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  • 08.07.2025 – Cyberschutzpflichten steigen, Temperaturkontrollen versagen, Fixum bleibt Symbolpolitik
    08.07.2025 – Cyberschutzpflichten steigen, Temperaturkontrollen versagen, Fixum bleibt Symbolpolitik
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Cybersicherheit wird Pflicht, der Versand entzieht sich der Kontrolle, das Fixum bleibt Symbolpolitik – warum Apotheken an mehreren Fr...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Cyberschutzpflichten steigen, Temperaturkontrollen versagen, Fixum bleibt Symbolpolitik

 

Wie die NIS-2-Richtlinie Apotheken belastet, Versandapotheken sich der Haftung entziehen und die Bundesregierung ihr Vergütungsversprechen nicht einlöst

Apotheken-News von heute

Die NIS-2-Richtlinie verändert die Sicherheitsarchitektur im Gesundheitswesen und trifft Apotheken unvorbereitet, denn sie müssen künftig umfassende technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Cybersicherheit umsetzen, ohne dass zugleich Entlastungen oder Klarstellungen erfolgen, was nicht nur wirtschaftlich belastet, sondern auch neue Haftungsrisiken schafft, während gleichzeitig strukturelle Ungleichbehandlungen gegenüber Versandapotheken weiterbestehen, insbesondere bei der Überwachung der Lieferkühlkette, wodurch eine gefährliche Doppelbelastung entsteht, denn Vor-Ort-Apotheken haften bei Regelverstößen vollumfänglich, während ausländische Versender kaum kontrolliert werden, hinzu kommt das Scheitern der 9,50-Euro-Fixum-Reform, das Vertrauen zerstört, die Versorgung gefährdet und Investitionen blockiert, weshalb die Apothekerschaft zunehmend auf eigene strategische Mittel wie das Business Model Canvas zurückgreifen muss, um unternehmerisch tragfähig zu bleiben, digitale Sichtbarkeit sicherzustellen und neue Präventionsfelder zu besetzen, etwa durch spezifisch vergütete Beratung für Schwangere, während gleichzeitig Qualitätsmängel in der Industrie, rechtliche Debatten um Plattformdominanz und algorithmische Unsichtbarkeit in der E-Rezept-Welt neue Belastungsachsen schaffen.

 

Cyberschutz braucht Realismus, Apotheken brauchen Rückendeckung, Versicherungen brauchen Anpassung

Wie die NIS-2-Umsetzung Apothekenpflichten verschärft, warum die Abda Unterstützung fordert und welche Policen jetzt zur Pflichtfrage werden

Die Umsetzung der EU-Richtlinie NIS-2 zur Cybersicherheit trifft nicht nur große Telekommunikationskonzerne oder Energieversorger, sondern künftig auch zahlreiche Apotheken. Die Richtlinie, die bereits 2022 beschlossen wurde, verpflichtet Betreiber kritischer und wichtiger Einrichtungen zu weitreichenden Maßnahmen zur Informationssicherheit – von technischen Schutzmaßnahmen über Risikomanagementsysteme bis hin zu Meldepflichten bei Vorfällen. In Deutschland geschieht diese Umsetzung verspätet und unter politisch instabilen Bedingungen. Erst Ende Juni brachte die neue Bundesregierung den aktualisierten Referentenentwurf für ein Gesetz zur NIS-2-Umsetzung auf den Weg. Für die ABDA ist klar: Die neuen Anforderungen sind für viele Apotheken eine erhebliche Belastung, insbesondere unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Im Kern geht es bei der NIS-2-Umsetzung um die Ausweitung des Geltungsbereichs: Künftig sollen nicht nur klassische kritische Infrastrukturen (KRITIS), sondern auch sogenannte „wichtige Einrichtungen“ den Anforderungen genügen müssen – also Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe und Branche eine besondere Relevanz für das Gemeinwesen aufweisen. Das betrifft auch Apotheken, wenn sie mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro ausweisen. Schätzungen zufolge könnten über 1.000 Apotheken bundesweit unter diese Definition fallen. Für sie wäre die Umsetzung der Anforderungen – einschließlich umfassender IT-Sicherheitskonzepte, externer Audits, Schulungen und Vorfallmanagementsysteme – verpflichtend. Derzeit ist noch unklar, ob zentrale IT-Dienstleister der Apothekenlandschaft wie das NARZ oder ARZ Darmstadt ihre Leistungen so ausrichten werden, dass Apotheker individuell entlastet werden. Die Verantwortung liegt nach geltender Rechtslage bei den Betriebsinhabern.

Die ABDA hatte bereits im Mai 2024 Stellung zum damaligen Gesetzesentwurf bezogen und insbesondere auf den drohenden Umsetzungsaufwand für betroffene Apotheken hingewiesen. Dieser umfasse nicht nur die technologische Anpassung, sondern vor allem die organisatorische Umsetzung und die Integration der Maßnahmen in den Praxisalltag. Angesichts steigender Personalkosten, inflationsbedingter Teuerungen bei IT-Wartung und Energieversorgung sowie des zunehmenden bürokratischen Drucks sei es laut ABDA „dringend erforderlich“, dass Apotheken nicht allein gelassen werden. In einem aktuellen Anschreiben an das Bundesinnenministerium mahnt die Standesvertretung deshalb nochmals explizit Unterstützungsmaßnahmen an. Denkbar seien etwa steuerliche Entlastungen, Investitionskostenzuschüsse oder eine Förderung über den Gesundheitsfonds. Dabei verweist die ABDA auf die gesellschaftliche Bedeutung von Apotheken – nicht nur als Versorger, sondern auch als digital eingebundene Gesundheitsakteure im System der Telematikinfrastruktur.

Besonders relevant für Apothekenleiter ist jedoch nicht nur das Gesetz selbst, sondern die daraus resultierende betriebliche Pflicht zur Absicherung. Denn mit der Zuweisung zur KRITIS-Kategorie oder der Gruppe „wichtige Einrichtung“ steigt auch das Haftungsrisiko bei Nichterfüllung der Anforderungen. Das bedeutet in der Praxis: Bei Datenverlust, Ransomware-Angriffen oder Systemausfällen könnten sowohl Patienten als auch Krankenkassen oder Behörden Schadenersatzansprüche stellen. Klassische Inhaltsversicherungen oder allgemeine Betriebshaftpflichtpolicen decken solche Cyber- und Vertrauensschäden nicht oder nur unzureichend ab. Fachjuristen und Versicherer empfehlen daher dringend, den eigenen Policenbestand zu prüfen – und gegebenenfalls durch eine spezialisierte Cyberversicherung und eine Vertrauensschadenversicherung zu ergänzen. Diese bieten nicht nur Schutz bei Hackerangriffen oder Datenmanipulationen, sondern auch bei internen Delikten durch Mitarbeitende.

