
Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Was passiert mit einer Apotheke, wenn der Inhaber plötzlich verstirbt? In vielen Fällen fehlt eine rechtssichere Nachlassregelung – mit dramatischen Folgen: Betriebsstillstand, Verlust des Verpachtungsrechts und gefährdete Versorgung. Der Bericht beleuchtet, warum Apotheken ein berufsrechtlich wirksames Testament brauchen, welche juristischen Fallstricke drohen und was Inhaber dringend beachten müssen, um ihr Lebenswerk und die Versorgung der Bevölkerung zu sichern.
In Deutschland gelten Apotheken als systemrelevante Einrichtungen. Ihre Aufgabe reicht weit über die bloße Arzneimittelabgabe hinaus – sie sind Anlaufstellen für Gesundheitsberatung, Impfungen und akute Versorgung. Doch trotz dieser zentralen Rolle bleibt eine existenzielle Frage in vielen Betrieben unbeantwortet: Was geschieht mit der Apotheke im Todesfall des Inhabers? Eine fehlende oder unzureichend geregelte Nachlassplanung stellt dabei nicht nur ein persönliches Problem für Angehörige dar, sondern birgt konkrete Gefahren für den Betrieb, das Personal und die regionale Gesundheitsversorgung.
Das deutsche Apothekenrecht stellt hohe Anforderungen an die Betriebsführung. Zentrale Grundlage ist die Betriebserlaubnis nach § 1 Apothekengesetz (ApoG), die personengebunden auf den jeweiligen Apotheker ausgestellt wird. Stirbt der Inhaber, erlischt nicht die Erlaubnis selbst – aber die Fähigkeit, den Betrieb fortzuführen oder zu verpachten, ist gesetzlich beschränkt. Maßgeblich ist hierbei § 9 ApoG, der festlegt, wer nach dem Tod eines Apothekeninhabers zur Fortführung des Betriebs durch Verpachtung berechtigt ist. Demnach dürfen nur der Ehegatte oder die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Verstorbenen als Verpächter auftreten – unter der Bedingung, dass sie unmittelbar als Erben eingesetzt wurden.
Genau an diesem Punkt beginnt die juristische und praktische Komplikation. Viele Apothekeninhaber haben kein Testament oder setzen auf das sogenannte Berliner Testament – eine weit verbreitete Form, bei der sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst beim Tod des überlebenden Elternteils bedacht werden. Doch diese Konstellation widerspricht den Anforderungen des Apothekenrechts: Die Kinder gelten in diesem Fall nicht als unmittelbare Erben des ursprünglichen Erlaubnisinhabers. Damit verlieren sie das gesetzlich vorgesehene Verpachtungsrecht – selbst dann, wenn sie approbierte Apotheker sind oder den Betrieb fortführen möchten.
Auch die gesetzliche Erbfolge bietet keine Lösung. Sie tritt automatisch in Kraft, wenn kein Testament vorhanden ist. Dabei entsteht in der Regel eine Erbengemeinschaft aus Ehepartner und Kindern. Diese kann die Apotheke nur dann verpachten, wenn alle Miterben die Voraussetzungen des § 9 ApoG erfüllen. Ist ein Mitglied der Erbengemeinschaft nicht mehr unter 23 Jahren und nicht pharmazeutisch qualifiziert, erlischt das Verpachtungsrecht für alle. In der Praxis bedeutet dies: Der Betrieb darf nicht weitergeführt werden, auch wenn alle Beteiligten das eigentlich wollen – der Gesetzgeber kennt in dieser Hinsicht keine Ausnahmen.
Das Risiko ist enorm: Die Apotheke wird handlungsunfähig, der Betrieb steht still, Mitarbeitende verlieren ihre Stelle, Patientinnen und Patienten ihre Anlaufstelle. Gerade in strukturschwachen oder ländlichen Regionen, in denen Apotheken oft die letzte niedrigschwellige Gesundheitsinstanz darstellen, ist das nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ein versorgungspolitisches Problem.
