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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Ein einzelner Sturz reicht aus, um ein gesamtes Sicherheitsverständnis zu erschüttern: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Unfall auf einer Krankenhaus-Toilette unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann – sofern der Sturz auf typische Gefahren oder unzureichende bauliche Vorkehrungen zurückzuführen ist. Dieses Urteil stellt nicht nur das private Handeln infrage, sondern auch die institutionelle Verantwortung von Gesundheitseinrichtungen – und rückt damit Apotheken direkt in den Fokus. Denn wer heute pharmazeutische Dienstleistungen anbietet, Impfungen durchführt oder Beratungen mit Mobilitätseinschränkten organisiert, erweitert faktisch seinen Betriebsraum – und damit seine Haftungszone. Sanitäreinrichtungen, Rückzugsflächen und Sicherheitsvorkehrungen werden zum Maßstab betrieblicher Reife. Gleichzeitig geraten klassische Versicherungslösungen an ihre Grenzen: Weder die gesetzliche Unfallversicherung noch einfache Haftpflichtpolicen bieten ausreichenden Schutz bei Invalidität oder Drittschäden. Wer Risiken nicht systematisch bewertet, baulich absichert und versicherungstechnisch auffängt, riskiert juristische Fallstricke, ökonomische Verluste und letztlich die eigene Betriebssicherheit. Prävention, so zeigt der Fall, ist kein Versprechen – sie ist Pflicht.
Ein einzelner Sturz, ein Toilettengang, ein stiller Moment der Verletzlichkeit – doch was folgt, ist ein juristischer Prozess, der ein ganzes System infrage stellt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Sturz auf einer Krankenhaus-Toilette versichert sein kann, wenn er auf betriebstypische Risiken oder fehlende Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist. Dieser scheinbar enge Einzelfall entfaltet eine breite juristische, versicherungstechnische und betriebsorganisatorische Tragweite – nicht nur für Krankenhäuser, sondern für alle Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere Apotheken. Denn der Übergang von privatem Handeln zur institutionellen Verantwortung verläuft nicht an rechtlichen Grenzen, sondern an der faktischen Infrastruktur. Und genau hier liegt das Risiko – und die Chance.
Im entschiedenen Fall war eine Patientin mit neurologischen Einschränkungen stationär aufgenommen. Nach einer Hirnblutung war sie halbseitig gelähmt und konnte sich nur eingeschränkt bewegen. Der Toilettengang wurde zunächst begleitet, dann allein fortgesetzt. Der Pfleger verließ den Raum, die Frau stürzte – und verletzte sich erheblich. Die zuständige Berufsgenossenschaft sah keinen Arbeitsunfall: Toilettengänge seien privat, nicht medizinisch verordnet. Auch das Landessozialgericht (LSG) sah das so. Erst das BSG unterbrach diese Argumentationslinie. Es erkannte, dass auch alltägliche Handlungen wie das Aufsuchen der Toilette versichert sein können, wenn sie innerhalb einer Umgebung erfolgen, die besondere Risiken birgt oder in der Sicherheitsmaßnahmen fehlen. Damit wird das Prinzip neu definiert: Nicht der Zweck der Handlung zählt, sondern der Kontext ihrer Gefährdung.
Diese Entscheidung lässt sich nicht auf stationäre Einrichtungen beschränken. Denn Apotheken sind längst keine reinen Dispensierorte mehr. Sie impfen, beraten, messen Blutdruck, prüfen Medikation, bieten pharmazeutische Dienstleistungen. Sie haben Sitzgelegenheiten, Ruhezonen, Rückzugsbereiche – und gelegentlich auch Toiletten. Mit dem Ausbau dieser medizinisch orientierten Zusatzfunktionen wachsen auch die Anforderungen an bauliche, organisatorische und versicherungsseitige Sicherheitsstandards. Wer Menschen auffordert, sich nach einer Impfung zehn Minuten zu setzen, wer Kunden mit Mobilitätseinschränkung empfängt oder wer Angehörige zu Medikationsgesprächen bittet, erweitert stillschweigend seinen Verantwortungsbereich – auch wenn es keine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer Toilette oder eines Rückzugsraums gibt. Es entsteht ein faktisches Schutzversprechen. Und genau das wird im Schadensfall zum Maßstab.