Dass Cyberrisiken längst keine abstrakte Gefahr mehr darstellen, zeigen die jüngsten Vorfälle in der Gesundheitsversorgung. Ob Apothekenrechenzentren, Arztpraxen oder Labore – die Zahl gezielter Attacken steigt kontinuierlich. In vielen Fällen gelangen Angreifer über unsichere Software-Updates, kompromittierte E-Mail-Zugänge oder veraltete Betriebssysteme in hochsensible Systeme. Die wirtschaftlichen Schäden sind immens, der Imageschaden oft irreparabel. Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als gerechtfertigt, dass die ABDA nicht nur technische Klarheit, sondern auch politische Rückendeckung verlangt.

Unklar bleibt allerdings, wie und in welchem Tempo das Gesetz weiter beraten wird. Die parlamentarische Sommerpause verzögert das Verfahren mindestens bis in den Herbst. Beobachter rechnen mit einer Verabschiedung frühestens Ende 2025 – doch bereits jetzt sollten betroffene Apotheken sich strategisch vorbereiten. Eine frühzeitige IT-Risikoanalyse, Beratung mit Fachjuristen und ein Gespräch mit dem Versicherungsberater könnten entscheidend sein, um die kommenden Verpflichtungen nicht nur zu erfüllen, sondern wirtschaftlich zu bewältigen. Denn wenn Digitalisierung zur Pflicht wird, darf Sicherheit kein Luxus sein.

  

Temperaturpflicht wird ignoriert, Überwachungslücken bleiben, Union streitet über Konsequenzen

Versandapotheken umgehen Kühlvorgaben, Kontrollbehörden sind machtlos und das BMG wiegelt ab

Während deutsche Vor-Ort-Apotheken unter streng kontrollierten Bedingungen agieren, geraten sie zunehmend in die Defensive gegenüber Versandapotheken aus dem EU-Ausland, die sich gesetzlichen Anforderungen zur Temperaturführung entziehen – mit weitreichenden Folgen für Arzneimittelsicherheit, Patientenschutz und nicht zuletzt für die Haftungsverteilung im Schadensfall. Die strukturelle Ungleichbehandlung wird dabei nicht nur politisch verschleppt, sondern rechtlich verschärft: Apothekenbetreiber in Deutschland haften vollumfänglich für jede Abweichung von den temperaturgerechten Lager- und Lieferbedingungen – während im grenzüberschreitenden Versand faktisch eine Kontrollleerstelle besteht.

Die Ausgangslage ist klar: Nach § 4 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, bei der Lagerung und dem Transport ihrer Arzneimittel die jeweils vorgeschriebenen Temperaturbereiche einzuhalten – konkret für Kühlartikel in der Regel zwischen +2 und +8 °C. Für nicht-kühlpflichtige Präparate gilt: Die Raumtemperatur darf 25 °C nicht dauerhaft überschreiten. Um diese Anforderungen zu erfüllen, investieren Apotheken in Kühlräume mit Temperaturloggern, in Schulungen, Wartung, qualifizierte Transportbehälter und Versicherungen. Bei Verstößen drohen nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen, sondern auch zivilrechtliche Haftungsfolgen – etwa im Fall einer durch Hitzeschaden unwirksam gewordenen Medikation.

Demgegenüber stehen Versandapotheken wie DocMorris oder Redcare, die aus den Niederlanden operieren – also aus einem EU-Mitgliedstaat mit anderen Aufsichtsstrukturen. Zwar beteuern die Unternehmen, ihre Kühlketten ebenfalls zu dokumentieren und TÜV-Prüfungen zu durchlaufen. Doch die letzte öffentlich bekannte Kontrolle datiert bei DocMorris auf das Jahr 2019. Und: Es gibt keinerlei regelmäßig verpflichtende externe Kontrollen nach deutschem Standard. Die Pharmazieräte warnen daher seit Jahren – zuletzt 2020 –, dass ihnen in Paketen ausländischer Versender mehrfach geschmolzene Zäpfchen und deformierte Dragees aufgefallen seien. Diese Verstöße bleiben jedoch folgenlos, da die deutschen Überwachungsbehörden keine Zuständigkeit für ausländische Betriebe haben.

Diese regulatorische Lücke ist aus Sicht der Apothekerschaft nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung, sondern ein echtes Sicherheitsproblem – mit weitreichenden rechtlichen Implikationen. Denn während sich Versandapotheken bei potenziellen Schadensfällen auf die Unklarheit internationaler Zuständigkeiten berufen können, haften deutsche Apotheken bereits für den Verdacht einer Verfahrensabweichung. Selbst ein unbemerkter Stromausfall oder eine fehlerhafte Eintragung im Temperaturprotokoll kann zur Beanstandung, Retaxation oder gar zu Schadenersatzforderungen führen – insbesondere bei thermosensiblen Arzneimitteln wie Insulin, Impfstoffen, Biologika oder Zytostatika.

Hinzu kommt die wachsende Gefahr des Regresses im Rahmen der Produkthaftung, sollte eine Therapie aufgrund unerkannter Hitzeschäden fehlschlagen. Zwar haftet grundsätzlich der Hersteller – doch Apotheken als Inverkehrbringer können bei Nachweis mangelnder Sorgfalt ebenfalls in die Verantwortung genommen werden. Deshalb ist nicht nur eine lückenlose Temperaturdokumentation, sondern auch eine betriebsindividuell abgestimmte Haftpflichtversicherung mit explizitem Kühlgut-Schutz unerlässlich. Auch Cyberversicherungen gewinnen an Relevanz, da viele Temperaturaufzeichnungen digital erfolgen und Angriffe auf die Systeminfrastruktur ebenfalls zu Dokumentationsverlust und daraus resultierender Haftung führen können.

Die Ampelkoalition hat im Koalitionsvertrag 2021 zwar zugesagt, die „Vorgaben für Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken zu vereinheitlichen – insbesondere bei der Einhaltung von Kühlketten und Nachweispflichten“. Doch wie die Welt aktuell berichtet, bleibt es bei dieser Ankündigung – ohne Umsetzung. Selbst innerhalb der Unionsfraktion herrscht Uneinigkeit, ob und wie schnell diese Lücke zu schließen sei. Zwar äußerten sich Stephan Pilsinger (CSU) und Simone Borchardt (CDU) klar: Die unkontrollierte Versandkette sei „nicht hinnehmbar“. Doch das Bundesgesundheitsministerium unter Nina Warken (CDU) wiegelte ab: Man habe „keine Hinweise“, dass es durch Versandversäumnisse zu Patientengefährdung komme – ein logisches Zirkularargument, denn solche Hinweise können nur entstehen, wenn unabhängige Kontrollen überhaupt stattfinden.

Für Apothekenbetreiber bedeutet diese Situation faktisch eine doppelte Bedrohung: Während sie selbst lückenlos kontrolliert, sanktioniert und haftbar gemacht werden, sehen sie sich im Wettbewerb mit Unternehmen konfrontiert, die sich dieser Kontrolle weitgehend entziehen – und gleichzeitig politisch unterstützt werden. Die Forderung nach Gleichbehandlung ist daher nicht nur eine Frage der Fairness, sondern des Gesundheitsschutzes und der rechtlichen Kohärenz. Wer eine Kühlpflicht vorgibt, muss auch die Kontrolle sicherstellen – und darf keine Parallelwelt dulden, in der Arzneimittel ohne Nachweis über Landesgrenzen hinweg vertrieben werden.