Dabei gäbe es rechtssichere Möglichkeiten zur Nachfolgegestaltung – allerdings erfordern sie frühzeitige Planung, juristische Beratung und ein tiefes Verständnis der Zusammenhänge zwischen Erb- und Apothekenrecht. Die Einsetzung eines Vorerben, etwa des Ehepartners, mit gleichzeitiger Nacherbschaft der Kinder, ist eine mögliche Lösung. Sie wahrt die unmittelbare Erbenstellung der Kinder gegenüber dem ursprünglichen Apothekeninhaber und damit ihr Verpachtungsrecht. Auch sogenannte Vermächtnislösungen oder Pflichtteilsverzichtsverträge können helfen, eine wirtschaftlich und rechtlich tragfähige Struktur zu schaffen.
Doch selbst wenn die rechtliche Nachfolge geklärt ist, stellen sich weitere Herausforderungen. Pflichtteilsansprüche und Erbschaftssteuerforderungen können schnell zu Liquiditätsengpässen führen. Ohne entsprechende finanzielle Absicherung – etwa durch Rücklagen, Versicherungslösungen oder testamentarisch geregelte Ausgleichszahlungen – droht auch bei formal gesicherter Rechtslage die wirtschaftliche Überforderung der Erben.
Ein weiteres Problem: Nachlassregelungen müssen regelmäßig überprüft werden. Änderungen in der familiären Situation, der betrieblichen Struktur oder der Gesetzgebung können dazu führen, dass eine ursprünglich wirksame Regelung ihre Gültigkeit verliert oder ungewollte Nebenwirkungen entfaltet. Ein Testament ist kein statisches Dokument, sondern ein Instrument, das an die Realität angepasst werden muss.
Für Apothekeninhaber ergibt sich daraus eine klare Pflicht: Sie müssen den Erbfall als unternehmerische Risikoposition begreifen – ebenso wie Personalengpässe, Lieferkettenstörungen oder Digitalisierungslücken. Nur durch eine vorausschauende, professionell begleitete Nachfolgeplanung kann der Fortbestand der Apotheke im Ernstfall gesichert werden.
Dass viele Apothekeninhaber die Frage nach der eigenen Nachfolge verdrängen, ist nachvollziehbar – aber gefährlich. In einem Beruf, der von Verantwortung, Präzision und rechtlicher Klarheit geprägt ist, wirkt die Ignoranz gegenüber der eigenen Erbregelung wie ein schwerer Systembruch. Denn anders als bei anderen Unternehmen sind Apotheken keine übertragbaren Objekte. Sie sind personengebunden, rechtlich eingebettet in ein engmaschiges Netz aus Versorgungsauftrag, Berufsrecht und Gemeinwohl.
Die Praxis zeigt, dass gerade die gängigen Testamentsmodelle – allen voran das Berliner Testament – im Apothekenbereich regelmäßig zur juristischen Falle werden. Was im privaten Kontext sinnvoll erscheint, führt im Berufsrecht zur Betriebsunfähigkeit. Dass so viele Inhaber das nicht wissen oder nicht beachten, ist nicht allein individuelles Versagen – es ist auch das Ergebnis mangelnder Information innerhalb der Berufsverbände und Kammern.
Nachfolgeplanung muss in der Apothekerschaft zur Standardaufgabe werden. Sie gehört in jeden Kanzleiaustausch, jede Existenzgründung, jedes Jahresgespräch mit Steuerberatern oder Anwälten. Wer einen Betrieb führt, der auf die eigene Person zugeschnitten ist, trägt die Verantwortung dafür, dass dieser Betrieb auch im Ernstfall handlungsfähig bleibt. Andernfalls wird das unternehmerische Lebenswerk zur rechtlichen Baustelle – mit Folgen für Familie, Mitarbeitende und die öffentliche Versorgung.
Es ist höchste Zeit, den Tod nicht mehr als Tabuthema, sondern als betriebswirtschaftlichen Faktor zu begreifen. Wer nicht rechtzeitig handelt, verliert mehr als ein Dokument – er verliert die Kontrolle über das, was er sein ganzes Berufsleben lang aufgebaut hat. Und in einem Versorgungsberuf darf das nicht akzeptabel sein.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.