Die Architektur vieler Apotheken spiegelt diesen Wandel nicht wider. Toiletten sind oft nur Mitarbeitenden zugänglich, nicht barrierefrei, ohne Haltegriffe oder Notrufeinrichtungen. Ruhezonen bestehen aus einem schmalen Stuhl im HV-Nebenbereich. Sicherheitskonzepte für Stürze fehlen ebenso wie dokumentierte Notfallprotokolle. Diese Lücken waren bislang juristisch irrelevant – weil nichts passierte oder weil der rechtliche Blick die Apotheke als Verkaufsstelle verstand. Doch diese Sichtweise kippt. Apotheken sind Gesundheitsorte, mit Versorgungsauftrag und Patientenaufkommen – und genau deshalb gelten neue Maßstäbe.
Versicherungstechnisch entsteht ein doppeltes Risiko: Zum einen haftet der Betrieb zivilrechtlich bei nachweisbarer Pflichtverletzung. Das gilt besonders dann, wenn nachweislich keine Vorkehrungen zur Vermeidung typischer Risiken getroffen wurden. Zum anderen greift die gesetzliche Unfallversicherung – die etwa für Angestellte über die Berufsgenossenschaft läuft – nicht automatisch für Kunden, Gäste oder externe Dienstleister. Die klassische Betriebshaftpflichtversicherung greift nur in standardisierten Fällen, lässt aber viele Konstellationen offen – etwa, wenn ein Kunde nach einem Beratungsgespräch im Halbdunkel über eine nicht gesicherte Kabelverbindung stürzt. Ohne erweiterte Drittschadenklausel oder ergänzende Gruppenunfallversicherung steht der Betrieb hier vollständig in der Haftung.
Besonders prekär wird es im Bereich Invaliditätsabsicherung. Wer als Apothekenleiter dauerhaft verletzt wird – ob durch einen Kundenunfall, eine Dienstreise oder einen Betriebsunfall –, erhält aus der gesetzlichen Versicherung oft nur Minimalleistungen. Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen haben enge Leistungsvoraussetzungen, lange Karenzzeiten und definitorische Hürden. Deshalb ist eine spezialisierte private Unfallversicherung mit Progression, Gliedertaxe und Rehabilitationszuschuss ratsam – ergänzt um eine betriebliche Gruppenunfallversicherung, die auch PTA-Schüler, Minijobber oder helfende Angehörige absichert. Was nach Absicherungsluxus klingt, ist in Wirklichkeit präventive Betriebsstabilisierung.
Auf struktureller Ebene zeigt das Urteil, dass Apotheken ihre Räume, Abläufe und Versicherungen aufeinander abstimmen müssen. Es genügt nicht, gute Beratung zu leisten oder gesetzlich geforderte Hygienestandards einzuhalten. Der Gesamtraum „Apotheke“ ist ein Betriebsrisikoraum – mit Kundenfrequenz, pharmazeutischer Nähe, gesundheitlicher Vulnerabilität und realen Haftungsdimensionen. Hier beginnt der Anspruch an ein modernes Sicherheitskonzept: rutschfeste Böden, Haltegriffe, eindeutige Wegeführung, Brandschutz, Dokumentationsprotokolle bei Zwischenfällen, Schulung des Teams in Erstmaßnahmen, digitale Erfassungsmöglichkeiten von Vorfällen und regelmäßige Betriebsbegehungen.
Der Fall aus Kassel ist dabei nur Symptom eines tieferliegenden Wandels. Apotheken müssen aufhören, sich als Ausnahme innerhalb des Gesundheitswesens zu betrachten. Sie sind Teil eines Versorgungsnetzwerks – mit Patienten, Pflichten und potenziellen Gefahren. Wer diesen Anspruch ernst nimmt, erkennt auch die ökonomische Seite: Ein Unfall ohne Absicherung kostet Reputation, Kundenzufriedenheit und im Zweifel sechsstellige Summen. Und er lässt sich nicht zurückdrehen. Der beste Schutz ist vorausschauend, nicht reaktiv.
Das BSG hat mit seinem Urteil eine Debatte ausgelöst, die Apotheken nicht ignorieren dürfen. Es geht um mehr als Toiletten. Es geht um Verantwortung im räumlichen, organisatorischen und rechtlichen Sinn. Um Strukturen, die nicht einfach gewachsen, sondern bewusst gestaltet sind. Um ein Selbstverständnis als Akteure im Gesundheitswesen – mit allem, was dazugehört. Sicherheit ist keine Frage der Fläche, sondern der Haltung. Und diese beginnt nicht mit dem Sturz, sondern mit der Erkenntnis, dass jeder Raum ein Risiko sein kann – und jeder Betrieb die Pflicht hat, dieses Risiko zu erkennen, zu bewerten und zu kontrollieren.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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