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  • 14.07.2025 – Privatstatus nur bei echter Halbzeit, chronische Erkrankung kein Befreiungsgrund, Gesetzeswortlaut klar definiert
    14.07.2025 – Privatstatus nur bei echter Halbzeit, chronische Erkrankung kein Befreiungsgrund, Gesetzeswortlaut klar definiert
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein Urteil des LSG Baden-Württemberg klärt: Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht bei Teilzeit ist nur bei ...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Privatstatus nur bei echter Halbzeit, chronische Erkrankung kein Befreiungsgrund, Gesetzeswortlaut klar definiert

 

Warum Teilzeitbeschäftigte nur unter strengen Voraussetzungen privat versichert bleiben, das LSG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und das BSG nun gefragt ist

Apotheken-News: Bericht von heute

Wer in Teilzeit weiter privat krankenversichert bleiben möchte, muss eine gesetzlich exakt definierte Schwelle beachten: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nur dann möglich ist, wenn die neue Arbeitszeit bei höchstens 50 Prozent eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt – eine Überschreitung, selbst um wenige Prozentpunkte, führt zur gesetzlichen Versicherungspflicht und kann auch durch chronische Erkrankung, Elternzeit oder drohende wirtschaftliche Nachteile nicht ausgehebelt werden, wie das Gericht im Fall einer langjährig PKV-versicherten Teilzeitkraft urteilte, die nach ihrer Elternzeit dauerhaft mit rund 69 Prozent Wochenarbeitszeit weiterarbeiten wollte, jedoch keinen Anspruch auf fortgesetzte PKV-Mitgliedschaft hatte, da die Regelung laut Gericht ausdrücklich und abschließend formuliert sei, verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden und individuelle Härten wie etwa die Gefahr eines späteren Ausschlusses aus der PKV wegen Krankheit lediglich ein allgemeines Lebensrisiko darstellten – mit grundsätzlicher Relevanz für alle Beschäftigten, die nach Arbeitszeitreduktion auf Fortführung ihrer privaten Krankenversicherung hoffen.


Wer in Deutschland privat krankenversichert ist und seine Arbeitszeit reduziert, steht vor einer juristisch wie versicherungstechnisch heiklen Situation. Denn ob und wie der Verbleib in der privaten Krankenversicherung (PKV) trotz Teilzeitbeschäftigung möglich ist, hängt nicht nur vom Einkommen und der Dauer der Vorversicherung ab, sondern auch von einem präzise definierten Schwellenwert: exakt 50 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 5 KR 2893/24 vom 25. Juni 2025) bestätigt diese gesetzliche Grenze und macht deutlich: Wer mehr als die Hälfte arbeitet, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – auch dann nicht, wenn gesundheitliche Gründe, Elternzeit, chronische Erkrankung oder potenzielle Diskriminierungsrisiken geltend gemacht werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die vor der Geburt ihrer Kinder über Jahre hinweg in Vollzeit tätig war und aufgrund eines Gehalts oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der PKV versichert war. Während der Elternzeit nach der Geburt ihrer Kinder in den Jahren 2016 und 2018 hatte sie ihre Wochenarbeitszeit reduziert, blieb jedoch zunächst weiterhin privat versichert – gestützt auf eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Diese gesetzlich vorgesehene Option ermöglicht es Eltern, während einer Elternzeit auch bei Teilzeitarbeit weiter in der privaten Versicherung zu verbleiben.

Nach Ablauf der Elternzeit arbeitete die Frau dauerhaft in Teilzeit mit rund 24 Wochenstunden, was etwa 69 Prozent eines Vollzeitäquivalents in ihrem Betrieb entsprach. Da ihr Jahreseinkommen damit unter die JAEG sank, trat automatisch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein. Die Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse, weiterhin von der GKV-Pflicht befreit zu werden, da sie nur wegen der Teilzeit unter die Einkommensgrenze gefallen sei. Sie berief sich dabei auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, wonach unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht auch nach einer Reduktion der Arbeitszeit möglich ist.

Der Knackpunkt der Argumentation: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V können Personen, die ihre Beschäftigung auf „die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter“ reduzieren, von der Versicherungspflicht befreit werden, sofern sie zuvor mindestens fünf Jahre versicherungsfrei waren. Die Klägerin argumentierte, dass diese Grenze sinngemäß auch für Beschäftigte gelten müsse, die etwas mehr als 50 Prozent arbeiten – zumal sie chronisch erkrankt sei und durch die Rückkehr in die GKV faktisch die Möglichkeit verliere, jemals wieder in die PKV zurückzukehren.

Zudem verwies sie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz und machte geltend, dass die starre Anwendung der 50-Prozent-Grenze eine mittelbare Diskriminierung insbesondere von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten darstelle. Eine starre Regel ohne Ausnahmen sei nicht verhältnismäßig und widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit. Sie führte an, dass durch ihre Erkrankung ein erneuter Wechsel in die PKV ohne durchgehende Anwartschaftsversicherung nur mit Risikozuschlägen oder unter Umständen gar nicht mehr möglich wäre. Die Pflicht zur gesetzlichen Versicherung stelle für sie somit nicht nur eine gesundheitspolitische, sondern auch eine existenzielle finanzielle Härte dar.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab – mit klarer Begründung: Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Nur bei einer Arbeitszeit von maximal 50 Prozent sei eine Befreiung möglich. Die Klägerin erreiche mit rund 69 Prozent diesen Schwellenwert nicht. Ihre Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart blieb erfolglos. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte in zweiter Instanz die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest: Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine bewusste Differenzierung vorgenommen, die auf einer typisierenden Betrachtung beruhe.