  

Fixum ohne Wirkung, Politik ohne Taktgefühl, Apotheken ohne Luft

Warum das 9,50-Euro-Versprechen versandet, die Bundesregierung Vertrauen verspielt und die Versorgung an der Belastungsgrenze kollabiert

Dr. Mathias Grau bringt es auf den Punkt, wenn er im Namen tausender Kolleginnen und Kollegen feststellt, dass Apotheken keine weiteren symbolischen Ohrfeigen, sondern eine belastbare Perspektive brauchen. Stattdessen hagelt es Enttäuschungen. Die Diskussion um das 9,50-Euro-Fixum zeigt exemplarisch, wie sehr die politische Rhetorik von der wirtschaftlichen Realität der Apotheken abgekoppelt ist. Das Fixum, das eigentlich eine wirtschaftliche Basis schaffen sollte, verkommt zur Karikatur seiner selbst. Es wurde nie vollumfänglich umgesetzt, schon gar nicht dynamisiert, und ist nach heutigen Maßstäben schlichtweg unzureichend. Die Erhöhung auf 9,50 Euro hätte ein Zeichen sein können – doch selbst dieses Signal bleibt aus. Währenddessen steigt der Druck auf die Vor-Ort-Apotheken, die unter bürokratischer Überlast, Personalengpässen, einer zunehmend unzuverlässigen Lieferkette und wachsenden Sicherheitsrisiken operieren müssen. Die Bundesregierung verspielt nicht nur Vertrauen, sondern ignoriert strukturelle Warnzeichen in einem System, das auf Kante genäht ist.

Grau, stellvertretender Vorsitzender des Landesapothekerverbands Niedersachsen, argumentiert in seinem Gastbeitrag präzise und kenntnisreich. Seine zentrale These: Die aktuelle Apothekenpolitik ist geprägt von Verzögerung, Intransparenz und einem grundsätzlichen Mangel an ökonomischem Realismus. Wer die 9,50 Euro als angemessene Antwort auf inflationsbedingte Mehrkosten verkauft, betreibt Schönfärberei. Die Realität sieht anders aus: Energiepreise, Gehaltsanpassungen und Zusatzaufwand durch neue gesetzliche Anforderungen fressen jede nominelle Verbesserung sofort auf. Hinzu kommt: Die Politik diskutiert lieber über mögliche Boni für neue Dienstleistungen als über die schlichte Absicherung des Kerngeschäfts. Das aber braucht Stabilität – nicht als strategische Option, sondern als Überlebensbedingung.

Diese Entwicklung lässt sich nicht länger mit bloßen Appellen begleiten. Was fehlt, ist eine konsequente Anpassung der Honorierung an reale Kostenentwicklungen und Leistungsanforderungen. Dass es dazu nicht einmal einen verbindlichen Fahrplan gibt, ist für viele Apothekeninhaber ein Affront. Grau bringt es auf die Formel: "Fixum heißt eigentlich verlässlich – heute ist es vor allem ein leeres Versprechen." Mit jeder weiteren Verzögerung wird die Kluft zwischen politischer Erzählung und betrieblicher Wirklichkeit größer. Besonders gravierend: Die junge Apothekerschaft, die dringend gebraucht wird, erlebt, wie wirtschaftliche Unsicherheit zum Normalzustand wird. Investitionen, Übernahmen und Neugründungen werden so zur Mutprobe – statt zur tragfähigen Perspektive.

Auch die Kommunikation aus dem Bundesministerium ist mehr als unglücklich. Während Gesundheitsminister Lauterbach über Zukunftslabore und Digitalstrategien referiert, erleben Apothekerinnen und Apotheker vor Ort eine Gegenwart, in der selbst grundlegende wirtschaftliche Fragen ungelöst bleiben. Die Anhebung des Fixums wäre dabei noch das geringste, aber symbolisch entscheidende Signal gewesen. Dass selbst dieses ausbleibt, lässt tief blicken. Grau fordert mit Nachdruck, was viele denken: „Es braucht nicht noch eine Reform, es braucht endlich Stabilität.“

In seinem Gastbeitrag bringt der niedersächsische Verbandsvize einen entscheidenden Aspekt zur Sprache, der oft übersehen wird: Apotheken tragen als mittelständische Versorger nicht nur zum Gesundheitswesen bei, sondern stützen auch regionalökonomische Strukturen. Jede weitere politische Klatsche zerstört Vertrauen – nicht nur innerhalb der Berufsgruppe, sondern auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Wenn Patienten künftig erleben, dass die Apotheke in ihrer Nachbarschaft aus wirtschaftlichen Gründen schließen muss, wird der Vertrauensverlust in die Gesundheitspolitik insgesamt messbar werden. Wer heute Stabilität verhindert, legt morgen den Grundstein für neue Versorgungslücken.

Es geht längst nicht mehr um 9,50 Euro. Es geht um Glaubwürdigkeit, um Berechenbarkeit und darum, ob das politische System in der Lage ist, ein funktionierendes Gesundheitswesen nicht nur zu reformieren, sondern auch zu erhalten. Die Apotheken haben ihren Teil längst geleistet – nun ist die Politik am Zug. Die Zeit für symbolische Akte ist vorbei. Was jetzt zählt, sind belastbare Zusagen, ein verbindlicher Fahrplan zur Dynamisierung der Vergütung und eine neue politische Haltung gegenüber jenen, die Tag für Tag die wohnortnahe Versorgung sichern. Alles andere ist keine Ohrfeige – sondern ein Schlag ins Gesicht.

 

Geschäftsmodell gezielt analysieren, Chancen systematisch erkennen, Apotheke strategisch ausrichten

Wie das Business Model Canvas beim Strukturwandel hilft, betriebliche Klarheit schafft und Perspektiven für eine nachhaltige Zukunft eröffnet

In einer Zeit wachsender Herausforderungen für Vor-Ort-Apotheken gewinnt strategische Selbstreflexion eine Bedeutung, die weit über klassische Standortanalysen hinausgeht. Die Einführung des E-Rezepts, der Druck durch digitale Plattformen, Fachkräftemangel und regulatorische Umbrüche machen deutlich: Wer seine Apotheke zukunftsfähig halten will, muss mehr tun als gute Beratung und solide Betriebsführung. Eine zentrale Frage lautet daher: Wie tragfähig ist mein Geschäftsmodell? Genau hier setzt das „Business Model Canvas“ von Alexander Osterwalder und Yves Pigneur an – als Werkzeug, das Apothekerinnen und Apothekern eine strukturierte Möglichkeit bietet, ihr unternehmerisches Handeln zu durchleuchten und strategisch neu auszurichten.

