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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Die Digitalisierung verändert den Apothekenalltag grundlegend – auch juristisch. Neue Urteile des EuGH und BGH eröffnen Mitbewerbern die Möglichkeit, Datenschutzverstöße nicht nur anzuzeigen, sondern aktiv vor Zivilgerichten zu verfolgen. Damit wird der Schutz sensibler Gesundheitsdaten zum Wettbewerbsfaktor. Apotheken, die digitale Anwendungen einsetzen, geraten schnell ins Visier, wenn rechtssichere Einwilligungen, dokumentierte Prozesse oder datenschutzkonforme Partnervereinbarungen fehlen. Ohne spezialisierte rechtliche Absicherung drohen kostenintensive Klagen, Reputationsverluste und im schlimmsten Fall existenzielle Folgen.
Die zunehmende Digitalisierung des Apothekenwesens trifft auf eine neue rechtliche Wirklichkeit: Wer bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten Fehler macht, riskiert nicht nur behördliche Sanktionen, sondern inzwischen auch zivilrechtliche Angriffe durch Mitbewerber. Mit zwei wegweisenden Entscheidungen – einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2024 und einer nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) – hat sich die rechtliche Lage für Apothekenbetreiber grundlegend verändert. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gelten demnach unter bestimmten Voraussetzungen als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Im Zentrum der juristischen Neubewertung steht die Verarbeitung von Arzneimittelbestelldaten über digitale Vertriebskanäle. Der EuGH stellte unmissverständlich klar: Bestelldaten, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen, sind nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als besonders schützenswerte Gesundheitsdaten einzustufen. Ihre Verarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person zuvor ausdrücklich eingewilligt hat – und zwar in dokumentierter, freiwilliger und informierter Form.
Zugleich entschieden die Luxemburger Richter, dass Mitbewerber grundsätzlich klagebefugt sind, wenn sie sich durch datenschutzrechtlich unzulässiges Verhalten im Wettbewerb benachteiligt sehen. Der Bundesgerichtshof griff diese Argumentation auf und erklärte einen Datenschutzverstoß im geschäftlichen Kontext für zivilrechtlich relevant. Die Folge: Apotheken, die beispielsweise Arzneimittel über eine Onlineplattform vertreiben und dabei keine ordnungsgemäße Einwilligung der Kunden zur Datenverarbeitung einholen, können von Mitbewerbern auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz verklagt werden.
Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Ausweitung der juristischen Verantwortung. Apotheken, die digitale Services wie Vorbestell-Apps, automatisierte Abholsysteme oder Online-Bestellmöglichkeiten anbieten, müssen sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht nur formal erfüllen, sondern auch nachweisbar umsetzen. Jeder technische oder organisatorische Fehler kann zum Auslöser eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens werden. Dabei genügt es nicht, sich auf die Einhaltung der DSGVO durch eingesetzte Dienstleister oder Plattformbetreiber zu verlassen. Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt in jedem Fall beim Apothekeninhaber – auch dann, wenn externe IT-Anbieter oder Versanddienstleister mit der operativen Umsetzung betraut sind.
Besonders brisant ist die neue rechtliche Situation deshalb, weil sie die Tür für strategisch motivierte Klagen öffnet. In einem wirtschaftlich angespannten Umfeld, das von Personalmangel, Lieferproblemen und politisch unsicherer Vergütung geprägt ist, können solche Klagen gezielt als Druckmittel gegen Mitbewerber eingesetzt werden. Ein nicht ausreichend dokumentiertes Einwilligungsformular, eine fehlerhafte Datenschutzerklärung oder eine unzureichende Einbindung von Auftragsverarbeitungsverträgen – all das kann zur juristischen Angriffsfläche werden.
Noch gravierender ist die Tatsache, dass viele Standard-Rechtsschutzversicherungen keine Deckung für solche wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen bieten. Streitigkeiten nach dem UWG oder zivilrechtliche DSGVO-Verfahren sind häufig ausgeschlossen oder nur begrenzt versicherbar. Apotheken, die in diesem Bereich keine branchenspezifische Absicherung vorhalten, tragen im Fall eines Verfahrens sämtliche Kosten selbst – und riskieren unter Umständen ihre wirtschaftliche Stabilität.
