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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken geraten zunehmend in juristisch ungeschützte Risikoräume, wenn Zahlungen über externe Plattformen abgewickelt werden, ohne dass der rechtliche Rahmen in Echtzeit überprüft werden kann – das zeigt der aktuelle Fall des OLG Nürnberg, in dem ein Apotheker zur Rückzahlung von 36.000 Euro verurteilt wurde, weil er nach einem von der BaFin verhängten Zahlungsstopp von AvP noch einen Betrag erhalten hatte, obwohl seine Forderung unstrittig war, wodurch deutlich wird, dass rechtmäßige Ansprüche im Insolvenzverfahren durch externe Fehler delegitimiert werden können, die Verantwortung auf die Empfängerseite übergeht und Apotheken künftig systemisch verpflichtet sind, ihre eigene Position durch Vertrauensschadenversicherungen, juristische Auditierungsprozesse und betriebswirtschaftlich belastbare Kooperationsverträge abzusichern, um im Falle strukturellen Versagens nicht wirtschaftlich isoliert dazustehen, was einen Paradigmenwechsel in der Apothekenführung erzwingt, denn strategische Sicherheit entsteht nicht aus Vertrauen, sondern aus Absicherung, Transparenz und Präventionsarchitektur.
Vertrauen ist die Grundwährung jeder wirtschaftlichen Beziehung – gerade im Gesundheitswesen, wo komplexe Finanzströme, regulatorische Auflagen und institutionalisierte Leistungserbringung ineinandergreifen. Die Insolvenz des Rezeptabrechnungszentrums AvP im Jahr 2020 hat diese Grundlage erschüttert. Hunderte Apotheken waren betroffen, einige existenziell. Der Kollaps offenbarte eine strukturelle Abhängigkeit der Apotheken von Dienstleistern, deren Kontrolle, Compliance und Haftungssysteme unzureichend durchleuchtet waren. Und er zeigte, wie trügerisch Vertrauen sein kann, wenn es sich nicht in Rechtssicherheit und betrieblicher Vorsorge spiegelt. Mit dem jetzt rechtskräftig bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg rückt dieser Fall erneut in den Fokus – nicht mehr als akuter Skandal, sondern als Lehrstück für Verantwortung, Versicherung und Führung im Apothekenbetrieb.
Im Kern ging es um einen Apotheker, der – wie rund 800 weitere Betriebe – kurz nach dem formellen Auszahlungsverbot durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch Zahlungen von AvP erhielt. Am 10. September 2020 hatte die BaFin der Geschäftsleitung der AvP angewiesen, keine weiteren Auszahlungen vorzunehmen, um die Insolvenzmasse zu schützen. Trotzdem wurde weiterhin Geld überwiesen, mutmaßlich vom damaligen Geschäftsführer Matthias Wettstein persönlich angeordnet. Die betroffenen Apotheken erhielten auf diese Weise Beträge, die später vom Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos zurückgefordert wurden – mit Verweis auf die §§129 ff. der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere §131, der Anfechtung von Rechtshandlungen im Vorfeld einer Insolvenz erlaubt, wenn sie Gläubiger benachteiligen. Das Landgericht Regensburg hatte die Rückzahlung bereits 2023 bejaht. Der Apotheker legte Berufung ein, stützte sich auf eine behauptete Freigabe durch die BaFin und kritisierte die formale Kommunikation der Zahlungssperre. Das OLG Nürnberg ließ diese Argumentation nicht gelten. Es entschied: Der Apotheker muss rund 36.000 Euro plus Zinsen an die Masse zurückzahlen – weil die Zahlung objektiv gegen die Verfügung der BaFin verstieß und deshalb nicht privilegiert war.
Dieses Urteil ist ein juristischer Weckruf. Denn es legt fest, dass selbst berechtigte Forderungen im Lichte eines behördlich angeordneten Zahlungsverbots keine rechtliche Sicherheit mehr bieten. Wer Geld erhält, obwohl eine Zahlungsblockade existiert, muss es im Zweifel zurückgeben – selbst dann, wenn er den Verstoß nicht selbst herbeigeführt oder gar nicht bemerkt hat. Die Konsequenz ist dramatisch: Das Haftungsrisiko wird in die Apotheke verlagert. Vertrauen allein schützt nicht mehr. Rechtliche Sorgfaltspflicht, wirtschaftliche Voraussicht und eine betriebliche Risikovorsorge rücken ins Zentrum der Verantwortung.
Daraus ergibt sich die nächste zentrale Frage: Wie können Apotheken sich künftig gegen vergleichbare Szenarien absichern? Die Antwort lautet: durch branchenspezifische Vertrauensschadenversicherungen – aber nicht nur. Das klassische Modell der Vertrauensschadenversicherung schützt in erster Linie vor internen Delikten, etwa durch Mitarbeitende, die Gelder veruntreuen oder Waren abzweigen. Inzwischen aber weiten Versicherer den Deckungsrahmen aus: Auch Schäden infolge des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens externer Partner, etwa Plattformbetreiber, Logistikdienstleister oder eben Abrechnungszentren, können in die Policen integriert werden – vorausgesetzt, das Risiko wird erkannt, dokumentiert und der Versicherungsbedarf präzise spezifiziert. Genau daran scheiterten viele Apotheken im AvP-Fall. Die meisten verfügten nicht über eine solche Police. Sie vertrauten – auf das System, die Routine, die Beherrschbarkeit. Eine Täuschung, wie sich herausstellte.