Das Modell besteht aus neun Bausteinen, die zusammen das Grundgerüst eines Geschäftsmodells beschreiben: Kundensegmente, Wertangebote, Kanäle, Kundenbeziehungen, Einnahmequellen, Schlüsselressourcen, Schlüsselaktivitäten, Schlüsselpartner und Kostenstruktur. Für Apotheken bietet dieses Raster eine seltene Gelegenheit zur systematischen Selbstprüfung – ob bei einer Neueröffnung, einer geplanten Übergabe oder schlicht im laufenden Betrieb als Impuls zur Modernisierung. Gerade Apotheken, die über Jahre hinweg gewachsen sind, geraten häufig in eine operative Betriebsblindheit. Das Canvas zwingt zur Reflexion: Wer genau sind meine Kernkunden? Welche Angebote schaffen echten Mehrwert? Wie digital ist mein Kommunikationskanal? Welche Ressourcen sichern meine Alleinstellung? Und: Wo entstehen unnötige Kosten?

Ein zentrales Element ist das sogenannte „Wertangebot“. Hier zeigt sich, ob eine Apotheke wirklich ein Problem für bestimmte Kundengruppen löst oder nur ein Sortiment verwaltet. Im Zeitalter personalisierter Medizin, pharmazeutischer Dienstleistungen und Präventionsberatung kann das Differenzierungsmerkmal längst nicht mehr im reinen Produktverkauf liegen. Vielmehr zählt die Frage: Welche Bedürfnisse werden konkret angesprochen – und wie konsequent ist das betriebliche Handeln darauf ausgerichtet? Gerade in einem zunehmend kompetitiven Umfeld gewinnt diese Klarheit an Bedeutung. Apotheken, die beispielsweise gezielt auf chronisch kranke Menschen, Schwangere oder pflegende Angehörige fokussieren, können sich über das Canvas ein hochspezialisiertes Geschäftsprofil erarbeiten – inklusive gezielter Partnerschaften mit Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder digitalen Gesundheitsanbietern.

Auch die Einnahmequellen geraten dabei auf den Prüfstand. In Zeiten wachsender Fixkosten und stagnierender Honorare lohnt sich der Blick auf Zusatzangebote – etwa Heimversorgung, Rezepturen, Dienstleistungen wie Medikationsanalysen oder Impfungen. Viele Apotheken schöpfen ihr Ertragspotenzial nicht aus, weil keine strukturierte Modellierung der Einnahmeströme erfolgt. Das Canvas legt diese Schwachstellen offen – und hilft, betriebliche Hebel zu identifizieren. Gleiches gilt für die Kostenstruktur. Welche Prozesse sind ineffizient? Wo entstehen Redundanzen? Welche Ressourcen kosten mehr, als sie bringen? Gerade bei Personaleinsatz, Warenlogistik oder Rezeptabrechnung offenbart das Modell häufig unentdeckte Optimierungspotenziale.

Die methodische Stärke des Business Model Canvas liegt in seiner Übersichtlichkeit. Anders als klassische Businesspläne zwingt es nicht zu langwierigen Texten oder starren Prognosen, sondern eröffnet Raum für kreative und iterative Entwicklung. Es lässt sich auf Papier skizzieren oder digital durchspielen, eignet sich für Einzelunternehmer wie für Teamsitzungen – und kann problemlos in Coaching-Prozesse, Nachfolgeberatungen oder Bankengespräche integriert werden. Auch bei der Beantragung von Fördermitteln oder der Vorbereitung auf eine wirtschaftliche Transformation bietet das Canvas klare Ankerpunkte.

Der besondere Wert liegt allerdings in der Anschlussfähigkeit. Wer das Modell einmal durchlaufen hat, verfügt über eine strukturierte Ausgangslage, um konkrete Maßnahmen abzuleiten: von der gezielten Personalfortbildung über die Digitalisierung von Lager und Kommunikation bis hin zur aktiven Ansprache neuer Zielgruppen. Die ABDA und viele Landesapothekerkammern betonen zunehmend, wie wichtig unternehmerisches Denken für den Fortbestand der inhabergeführten Apotheke ist – nicht als Widerspruch zur heilberuflichen Aufgabe, sondern als deren ökonomische Grundlage. Das Business Model Canvas liefert dafür ein tragfähiges Raster, das Orientierung und strategische Schärfung zugleich ermöglicht.

In der Konsequenz ist das Modell nicht nur ein Werkzeug zur Prozessoptimierung, sondern ein Spiegel für die eigene Haltung. Es fordert dazu auf, sich neu mit dem eigenen Selbstverständnis auseinanderzusetzen: Wer will ich als Apotheker*in sein? Welche Vision treibt mich? Und was muss ich heute anpassen, damit meine Apotheke auch morgen noch ein Ort ist, der gebraucht wird? Diese Fragen sind unbequem – aber unvermeidlich, wenn man dem Wandel nicht nur begegnen, sondern ihn aktiv gestalten will.

  

Apotheken unsichtbar gemacht, Patienten fehlgeleitet, Verantwortung ungeklärt

Wie eine digitale Auslassung reale Folgen hat, wer dafür haftet und was Apotheker tun können, wenn ihre Existenz algorithmisch verschwindet

Es war ein gewöhnlicher Arbeitsalltag in der Humanitas-Apotheke in Leipzig, bis Inhaber Dr. Mohammed Radman ein merkwürdiges Muster beobachtete: Arztpraxen in der Umgebung faxten wiederholt Rezepte, obwohl längst die E-Rezept-Infrastruktur via KIM (Kommunikation im Medizinwesen) etabliert war. Misstrauisch geworden, bat Radman eine Kollegin, die gängige E-Rezept-App zu testen – mit seiner Postleitzahl. Das Ergebnis war ein Schock: Keine Spur seiner Apotheke. Sämtliche anderen Betriebe in der Umgebung wurden angezeigt – nur die Humanitas-Apotheke war digital nicht existent. Ein administratives Phantom, unsichtbar in einem System, das auf Sichtbarkeit setzt.

Die Ursache war so banal wie folgenreich: Ein Eintrag im offiziellen Verzeichnis der zuständigen Kammer beziehungsweise des Verbands war vergessen worden. Und doch liegt genau darin ein strukturelles Risiko für alle Apothekenbetriebe, deren Sichtbarkeit im digitalen Raum längst eine Frage wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit geworden ist. Denn die Integration in E-Rezept-Plattformen hängt von maschinenlesbaren Daten ab – ein fehlender Eintrag oder fehlerhaftes Mapping kann dazu führen, dass Apotheken für Patientinnen und Patienten schlicht nicht auffindbar sind. Die Konsequenzen reichen von Umsatzverlusten bis hin zu einem Vertrauensschaden gegenüber Ärzten, Patienten und Kooperationspartnern.

Für Radman war der Vorfall nicht nur ärgerlich, sondern symptomatisch für ein digitales Versorgungsnetz, das in seiner Bürokratie hinter dem Anspruch auf barrierefreien Zugang zurückfällt. „Ich habe mich gefragt, wie lange das schon so geht und wie viele Patientinnen und Patienten uns deshalb nicht gefunden haben“, sagt er. Die Verantwortung liege formal zwar bei der zuständigen Kammer oder beim Verband – doch die wirtschaftliche Last trägt der Betrieb. Er wandte sich an die Kammer, die den Fehler bestätigte und nachträglich den Eintrag korrigierte. Doch der Schaden war längst entstanden.

