Umgehung darstelle, sondern eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz. Wer also vorsorglich auf Feststellung klagt, schafft sich ein Zeitfenster von drei Jahrzehnten – ein erheblicher Unterschied im Schadensrecht.
Bemerkenswert ist dabei nicht nur der Zeithorizont, sondern auch die Klarstellung zur Beweislast und Motivation: Ein Geschädigter muss bei Klageerhebung keine feste Reparaturplanung vorlegen. Die bloße Möglichkeit der späteren Realisierung genügt. Auch der Umstand, dass ein Fahrzeug bereits in einem sehr gebrauchten Zustand war, stellt laut BGH kein Argument gegen die grundsätzliche Anspruchsdurchsetzbarkeit dar. Entscheidend bleibt einzig, ob ein kausaler Zusammenhang zum Unfall besteht – und ob innerhalb der Verjährung gehandelt wurde.
Diese Position verschiebt die Gewichte im Schadensersatzrecht. Versicherer müssen sich künftig auf längere Zeiträume möglicher Anspruchsrealisierung einstellen, wenn Kläger rechtzeitig eine Feststellung erwirken. Für Geschädigte entsteht eine neue Klarheit: Sie können zunächst wirtschaftlich oder praktisch auf eine Reparatur verzichten und dennoch langfristig auf vollständigen Ausgleich setzen, ohne sich von Anfang an festlegen zu müssen. Die juristische Mechanik hinter dem Urteil ist dabei ebenso klar wie wirkungsmächtig: Die Feststellung nach § 256 ZPO entfaltet eine eigenständige Sperrwirkung gegenüber der Regelverjährung – nicht durch richterliches Ermessen, sondern durch gesetzgeberische Konstruktion. Damit werden Feststellungsurteile zu strategischen Instrumenten.
Die Entscheidung des BGH stärkt damit nicht nur die Rechte einzelner Unfallgeschädigter, sondern prägt auch die strategische Beratung in Schadenfällen. Wer rechtzeitig klagt, sichert sich den Handlungsspielraum für Jahrzehnte – selbst wenn er im Moment der Klage noch keine Entscheidung über eine Reparatur getroffen hat. Gleichzeitig müssen Versicherer künftig differenzierter zwischen hypothetischen und konkret möglichen Schäden differenzieren – das bloße Abwarten auf Verjährung dürfte bei klug geführten Feststellungsklagen nicht mehr reichen. Besonders für Fahrzeuge mit wirtschaftlichem Grenzwert – etwa alte Gebrauchtwagen – ist das Urteil relevant, da es das Argument der fehlenden Reparaturwürdigkeit in den Hintergrund drängt. Entscheidend bleibt: Die Option auf Realisierung zählt, nicht die Wahrscheinlichkeit.
Mit diesem Urteil reiht sich der BGH ein in eine Linie judikativer Positionierung, die Geschädigte nicht durch Formalismen benachteiligen will. Die Möglichkeit, sich erst später zur Reparatur zu entscheiden, ist nicht Ausdruck von Mutwillen oder Verzögerung, sondern Ausdruck von Realität: Finanzielle, zeitliche oder technische Gründe können die Umsetzung verzögern – das darf nicht zum Verlust des Anspruchs führen. Die Erweiterung der Frist auf 30 Jahre durch Feststellungsurteil ist daher keine Umgehung, sondern eine konsequente Nutzung des bestehenden Rechtsrahmens. Zugleich zeigt das Urteil, wie präzise der BGH zwischen tatsächlichem Anspruchsgrund und prozessualer Vorsorge unterscheidet – und wie hoch er den Schutz des Anspruchsberechtigten gewichtet.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Dies ist kein Urteil zur Höhe des Schadens, sondern ein Grundsatz zur Tiefe der Rechte: Wer weiß, dass sich Folgen erst später zeigen, darf auch später noch handeln – wenn er rechtzeitig vorsorgt. Das Gesetz schützt nicht das Ende, sondern den Anfang des Denkens.
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