Versicherer hingegen zogen sich schnell zurück. Der Schaden war hoch, die Lage unübersichtlich, die Haftungsfragen ungeklärt. Doch genau aus dieser Gemengelage entsteht ein neuer Markt für spezifische Apothekenversicherungen. Policen, die nicht nur das Offensichtliche – etwa Einbruch, Feuer oder Betriebsunterbrechung – abdecken, sondern auch systemische Risiken wie IT-Ausfälle, Cyberattacken oder eben Zahlungsstörungen durch insolvente Dienstleister. Die Vertrauensschadenversicherung wird in dieser Perspektive zum zentralen Instrument, um wirtschaftliche Resilienz zu organisieren – flankiert von Rechtsschutzversicherungen, Cyberpolicen, Ertragsausfallversicherungen und einer klaren, anwaltlich geprüften Vertragsstruktur gegenüber kritischen Systempartnern.
Diese Entwicklungen erzwingen eine neue Qualität der Apothekenführung. Wer einen Betrieb leitet, muss nicht nur das Team, die Arzneimittelversorgung und die Patientensicherheit im Blick behalten – sondern auch strategische Systemrisiken managen. Die Vorstellung, man könne sich auf „den Markt“ oder „die Aufsicht“ verlassen, ist angesichts der AvP-Erfahrungen nicht länger tragfähig. Wer Geldströme delegiert, muss ihre Absicherung mitverantworten. Wer Plattformen nutzt, muss ihre Haftung klären. Wer sich auf Dienstleister stützt, braucht deren Compliance nachweislich dokumentiert. Es reicht nicht mehr, zu vertrauen – man muss Vertrauen absichern. Und genau das erfordert betriebswirtschaftliche Kompetenz, juristische Wachsamkeit und eine klare Führungskultur.
Diese Führungskultur ist es auch, die aus dem OLG-Urteil Konsequenzen ziehen muss. Denn das Gericht stellt zwar nicht infrage, dass der Apotheker auf die Zahlung vertraute – es bewertet aber dieses Vertrauen als unbeachtlich, wenn es in objektiver Hinsicht gegen das geltende Zahlungsrecht verstößt. Die Botschaft ist deutlich: Verantwortung endet nicht an der Tür der Apotheke. Sie umfasst auch die Prüfung, ob Zahlungen rechtlich zulässig waren, insbesondere wenn öffentlich bekannt ist, dass eine Behörde interveniert hat. Dass AvP zu diesem Zeitpunkt einen neuen Geschäftsführer eingesetzt hatte – mutmaßlich um die Zahlung noch schnell zu ermöglichen – verschärft den Vorwurf gegen das Unternehmen, entlastet aber nicht den Empfänger. Ein riskanter Präzedenzfall, der zeigt, dass Apotheken künftig doppelt prüfen müssen: rechtlich und operativ.
Für die Branche bedeutet das: Die Zeit der unreflektierten Geschäftsbeziehung zu Abrechnungszentren ist vorbei. Apotheken müssen ihre Dienstleister aktiv evaluieren, Auditrechte durchsetzen, IT-Sicherheitsstandards einfordern, Insolvenzklauseln in Verträge aufnehmen – und parallel eigene Rücklagenstrategien entwickeln, um plötzliche Forderungsausfälle oder Rückzahlungsverpflichtungen zu verkraften. Die Vertrauensschadenversicherung ist dabei kein Ersatz für Führung, sondern deren logische Konsequenz. Sie signalisiert: Wir erkennen das Risiko – und wir gehen es nicht mehr blind ein.
Dabei ist auch der Gesetzgeber gefragt. Die AvP-Pleite hat nicht nur Apotheken betroffen, sondern das Vertrauen in die Systemarchitektur der Gesundheitsversorgung erschüttert. Wer heute ein Arzneimittel abgibt, muss sicher sein, dass die Abrechnung funktioniert – und nicht in einen regulatorischen Graubereich fällt. Die Rolle der BaFin, die zu spät, zu defensiv und kommunikativ widersprüchlich agierte, muss aufgearbeitet werden. Ebenso die Frage, warum ein einzelner Geschäftsführer eines Abrechnungszentrums faktisch unkontrolliert über dreistellige Millionenbeträge verfügen konnte, obwohl längst ein Sonderbeauftragter installiert war. Hier zeigt sich ein strukturelles Versagen der Aufsicht, das künftige Reformen im Zahlungsverkehr der Gesundheitsbranche notwendig macht.
Im Zentrum aber stehen die Apotheken selbst. Sie müssen sich als souveräne Akteure begreifen, nicht als ausgelieferte Dienstleistungskunden. Wer heute auf digitale Infrastrukturen setzt, auf Plattformökonomie oder systemische Kooperationen, darf sich nicht in technischer Naivität verlieren. Digitalisierung bedeutet eben auch: Verwundbarkeit. Und deshalb ist Cybersicherheit ebenso Teil der Führungspflicht wie Vertragsrecht, Versicherungsschutz und Compliance.
Das OLG-Urteil zur AvP-Pleite ist kein Kapitel der Vergangenheit. Es ist ein Prüfstein für die Zukunftsfähigkeit der Apothekenführung. Wer daraus nicht lernt, riskiert beim nächsten Systemversagen mehr als nur Geld – er riskiert die Existenz seines Betriebes. Die Lehren sind klar: Vertrauensschutz reicht nicht. Nur rechtlich belastbare Strukturen, flankiert von einer Versicherung, die auch systemische Risiken abdeckt, können künftig das betriebliche Fundament sichern. Die Verantwortung liegt bei den Inhabern. Jetzt. Nicht erst beim nächsten Urteil.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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