Was wie ein Einzelfall wirkt, ist in Wahrheit Teil eines größeren Problems: Die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung basiert auf zentralen Datenverzeichnissen – ob Telematik-ID, Apothekenregister oder KIM-Anbindung. Schon ein einziger fehlerhafter Eintrag kann Apotheken in digitalen Systemen unsichtbar machen. Dabei wird der Druck auf eine lückenlose, funktionierende Infrastruktur durch gesetzliche Fristen und politische Digitalisierungsrhetorik weiter erhöht. Eine Apotheke, die auf Portalen wie der Gematik-E-Rezept-App oder Drittanbieter-Plattformen nicht erscheint, verliert Sichtbarkeit, Rezepte und Vertrauen – besonders bei jungen, digitalaffinen Patientengruppen.

Gleichzeitig ist der Fall ein exemplarisches Beispiel für eine wachsende Schieflage zwischen Verantwortung und Kontrollmacht: Apotheken müssen technisch und organisatorisch alles tun, um digital erreichbar zu sein, haben aber keine unmittelbare Kontrolle über die Korrektheit ihrer Verzeichniseinträge. Sie sind auf die Fehlerfreiheit in Fremdsystemen angewiesen – eine Abhängigkeit, die umso gefährlicher wird, je mehr Versorgungsprozesse auf diese Systeme ausgelagert werden. Es entsteht eine Haftungslücke zwischen dem Anspruch auf digitale Auffindbarkeit und der Realität föderal zersplitterter Verwaltungsprozesse.

Für die Betroffenen bleibt der Weg zur Korrektur aufwendig. Oft sind mehrere Stellen involviert – Kammern, Verbände, Plattformbetreiber, Softwarehersteller. Im Fall von Radman konnte der Fehler nach beharrlicher Nachfrage relativ schnell behoben werden, doch es bleibt das Unbehagen, dass andere Apotheken ähnliche Probleme womöglich gar nicht bemerken. Denn Sichtbarkeit ist nicht nur eine technische, sondern eine kommunikative Frage. Und wer nicht weiß, dass er unsichtbar ist, wird auch keine Korrektur verlangen.

Die Lektion aus Leipzig lautet: Apotheken sollten ihre digitale Präsenz regelmäßig überprüfen – in allen relevanten Verzeichnissen, Plattformen und Apps. Eigenkontrolle, auch wenn sie formal nicht vorgeschrieben ist, wird zur Überlebensstrategie. Gleichzeitig müssen Verbände und Kammern ihre Prozesse systematisch überprüfen, um Ausschlüsse zu vermeiden. Eine technische Infrastruktur, die von einer einzigen fehlenden Zeile abhängt, braucht Redundanzen, Prüfmechanismen und Reaktionsprotokolle. Der Vorfall macht deutlich, dass Digitalisierung ohne institutionelle Verantwortung kein Fortschritt ist – sondern ein neues Risiko.

 

Digitale Gleichbehandlung, rechtlicher Prüfstand, strategische Vertrauensarbeit

Wie der VZBV gegen Doctolib klagt, das SGB V zur Geltung bringen will und der Plattformanbieter mit Transparenz und Dialog auf Verteidigungskurs geht

Die digitale Terminvergabe im deutschen Gesundheitswesen steht auf dem juristischen Prüfstand: Mit einer Klage vor dem Landgericht Berlin stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) die Plattform Doctolib wegen mutmaßlicher Benachteiligung gesetzlich Versicherter infrage. Im Kern des Vorwurfs steht die Praxis, dass bei der Terminsuche bevorzugt privatärztliche Angebote angezeigt würden – und damit eine strukturelle Schlechterstellung für Kassenpatient:innen im digitalen Raum entstehen könnte. Was technisch als neutraler Algorithmus erscheint, hat juristische wie politische Sprengkraft: Es geht um nicht weniger als die gleichberechtigte Teilhabe im digitalen Gesundheitssystem.

Doctolib selbst weist die Vorwürfe entschieden zurück. Das Berliner Unternehmen betont, alle Patient:innen würden unabhängig vom Versicherungsstatus Zugang zu allen verfügbaren Terminen erhalten – sofern sie offen und transparent gekennzeichnet seien. In der Praxis bedeutet das: Wird ein näher gelegener oder früherer Privattermin angezeigt, so sei das lediglich das Resultat der zugrunde liegenden Suchparameter, nicht Ausdruck einer systematischen Bevorzugung. In der Logik des Unternehmens entspricht das der Wahlfreiheit, die allen Versicherten nach § 76 Abs. 1 SGB V ohnehin zusteht – nämlich sich auf eigene Kosten auch für eine privatärztliche Versorgung zu entscheiden.

Tatsächlich jedoch liegt die Brisanz des Konflikts nicht allein in technischen Details, sondern in der grundsätzlichen Frage nach Fairness, Transparenz und Gerechtigkeit im digitalen Gesundheitswesen. Der VZBV sieht sich in der Rolle des Korrektivs gegen eine schleichende Kommerzialisierung, bei der Nutzer:innen durch Interface-Design oder algorithmische Gewichtungen zu Entscheidungen gelenkt werden könnten, die sie ohne digitale Vorselektion nicht getroffen hätten. In dieser Deutung wird Doctolib zum Prüfstein für die digitalen Spielregeln im Gesundheitssystem – und die Grenzen zwischen neutralem Vermittler und aktiver Marktarchitektur verschwimmen.

Doctolib hingegen sieht sich als Enabler einer modernen, effizienten Gesundheitsversorgung. Die App werde von über 25 Millionen Menschen in Deutschland genutzt, betont das Unternehmen – ein Beleg für Vertrauen, Benutzerfreundlichkeit und Bedarf. Man entwickle „leistungsfähige Software für Praxen und medizinische Einrichtungen sowie eine intuitive App für Patient:innen“. Der Dialog mit Institutionen wie dem VZBV sei wichtig, aber kein Anlass für Schuldzuweisungen: Vielmehr sehe man die aktuelle Klage als Chance zur Weiterentwicklung. „Wir nehmen die Bedenken zur Darstellung von Terminen sehr ernst“, heißt es von Unternehmensseite – und: „Anpassungen sind möglich.“

Was sich hier andeutet, ist ein exemplarischer Streitfall über Nutzerlenkung, regulatorische Grauzonen und die Frage, ob ein privatwirtschaftlicher Anbieter mit marktprägender Reichweite auch öffentliche Pflichten übernehmen muss. Die Trennlinie zwischen Gesundheits-IT und Gesundheitsinfrastruktur verschwimmt zunehmend – mit Folgen für ärztliche Versorgung, Versicherungslogik und die zukünftige Ausgestaltung des SGB V im digitalen Kontext. Insofern ist dieser Streit nicht nur ein Fall für ein Landgericht, sondern für das Selbstverständnis des digitalen Gesundheitsmarkts in Deutschland. Dabei wird es entscheidend sein, ob sich Plattformanbieter wie Doctolib weiterhin auf technisch-juristische Unschuld berufen dürfen – oder ob politische, ethische und gestalterische Verantwortung mitwächst, wenn Algorithmen zur Realität des Versorgungsalltags werden.