Eine Erweiterung der Befreiung auf Personen mit höherer Teilzeitquote sei nicht zulässig, da der Gesetzeswortlaut keinen entsprechenden Spielraum biete. Insbesondere sei der Anwendungsbereich der Norm bewusst auf „die Hälfte oder weniger“ der regulären Arbeitszeit beschränkt worden. Diese Formulierung sei eindeutig und lasse keine Dehnung auf darüberliegende Arbeitszeitanteile zu. Ein Analogieschluss sei unzulässig, da keine Regelungslücke vorliege.

In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht außerdem den Zweck der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit: Der Gesetzgeber habe mit der Regelung ein Anreizmodell schaffen wollen, das versicherungsfreie, also bislang PKV-versicherte Arbeitnehmer nicht davon abhalten soll, unter bestimmten Bedingungen eine deutlich reduzierte Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dabei gehe es explizit um Beschäftigungen mit maximal 50 Prozent der regulären Arbeitszeit, bei denen der Gesetzgeber davon ausging, dass sie ohne Anreize wie einen erleichterten Verbleib in der PKV möglicherweise nicht realisiert würden. Bei Arbeitszeiten oberhalb der 50-Prozent-Schwelle bestehe nach Auffassung des Gesetzgebers kein vergleichbarer Anreizbedarf – denn dort handele es sich in der Regel um existenzsichernde Tätigkeiten mit entsprechendem Einkommen.

Auch die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin ließ das Gericht nicht gelten. Die behauptete Benachteiligung aufgrund von Krankheit oder Behinderung sei im konkreten Fall nicht ersichtlich. Die Regelung sei neutral formuliert und typisiere zulässigerweise nur bestimmte Konstellationen. Eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor, da die gesetzliche Regelung sachlich begründet und nicht willkürlich sei. Vielmehr bewege sich der Gesetzgeber mit der 50-Prozent-Grenze innerhalb seines verfassungsrechtlich geschützten Gestaltungsspielraums. Auch der Hinweis auf finanzielle Nachteile durch eine notwendige Anwartschaftsversicherung oder drohende Risikozuschläge bei späterer Rückkehr in die PKV ändere nichts an der Beurteilung: Es handle sich dabei um allgemeine Lebensrisiken, die keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Befreiung auslösen könnten.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das LSG zwar die strenge Gesetzesauslegung betont, gleichzeitig jedoch die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage anerkennt. Deshalb ließ es die Revision zum Bundessozialgericht zu. Damit ist der Weg für eine höchstrichterliche Entscheidung offen. Sollte das BSG die bisherige Rechtsprechung bestätigen, dürfte sich die restriktive Linie dauerhaft etablieren: Wer mehr als 50 Prozent arbeitet, muss in die gesetzliche Krankenversicherung zurück – ungeachtet persönlicher oder gesundheitlicher Hintergründe. Sollte das BSG jedoch neue Akzente setzen, etwa zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Schwellenwertregelung, könnte dies neue Spielräume eröffnen.

Bis dahin gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten und auf eine fortgesetzte PKV-Mitgliedschaft hoffen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen exakt erfüllen. Dazu gehört nicht nur die vorherige fünfjährige Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG, sondern vor allem eine Arbeitszeitreduzierung auf höchstens die Hälfte eines Vollzeitäquivalents. Bereits wenige Prozentpunkte mehr, wie im Fall der Klägerin, führen automatisch zur Versicherungspflicht in der GKV – mit allen Konsequenzen für Versicherungsschutz, Beitragshöhe und Rückkehroptionen.

Für Apotheken, medizinische Einrichtungen und andere Arbeitgeber bedeutet das Urteil erhöhte Klarheit, aber auch neue Verantwortung in der Beratung von Beschäftigten mit PKV-Historie. Wer Personal mit Wunsch nach Teilzeit beschäftigt, sollte rechtzeitig prüfen, ob die angestrebte Wochenarbeitszeit unterhalb der 50-Prozent-Marke liegt – andernfalls droht automatisch ein Wechsel in die GKV. Für chronisch kranke Beschäftigte oder solche mit familiären Belastungen wie Elternzeit oder Pflegeverantwortung zeigt das Urteil zudem die Grenzen individueller Härtefälle im System der Sozialversicherung auf: Gesetzestreue geht vor Einzelfallgerechtigkeit.

Ob sich daran durch das BSG noch etwas ändert, bleibt abzuwarten. Der Fall hat das Potenzial, zum Musterfall für grundsätzliche Fragen rund um Teilzeit, PKV-Verbleib und sozialversicherungsrechtliche Ausnahmen zu werden. Bis dahin bleibt es bei der Devise: Privatversichert bleibt nur, wer auf maximal halber Stelle arbeitet.

Diese Analyse zu Teilzeitgrenzen, Befreiungstatbeständen und Versicherungspflichten steht exemplarisch für die juristische Tiefenschärfe, gesetzessystematische Klarheit und verfassungsbezogene Sorgfalt, mit der ApoRisk® seine Auswertungen erstellt – rechtssicher, richtungsweisend und praxisrelevant.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Recherchiert und ausgearbeitet im redaktionellen Auftrag von ApoRisk®, dem Fachmakler für versicherbare Apothekenrisiken mit Sitz in Karlsruhe. Der journalistische Bericht entstand unabhängig, faktenbasiert und nach den geltenden Standards publizistischer Sorgfaltspflicht.

 

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