Ein spezialisierter Rechtsschutz, der explizit auch das Lauterkeitsrecht und datenschutzrechtlich motivierte Marktverfahren abdeckt, wird daher zunehmend zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit. Ein solcher Versicherungsschutz sollte neben der Absicherung gerichtlicher Auseinandersetzungen auch präventive Beratungsangebote umfassen – etwa bei der datenschutzkonformen Gestaltung digitaler Kundenprozesse, der Prüfung technischer Systeme oder der Vertragsgestaltung mit Drittanbietern. Gleichzeitig muss er es Apotheken ermöglichen, sich im Fall wettbewerbswidrigen Verhaltens der Konkurrenz ebenfalls juristisch zur Wehr zu setzen.
Der Anspruch an die Betriebsführung wird damit klarer: Apotheken müssen nicht nur medizinisch und organisatorisch einwandfrei arbeiten, sondern auch in der Lage sein, rechtlich unangreifbar zu agieren – und sich juristisch gegen gezielte Wettbewerbsangriffe zu verteidigen. Ohne eine belastbare rechtliche Infrastruktur, die auch für den digitalen Bereich gilt, wird der Apothekenbetrieb in der Gegenwart und Zukunft kaum noch risikofrei zu führen sein.
Die neue Rechtsprechung rückt das Apothekenwesen in ein anderes Licht. Die Apotheke als Ort der Versorgung wird zur rechtlich haftbaren Instanz – nicht mehr nur im Rahmen pharmazeutischer Fachverantwortung, sondern als digitaler Datenverarbeiter im Sinne der DSGVO. Wer das nicht ernst nimmt, läuft Gefahr, den Betrieb durch vermeintlich kleine Formfehler juristisch angreifbar zu machen.
Das Besondere an der aktuellen Entwicklung ist nicht nur die inhaltliche Bewertung der Datenverarbeitung, sondern die systemische Verschiebung der Klagerisiken. Die Kontrollinstanz wechselt: Nicht mehr ausschließlich Behörden entscheiden über Regelkonformität – sondern auch Mitbewerber. Die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen datenschutzrechtliche Mängel im Apothekenbetrieb vorzugehen, ist rechtlich legitimiert und wirtschaftlich motivierbar.
Das verändert das Kräfteverhältnis im Markt. Der Wettbewerb um Rezeptvolumen, Standorte und Kunden wird um eine juristische Komponente erweitert – und diese ist besonders für kleinere Betriebe gefährlich. Denn während größere Apothekenketten oder Filialverbünde über juristische Beratung und finanzielle Rücklagen verfügen, geraten Einzelbetriebe durch wettbewerbsrechtliche Verfahren schnell in eine existenzielle Schieflage.
Die Lösung liegt in proaktivem Schutz. Wer sich nicht nur auf technische Systeme verlässt, sondern auf spezialisierte rechtliche Absicherung setzt, reduziert das Risiko signifikant. Eine branchenspezifische Rechtsschutzversicherung mit Lauterkeitsrecht ist kein Luxus, sondern Teil der Grundstruktur eines verantwortungsvoll geführten Apothekenbetriebs.
Die Politik, die Kammern und auch die Apothekerschaft selbst müssen diesen Aspekt stärker kommunizieren. Die digitale Zukunft der Apotheke ist kein Selbstläufer – sie ist ein juristisch anspruchsvolles Projekt, das Schutz, Struktur und Fachkenntnis verlangt. Wer das nicht berücksichtigt, bleibt nicht nur hinter den Erwartungen an eine moderne Patientenversorgung zurück, sondern riskiert, juristisch zum Spielball des Wettbewerbs zu werden.
In einer Zeit, in der der Gesetzgeber Digitalisierung fordert und der Markt immer unübersichtlicher wird, brauchen Apotheken nicht nur Mut zur Innovation – sondern auch den Willen, ihre digitale Verantwortung ernsthaft abzusichern. Denn im Zweifel entscheidet nicht der Nutzen eines Services – sondern der Nachweis, dass er rechtlich unangreifbar ist.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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