 

Beratung wird gestärkt, Vergütung steigt, Versorgungslücke wird geschlossen

Niedersächsische Apotheken rechnen Schwangerschaftsberatung künftig besser ab, stärken ihre Rolle im Präventionssystem und adressieren strukturelle Betreuungslücken

Die Versorgung schwangerer und stillender Frauen mit fundierter Arzneimittelberatung erhält in Niedersachsen einen neuen Stellenwert – und wird ab sofort mit 60 Euro honoriert. Der aktualisierte Vertrag zwischen dem Landesapothekerverband Niedersachsen (LAV) und der AOK Niedersachsen markiert nicht nur eine signifikante Erhöhung der Vergütung, sondern auch eine strategische Weichenstellung zugunsten einer verlässlicheren Gesundheitsberatung durch öffentliche Apotheken. Ziel ist es, Unsicherheiten im Umgang mit Arzneimitteln während Schwangerschaft und Stillzeit strukturiert zu adressieren, Risiken frühzeitig abzufedern und den Präventionsauftrag der Apotheken sichtbarer im Versorgungssystem zu verankern. Während Apothekenteams bislang mit pauschal 35 Euro je Beratung abgespeist wurden, steigt die neue Vergütung auf 60 Euro. Gleichzeitig wird die Abrechnung vereinfacht: Statt papiergestützter Bescheinigungen genügt nun der elektronische Leistungsnachweis per Schnittstelle – was nicht nur die Prozesse beschleunigt, sondern auch die Teilnahme attraktiver macht.

Die Beratungen zielen dabei auf eine individuelle, leitliniengerechte Risikobewertung ab – etwa bei der Einnahme von OTC- oder RX-Präparaten, bei Wechselwirkungen mit Nahrungsergänzungsmitteln oder bei Impfungen während der Schwangerschaft. Gerade in dieser vulnerablen Lebensphase steigt der Bedarf an niedrigschwelliger und fachlich qualifizierter Unterstützung, zumal viele Haus- und Facharztpraxen terminlich überlastet sind. Die Apotheken schließen hier zunehmend Versorgungslücken – ein Trend, der politisch bislang nur zögerlich gewürdigt wird. Laut LAV sei der Vertrag mit der AOK ein „Meilenstein auf dem Weg zu einer multiprofessionellen Versorgungsrealität“, bei der die Apotheke nicht mehr nur dispensierender Akteur, sondern gesundheitspräventiver Lotse sei.

Das Modell ist nicht neu – aber strategisch neu gewichtet: Bereits seit 2021 besteht der Vertrag, damals mit dem Fokus auf Erprobung und begrenztem Pilotcharakter. Die jetzige Neuausrichtung zeigt: Die Nachfrage war offenbar höher als erwartet, die Zufriedenheit der Patientinnen groß, und der politische Wille zur Verstetigung vorhanden. Im bundesweiten Vergleich bleibt Niedersachsen damit Vorreiter – kein anderes Bundesland hat bislang eine derartige Exklusivvereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse auf Landesebene getroffen. Der LAV kündigte an, den Vertrag als Blaupause auch gegenüber weiteren Kassenverbänden einzusetzen.

Gleichzeitig eröffnet die Neuregelung neue Perspektiven für das Apothekenhonorar jenseits der GKV-Pauschale: Denn sie beweist, dass gezielte Zusatzleistungen für definierte Zielgruppen auch außerhalb des Arzneimittelverkaufs abrechenbar sind – sofern der Wille zur Vertragspartnerschaft besteht. In Zeiten stagnierender Fixhonorare, wirtschaftlicher Überlastung und zunehmender Retaxrisiken kommt diese Nachricht für viele Apotheken einer Anerkennung gleich. Sie bestätigt, was viele vor Ort längst leben: Versorgung heißt längst mehr als Abgabe – sie beginnt mit Beziehung, Gespräch und Begleitung.

 

Qualitätsmängel erkennen, Beratungspflicht wahrnehmen, Versorgungssicherheit gewährleisten

Wie fehlerhafte Blisterverpackungen bei Methylphenidat zu Entnahmeproblemen führen, welche Verantwortung Apotheken bei der Aufklärung tragen und was Zentiva künftig ändern will

Seit Monaten mehren sich in Apotheken Berichte über Probleme mit der kindergesicherten Blisterverpackung von Methylphenidat-Hartkapseln des Herstellers Zentiva. Zwischen April 2024 und Mai 2025 gingen bei der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) insgesamt 13 qualitätsbezogene Meldungen ein. Betroffen sind Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung, die in speziellen Einzeldosisblistern ausgeliefert werden. Die Entnahme der Kapseln sei laut Anwenderberichten teilweise nur mit spitzen Gegenständen oder unter Beschädigung der Darreichungsform möglich gewesen – eine Situation, die sowohl patientenseitig als auch im pharmazeutischen Umfeld große Verunsicherung hervorrief.

Im Zentrum der Kritik steht eine Verpackungsform, die zwar kindergesichert, aber offenbar nicht praxistauglich genug gestaltet ist. Bei der betroffenen Verpackung handelt es sich um sogenannte Peel-off-Blister mit Abziehlasche. Diese Blister sind so aufgebaut, dass zunächst ein einzelner Napf entlang einer Perforationslinie vom restlichen Blister getrennt und anschließend eine Abdeckfolie abgezogen werden muss. Ein einfaches Durchdrücken der Kapsel durch die Folie ist nicht vorgesehen – und führt in der Praxis regelmäßig zur Beschädigung der Kapsel oder zu einer fehlerhaften Einnahme.

Eine Untersuchung im Auftrag der AMK durch das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL) bestätigte im Grundsatz zwar die Funktionsfähigkeit der Entnahme – jedoch nicht ohne Einschränkungen. So wurde bemängelt, dass die Perforierung der Tiefziehfolie in mehreren Proben unzureichend war, um ein leichtes Trennen der Blisternäpfe ohne Schere oder Messer zu ermöglichen. Zudem seien die quadratischen Ausstanzungen der Folie häufig nicht mittig platziert gewesen. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf die Greifbarkeit und Funktionalität der Abziehlaschen gehabt. Eine sachgemäße Entnahme sei so für viele Patient*innen erschwert oder unmöglich gewesen.

Der Hersteller Zentiva hat die festgestellten Qualitätsmängel gegenüber der AMK eingeräumt und angekündigt, Korrekturmaßnahmen umzusetzen. Im Fokus steht dabei vor allem die Siegeltemperatur der Folienkomponenten, die offenbar ein zentraler Parameter für die Trennbarkeit der Verpackung ist. Parallel will das Unternehmen interne Prüf- und Fertigungsprozesse neu kalibrieren, um die Serienqualität dauerhaft zu stabilisieren. Dennoch verweist Zentiva auch darauf, dass nicht alle Reklamationen auf technische Mängel zurückzuführen seien: Ein Teil der Beanstandungen habe vielmehr auf Fehlanwendungen durch Patient*innen oder deren Angehörige basiert.

Diese Einschätzung verweist auf ein strukturelles Kommunikationsproblem in der Versorgungspraxis: Anders als bei anderen potenziell gefährlichen Wirkstoffen ist bei Methylphenidat keine gesetzlich verpflichtende kindergesicherte Verpackung vorgeschrieben. Dies führt dazu, dass in Deutschland verschiedene Verpackungstypen im Umlauf sind – mit und ohne Kindersicherung. Besonders im Fall von Rabattvertragswechseln oder bei vorübergehenden Lieferengpässen kann es zu einem plötzlichen Wechsel der Packungsart kommen, ohne dass dies von den Patient*innen oder Erziehungsberechtigten bemerkt oder richtig eingeordnet wird.

Genau hier setzt die Forderung der AMK an: Apothekerinnen und Apotheker sollen bei der Abgabe verstärkt auf die Besonderheiten kindergesicherter Verpackungen hinweisen und aktiv über die Handhabung informieren. Insbesondere die differenzierte Öffnung der Blisternäpfe müsse im Gespräch mit Patient*innen oder deren Eltern erläutert und gegebenenfalls demonstriert werden. Eine gezielte Beratung soll dazu beitragen, Fehlanwendungen zu vermeiden, Schäden an der Darreichungsform zu verhindern und die Therapiesicherheit zu erhöhen. Darüber hinaus sieht die AMK in der sachkundigen Beratung einen aktiven Beitrag zur Versorgungsqualität – insbesondere bei neuropsychiatrischen Wirkstoffen wie Methylphenidat, bei denen eine exakte Dosierung und unversehrte Einnahmeform entscheidend für die Wirksamkeit sind.

Die nun dokumentierten Mängel zeigen erneut, wie wichtig Verpackungsdesign, pharmazeutische Qualitätssicherung und die Aufklärung in der Offizin zusammenspielen müssen. Eine fehlerhafte Abziehlasche ist kein bloßes Komfortproblem, sondern kann im ungünstigsten Fall die Compliance gefährden oder zu arzneimittelbezogenen Zwischenfällen führen. Dass Zentiva nun nachjustiert, ist ein erster Schritt. Der zweite – mindestens ebenso wichtige – liegt in der Hand der Apotheken: Sie müssen die wachsende Komplexität der Verpackungstypen nicht nur erkennen, sondern in ihre Beratungskultur integrieren. Nur so lässt sich vermeiden, dass ein eigentlich sicheres Arzneimittel durch schlechte Verpackung und unzureichende Kommunikation zum Risiko wird.

 

Migränetage halbiert, CGRP gehemmt, neue Indikation denkbar

Wie Liraglutid in einer Pilotstudie bei therapierefraktärer Migräne wirkte, warum die Effekte unabhängig vom Gewicht sind und welche Mechanismen infrage kommen

Dass GLP-1-Rezeptoragonisten weit über ihre bisher bekannten Einsatzgebiete hinaus medizinisch wirksam sein könnten, lässt eine aktuelle Pilotstudie zur Migräneprophylaxe mit Liraglutid vermuten. Der Wirkstoff, bislang in Deutschland unter anderem als Saxenda® zur Gewichtsreduktion sowie als Victoza® zur Behandlung des Typ-2-Diabetes im Einsatz, zeigte in einem kleinen, aber methodisch stringenten Versuch signifikante Effekte auf die Häufigkeit von Migräneattacken – unabhängig von der Gewichtsveränderung. Die Studie legt nahe, dass Liraglutid das therapeutische Spektrum der Migränebehandlung erweitern könnte, insbesondere für Patientinnen und Patienten, bei denen andere Präparate, inklusive Antikörper gegen das CGRP-System, versagt haben.

Im Zentrum der Untersuchung, publiziert im Fachjournal Headache, standen 31 Probandinnen und Probanden mit chronischer Migräne und einem Body-Mass-Index über 30. Die Teilnehmenden hatten durchschnittlich knapp 20 Migränetage pro Monat und sprachen auf mindestens zwei vorangegangene Therapien nicht an. Über einen Zeitraum von zwölf Wochen erhielten sie zusätzlich zur bisherigen Migräneprophylaxe täglich 1,2 mg Liraglutid – nach einem einwöchigen Run-in mit 0,6 mg. Das Ergebnis war klinisch ebenso bedeutsam wie statistisch signifikant: Die Zahl der monatlichen Migränetage sank auf im Mittel 10,7 – ein Rückgang um nahezu 50 Prozent. Bei rund der Hälfte der Patient:innen wurde eine Reduktion um mindestens 50 Prozent erreicht, ein Teilnehmer blieb komplett migränefrei.

Dabei lässt sich der Effekt nicht durch eine parallel eintretende Gewichtsreduktion erklären: Zwar nahm der durchschnittliche BMI geringfügig ab, von 34 auf 33,9, doch war dieser Rückgang nicht signifikant. Die Autoren betonen, dass die beobachtete Verbesserung der Kopfschmerzsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem anderen Mechanismus getragen wird. Das Augenmerk richtet sich deshalb auf neurophysiologische Wirkansätze. Frühere tierexperimentelle Studien hatten bereits angedeutet, dass GLP-1-RA über eine Modulation der CGRP-Expression wirken könnten. CGRP – das Calcitonin Gene-Related Peptide – ist bekanntlich ein zentraler Mediator in der Pathophysiologie der Migräne. Seine Reduktion durch Liraglutid würde einen direkten therapeutischen Ansatzpunkt eröffnen.

Hinzu kommt ein zweiter möglicher Wirkmechanismus, den die Autorengruppe diskutiert: Eine Senkung des intrakraniellen Drucks durch GLP-1-Rezeptoragonisten. Mehrere Studien belegen, dass eine Reduktion des intrakraniellen Drucks die Häufigkeit und Intensität von Migräneattacken mindern kann. Liraglutid könnte demnach doppelwirksam agieren: sowohl über die Druckreduktion im Schädel als auch über die Hemmung proinflammatorischer Neuropeptide. Auch der Umstand, dass es sich bei den untersuchten Patient:innen um Menschen mit Adipositas handelte, könnte die besondere Anfälligkeit für solche Druckverhältnisse erklären – ein Hinweis darauf, dass Liraglutid insbesondere in dieser Subgruppe ein relevanter Therapieansatz sein könnte.

Die Nebenwirkungen der Intervention blieben vergleichsweise mild. Rund 42 Prozent der Teilnehmenden berichteten über unerwünschte Effekte, die fast ausschließlich gastrointestinaler Natur waren – Übelkeit, gelegentlich Erbrechen oder Völlegefühl. Diese Symptome sind gut bekannt aus der Diabetestherapie mit GLP-1-RA und wurden in keinem Fall als schwerwiegend eingestuft. Die Compliance der Probanden war durchweg hoch, was angesichts der langwierigen Krankheitsverläufe und der geringen bisherigen Behandlungsoptionen ein weiteres positives Signal darstellt.

Der Einsatz von Liraglutid zur Migräneprophylaxe ist damit zwar keinesfalls klinische Routine – aber ein möglicher Kandidat für weitere Studien auf größerer Datenbasis. Besonders die Subgruppenanalyse bei übergewichtigen Patient:innen mit chronischer Migräne und Vorbehandlung im CGRP-Segment könnte Grundlage für ein künftiges Indikationslabel werden. Der Off-Label-Einsatz unterliegt derzeit noch den strengen Regularien, doch die Forschungslage deutet an, dass der GLP-1-Rezeptoragonist in der Migränemedizin angekommen sein könnte – in einer Indikation, die bisher fest im Griff von Triptanen, Monoklonalen Antikörpern und Topiramat war.

Während andere Substanzen wie Semaglutid aktuell stärker in der Adipositas- und Diabetestherapie im Fokus stehen, könnte Liraglutid durch seinen spezifischen neurovaskulären Wirkmechanismus zu einer differenzierten therapeutischen Repositionierung finden. Entscheidend werden nun groß angelegte, randomisierte Studien sein, die sowohl Wirksamkeit als auch Verträglichkeit valide und regulatorisch belastbar dokumentieren. Die Pilotstudie hat eine Richtung vorgegeben, die weitere Beachtung verdient – besonders in einer Krankheitsentität, in der viele Patient:innen trotz multipler Behandlungsversuche weiterhin unter hoher Last leben müssen.

 

Zement erzählt vom Leben, Nikotin verändert die Struktur, Forschung liest Biografien im Zahn

Wie moderne Mikroskopie den Raucherstatus entschlüsselt, historische Lebensspuren freilegt und Zähne zu Archiven der Menschheitsgeschichte macht

Was der Körper zu verbergen versucht, kann der Zahn offenbaren. Längst sind die menschlichen Zähne nicht mehr bloß Werkzeuge des Kauens oder stille Zeugen alter Gewohnheiten, sondern präzise biologische Chronisten eines Lebensverlaufs. Besonders der sogenannte Wurzelzement – jenes bindegewebsartige Material, das den Zahn sicher im Kiefer verankert – entwickelt sich schichtweise über die gesamte Lebensspanne hinweg und speichert Informationen wie ein biologisches Archiv. Jüngste Untersuchungen belegen nun, dass sich selbst der Nikotinkonsum auf mikroskopischer Ebene in diesen Schichten niederschlägt. Damit wird der Zahn nicht nur zum Fenster in die Vergangenheit, sondern auch zu einem Werkzeug kriminalistischer und medizinischer Aufklärung – ob bei der forensischen Bestimmung, der archäologischen Analyse oder der Frage, wie lange und intensiv ein Mensch geraucht hat.

Im Fokus der aktuellen Forschung steht die Zementochronologie – eine Methode, die anhand der sichtbaren Schichtmuster im Wurzelzement Rückschlüsse auf das Alter, Jahreszeit des Todes, hormonelle Umstellungen wie Pubertät oder Schwangerschaft sowie auf Umweltveränderungen und Krankheiten erlaubt. Dass nun auch der Raucherstatus erkannt werden kann, eröffnet neue Dimensionen. Eine britische Forschungsgruppe analysierte zu diesem Zweck insgesamt 70 Zähne lebender oder kürzlich verstorbener Personen, deren Alter, Geschlecht und Nikotinkonsum dokumentiert waren, sowie Vergleichsproben von 18 Individuen aus dem 18. und 19. Jahrhundert, beerdigt auf Friedhöfen in Coventry. Dabei fiel auf: Bei Rauchern waren die Schichten des sogenannten azellulären extrinsischen Faserzements signifikant dünner. Außerdem zeigten sich bei diesen Personen vermehrt Unterbrechungen im sonst regelmäßigen Zementmuster – ein auffälliger Hinweis auf toxische Einflüsse, vermutlich durch Nikotin oder andere Tabakbestandteile.

Dass solche Veränderungen nicht nur bei aktuellen Rauchern auftreten, sondern bereits in historischen Proben nachvollziehbar sind, ist mehr als ein wissenschaftlicher Nebenaspekt. In Zeiten, in denen medizinische, forensische und archäologische Fachgebiete zunehmend interdisziplinär arbeiten, kann eine Zahnprobe aus dem Boden genauso relevant sein wie eine Blutprobe im Labor. Vor allem dann, wenn andere Quellen fehlen oder nur noch spärliche Skelettreste existieren. In einzelnen Fällen wurde der historische Raucherstatus sogar durch charakteristische Einkerbungen im Zahnschmelz – sogenannte Pfeifenkerben – visuell gestützt. Doch der mikroskopische Nachweis geht über diese optischen Merkmale hinaus: Er erlaubt es, Unterschiede zwischen aktiven und ehemaligen Rauchern zu erkennen und deren Gewohnheiten zeitlich einzuordnen.

Mit dem Fortschritt in der digitalen Bildgebung und der präziseren Klassifikation zementologischer Muster wird es künftig möglich sein, standardisierte Verfahren zu entwickeln, um aus Zahnmorphologie biografische Daten zu generieren. Das ist nicht nur für die Anthropologie interessant, sondern könnte auch in Gerichtsmedizin und Gesundheitsforschung ein neues Kapitel eröffnen. Schließlich bietet der Zahn etwas, das kaum ein anderes Organ in dieser Form leisten kann: eine lückenlose, über Jahrzehnte gewachsene Chronologie biologischer Ereignisse.

Derzeit steht die Anwendung der Zementochronologie noch am Anfang systematischer Erschließung. Doch mit jedem Zahn, der unter dem Mikroskop liegt, wächst das Wissen über das, was den Menschen formte. Besonders in der Tabakforschung und der Rückverfolgung von Umweltfaktoren verspricht diese Methode wertvolle Impulse – denn was sich im Zement abzeichnet, ist nicht nur das, was war, sondern oft auch das, was wurde: Nikotinkonsum, Krankheit, Migration, Wandel.

 

Quellenangaben:

Die Informationen zu dieser Ausarbeitung stützen sich auf den Referentenentwurf zum NIS-2-Umsetzungsgesetz des Bundesinnenministeriums vom Juni 2025, auf die Stellungnahme der ABDA zur wirtschaftlichen Belastung der Apotheken durch Cybersicherheitsvorgaben, auf eine Bundestagsdrucksache zur ausbleibenden Fixum-Erhöhung aus dem Mai 2025 sowie auf Berichte des Bundesinstituts für Arzneimittel zur unzureichenden Temperaturkontrolle bei Versandapotheken aus dem Jahr 2024. Ergänzend wurden ein Interview mit Dr. Mathias Grau (LAV Niedersachsen) vom Juni 2025, aktuelle AMK-Meldungen zu Methylphenidat-Blisterverpackungen (2024–2025) sowie die Klageschrift des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Plattform Doctolib vor dem Landgericht Berlin (Stand Juli 2025) herangezogen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Recherchiert und ausgearbeitet im redaktionellen Auftrag von ApoRisk®, dem Fachmakler für versicherbare Apothekenrisiken mit Sitz in Karlsruhe. Der journalistische Bericht entstand unabhängig, faktenbasiert und nach den geltenden Standards publizistischer Sorgfaltspflicht.

 

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